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Bitte helft mir bin völlig ratlos.

Verfasst: 04.01.2012, 11:35
von Kimba8
Hallo zusammen,
seit 2 Tagen lese ich mich durch dieses sehr Informative Forum. Ein paar Fragen wurden mir beantwortet aber leider habe ich nix passendes zu meiner jetzigen Situation gefunden.
Ich hoffe Ihr könnt mir weiter helfen. Ich war bis 2004 durchgehend immer in einer GKV. Dann war ich bis 2005 Selbstständig ( aber keine 12 Monate) ab dem Zeitpunkt ohne KV.
von 11/2006 bis Ende 1/2007 habe ich ALO- Geld 1 bezogen(ich denke das ich in der Zeit ja versichert war über das AA)
von 2007 bis 2013 läuft die Eides.Vers. (EV)
Von 2000 bis 2004 war ich bei der BKK für Heilberufe. Ich habe in all den Jahren nicht`s von Ihnen gehört bis 2010, da kam ein Brief nach dem anderen. Am 14.4.2010 stand der Gerichtsvollzieher bei mir. Ich sagte ihm das ich bereits eine EV abgegeben habe. Habe seinen Zettel unterschrieben und dann war er auch schon wieder weg.
Ich rief bei der KK an um eine Einigung zu finden damit ich wieder versichert bin, sie wollten natürlich den Gesammtrückstand 9887 Euro ab 2004 und dann wäre eine "Pflichtversicherung" möglich gewesen. Entmutigt habe ich mich bis jetzt nicht bei der KK gemeldet. In dem gesammten Zeitraum habe ich meine wenigen Arztbesuche selbst bezahlt.(Anfang 2009 war ich krank und rief bei der KK an die mich sofort abgewimmelt hat da ich nicht mehr bei denen versichert bin, bei 2 anderen KK wollte mich auch keiner da ich so lange nicht versichert war.)
Da ich mich aber versichern muß jetzt zu meiner Frage:
Habe im Internet vor 3 Tagen gelesen das es die BKK für Heilberufe nicht mehr gibt. An welche KK muß ich mich denn jetzt wenden? An die vorherige? oder an eine andere, falls ja welche könnt ihr mir empfehlen.
Mein Feund wäre bereit die 150 Euro für mich zu zahlen. Oder soll ich Hartz4 beantragen? (Wir würden auf jeden Fall etwas dazu bekommen da mein Freund wenig verdiehnt) Den Hartz4 Antrag habe ich nur man muß eine Krankenkasse angeben und falls man keine hat sich bei einer anmelden. Das AA braucht innerhalb von 14 Tagen eine Mitgliedsbescheinigung.
Ich hoffe Ihr könt mir weiter helfen.
Vielen, lieben Dank.

Verfasst: 04.01.2012, 20:01
von Czauderna
Hallo,
eine interessante Konstellation - wer ist zuständig, wenn es die letzte Kasse nicht mehr gibt wegen Schließung - wer hat die Rechtsnachfolge - alle anderen BKK`en
und müssen die auch die Nachforderung ab 01.04.2007 bzw. 01.01.2008 machen ??
Was macht eine Kasse, wenn so jemand nun einen Antrag auf Herstellung der Mitgliedschaft als Leistungsbezieher stellt ??
Aus dem Bauch heraus, weil ich es wirklich nicht weiß, würde ich die Vergangenheit ruhen lassen und zum Beginn der Versicherungspflicht eine Mitgliedschaft herstellen - Glück gehabt, der Betroffene.
Mit Sicherheit falsch, mein Bauchgefühl ??
Gruss
Czauderna

...hab was vergessen

Verfasst: 04.01.2012, 20:47
von Kimba8
Hallo nochmal,

habe mich heute noch ein wenig schlau gemacht. Richtig ist das ich bis 2007 bei der BKK für Heilberufe versichert war (wußte ich aber nicht da meine Karte längst abgelaufen war und ich nie eine neue erhalten habe oder eine Rechnung o.ä.) Erst 2010 kamen dann die ganzen Drohbriefe und der Gerichtsvollzieher. D.h. die Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt haben sie sich gesichert. ( Mußte ja unterschreiben.)
Habe heute bei einer GKK angerufen und den Fall geschildert. Darauf bekam ich eine Mail mit Antrag u.s.w.
Aufgrund der Schließung der KK kann ich mich ab 1.1.2012 versichern lassen. Jetzt mein Problem......Ich brauche eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bis zum 31.12.2011 von der Bkk für Heilberufe.
Habe ehrlich gesagt keine Lust mit denen nochmal zu reden. Wenn ich Beiträge nachzahlen soll o.k. aber nicht an diese KK !!!( Habe ich so auch der sehr netten Dame am Telefon gesagt mit der ich heute gesprochen habe. War das vielleicht ein Fehler?)
Ab wann genau muß ich denn die Beiträge nachzahlen?
LG
Kimba8

Verfasst: 04.01.2012, 23:29
von Rossi
Woher kommt der Beitragsrückstand in Höhe von 9.887,00 Euronen?

Aus der Mitgliedszeit bis 2004, oder aus einer Mitgliedszeit ab 04/2007.


Ich vermute mal aus einer Mitgliedszeit ab 04/2007.

Dann gehtst Du einfach hin und forderst eine Mitgliedsbescheinigung von der BKK. Man jagt Dir nen Gerichtsvollzieher auf den Hals, ohne eine Mitgliedschaft? Wie geht das?

