Was fällt alles unter medizinische Vorsorgeleistungen?

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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amerin

Was fällt alles unter medizinische Vorsorgeleistungen?

Beitrag von amerin » 05.01.2012, 19:16

Was fällt alles unter medizinische Vorsorgeleistungen nach §23 SGB V?

Darunter fällt ein Zahnarzt-/ Arztbesuch ohne Verordnungsfolge und Krankheitsfeststellung, oder?

Aber ab wann ist es bei einer Verordnungsfolge schon eine Krankheitsbehandlung und keine Vorsorge mehr? Kommt es auf die ICD an, oder nach was richten sich Krankenkassen dabei bzw. wenn keine ICD vorliegt?

Beste Grüße

amerin

Beitrag von amerin » 09.01.2012, 20:50

Keiner weiß etwas dazu? :(

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 10.01.2012, 08:31

Richtlinien über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen, das könnte weiterhelfen.

Carpe Diem.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 10.01.2012, 21:59, insgesamt 1-mal geändert.

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 10.01.2012, 09:42

Hallo,

also zu den Vorsorgeleistungen beim Zahnarzt gehört meiner Erinnerung nach die Untersuchung, das Entfernen weicher und harter Zahnbeläge (keine professionelle Zahnreinigung) und evt. eine kleine Füllung (da bin ich nicht sicher) und natürlich das Ausfüllen des Bonus-Heftes. Alles was darüber hinaus geht ist zahnärztliche Behandlung und dann wird die Praxisgebühr fällig.

Die Leistungen im Rahmen des zweijährlichen Check-up 35 um-fassen sich nicht nur klinische und labormedizinische Untersuchungen auf Anzeichen von insbesondere Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie Diabetes mellitus. Ziel ist es, auch das in-dividuelle Risiko für die Entstehung einer solchen Krankheit zu erfassen sowie die Patienten über eventuelle Konsequenzen der Untersuchungsergebnisse aufzuklären.
Sofern noch gesundheitliche Probleme bestehen, die nachgefragt werden, Behandlung bedürfen oder ein Rezept fällig wird, ist es eine ärztlicher Behandlung und es werden zusätzlich 10 € Praxisgebühr fällig. Übrigens auch, wenn man nur zum Arzt geht und ein Folgerezept möchte und es am Empfang bekommt, ohne den Doc gesehen zu haben (was eigentlich nciht sein sollte).

Beim Frauenarzt gehört zur Vorsorge die gyn. Untersuchung, eine Probeentnahme für einen PAP-Test (den einfachen, die Luxusversion gibt es als IGEL), das Abtasten der Brust und die allgemeine Nachfrage. Wenn zusätzlich ein Pillenrezept verlangt wird, dann ist es schon wieder ärztliche Behandung und keine Vorsorge mehr. Gerade beim Frauenarzt gibt es eine Vielzahl von IGEL-Leistungen. Wer die bucht, zahlt privat, dafür ist keine Praxisgebühr fällig.

Bei Männervorsorgen kenne ich mich leider nicht aus, weiß aber, dass eine rektale Untersuchung dazu gehört. PSA-Test und Ultraschall nicht. Auch hier blüht das IGEL-Geschäft.

Augeninnendruckmessung war übrigens noch nie eine Vorsorgeleistung. Viele Jahre haben Augenärzte die med. Notwendigkeit sehr großzügig ausgelegt haben. Nachdem sich die Fachärzte bei der Kuchenverteilung ein wenig genauer auf die Finger gucken wurde es vor einigen Jahren eine sehr agressiv vertriebene IGEL-Leistung. Da man dem Patienten aber kaum sagen konnte, dass die Untersuchung eigentlich vielleicht gar nicht notwendig, aber leicht abrechenbar war, konnte man den schwarzen Peter besser den bösen Kassen zuschieben, die das ja nun gar nicht mehr bezahlen.

Bei der Hautkrebsvorsorge ist es nur die Inaugenscheinnahme alle 2 Jahre. Auflichtmikroskop, oder pc-gestützte Archivierung sind extra zu bezahlen. Was ich übrigens auch gerne mache - denn meine Generation hatte in der Kindheit sehr viele Sonnenbrände, denn damals war man mit LSF 6 schon ein Warmduscher.

LG, Fee

leser
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Re: Was fällt alles unter medizinische Vorsorgeleistungen?

Beitrag von leser » 11.01.2012, 02:08

amerin hat geschrieben:Was fällt alles unter medizinische Vorsorgeleistungen nach §23 SGB V?

Darunter fällt ein Zahnarzt-/ Arztbesuch ohne Verordnungsfolge und Krankheitsfeststellung, oder?
M.E. sind das Pendant zu § 23 SGB V die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V.

Nach § 23 (1) sind auch Verordnungen nicht ausgeschlossen, es darf nur formal noch keine konkrete Krankheit vorliegen, zur Verhütung einer drohenden Erkrankung kann jedoch ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln erfolgen.
Im Absatz 2 wird es deutlicher, hier finden sich die (Vorsoge-)Anwendungen in Kurorten und im Absatz 4 die stationären Maßnahmen in Vorsorgeeinrichtungen (also a nalog stationärer Kuren)

Die Individualprophylaxe beim Zahnarzt ist in § 22 geregelt. Hier ist weder eine Krankheit, noch eine drohende Erkrankung Voraussetzung, es ist mehr oder weniger nur das Nachgucken, ob noch alles da und heil ist. Eine Zahnbehandlung (z.B. Füllung) darf dabei nicht erfolgen, sonst wird - wie Fee schon sagte - die Praxisgebühr sofort fällig :D

Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind in § 25 geregelt, die Gesundheitsuntersuchungen. Auch hier ist weder eine Krankheit, noch eine drohende Erkrankung Voraussetzung für die Leistung, sondern der reine Wille des Versicherten. :wink:

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