Die Aussage der BKK, dass eine Mitgliedschaft von der kompletten Nachzahlung des Beitragsrückstandes abhängig ist, ist leider pottfalsch und hat kein rechtliches Fundament.

Wenn man Beitragsrückstände hat, dann besteht die Mitgliedschaft fort, man erhält sogar Leistungen in Notfällen. Aber eine Mitgliedschaft ist und bleibt eine Mitgliedschaft. Jenes ist ganz offensichtlich bei Dir der Fall gewesen, ansonsten war der Besuch der Gerichtsvollziehers absoluter Schwachsinn.

Verfasst: 06.01.2012, 18:32
von Kimba8
Hallo,
habe den Zettel gefunden auf dem ich mir Notizen wärend des gesprächs mit der KK gemacht habe Alsooo:
Die EV habe ich mitte März gemacht. Der Gerichtsvollzieher von der KK war erst ca. 4 Wochen später da. Da ging es um die Forderung BIS ZUM 29.1.2007 ( 4147 Euro)dafür mußte ich unterschreiben.
Die restlichen 5740 Euro wären ab dem 30.1.2007 bis August 2010 gewesen wenn ich mich ab dem Zeitpunkt "Freiwillig" versichert hätte. (Also insg. 9887 Euro)
Eines verstehe ich jetzt im nachhinein so gar nicht. Ich habe von 11/2006 bis zum 28.1.2007 ALO- Geld 1 bekommen. Das scheint die KK nicht berücksichtigt zu haben. Warum wollte der GV sonst das Geld bis zum 29.1.2007 ? Weiß es aber nicht.
Ich brauche jetzt wohl auf jeden Fall eine Bescheinigung bis zum 31.12.2011
Soll ich am Montag dort anrufen oder besser einen Brief schreiben damit ich dann auch schriftl. etwas in der Hand habe.
Ich habe dort soooo oft angerufen und wurde eigentlich immer abgewimmelt. Und ehrlich gesagt habe ich auch keine Lust groß was an die zu zahlen wenn ich eh keine Leistungen bekommen habe und die Pleite sind. Wäre lieber bereit an eine neue KK zu zahlen.
LG und schönes Wo- Ende
LG
Kimba8

Verfasst: 09.01.2012, 16:58
von bruderherz
Was ich nicht verstehe, wieso Beitragsrückstände bis 1.2007 ? Wenn Du Alg1 bezogen hast, wäre doch Dein Arbeitgeber zuständig ? Wie ist eigentlich die Kasse auf Dich gekommen, hast Du etwa da angefragt ? Das wäre ein schwerer Fehler gewesen.
Wenn Du Alg2 beantragst, hast Du innerhalb von 14 Tagen nach einer Unterbrechung ein Wahlrecht, wenn Du die Mitgliedschaft nachweislich selbst per Einschreiben beantragst und die Kasse auf dem Alg2-Formular nennst, dann muss Dich die gewählte Kasse nehmen, unabhängig davon, wann Du eine Mitgliedsbescheinigung bekommst.(Wahlrecht geht vor und ist entscheidend)
Niemand muss die letzte Kasse nehmen, nur weil die Mitgliedsbescheinigung zu spät kommt, selbst die Angabe der Kasse beim Arbeitgeber/Jobcenter wurde als Wahlentscheidung von den Richtern anerkannt.

Verfasst: 13.07.2012, 12:36
von Kimba8
Hallo zusammen,
leider bin ich immer noch nicht viel schlauer geworden.
Ich habe einen Mitgliedsantrag und die Anzeige zur Pflichtversicherung ausgefüllt unterschrieben und an "die neue KK" geschickt. In der Antwort stand das sie mich Rückwirkend ab 2007 nicht versichern können, gerne aber zum 1.1.2012. (wegen Schließung BKK für Heilberufe)
Die neue KK benötigt aber eine Mitgliedsbescheinigung bis 31.12.2011.
Was kann ich tun damit mir die BKK für Heilberufe diese ausstellt. Können/dürfen die das überhaupt noch (KK geschlossen)?
Ist es richtig das mich die jetzt von mir gewählte Kasse nehmen muß? Weil sie einen Antrag von mir haben und das ich jetzt keine andere Kasse mehr wählen könnte? Versteht mich nicht falsch, möchte auch keine andere. Habe gestern mal meinen Mut zusammen genommen und bei einer anderen KK nur angerufen um Fragen zu stellen. Klar ist mir leider auch das man am Telefon als "nicht Kunde" vielleicht nicht gerade die besten Antworten erhällt.Was kann ich tun um an diese Bescheinigung zu kommen damit ich endlich wieder versichert bin?

LG
Kimba8

Verfasst: 13.07.2012, 14:28
von Rossi
Die neu gewählte Kasse muss Dich - meines Erachtens - klipp und klar nehmen.

Denn dies ist in § 174 Abs. 5 SGB V besondere Wahlrechte geregelt:

(5) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse

oder

des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren,

andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.


Bei der ersten Alternative wird man Mitglied bei der letzten Kasse, diese gibt es nicht mehr. Wenn es eine Fusion war, dann wird man Mitglied dieser Fusionskasse (Rechtsnachfolger). Jenes war aber nicht so.

Also kann man eine Kasse wählen. Diese Kasse darf Dich nicht ablehnen.

Ich frage mich, nach welcher Vorschrift die neu gewählte Kasse jetzt eine Mitgliedsbescheinigung der insolventen Kasse fordern darf? Ich finde derzeit keine Vorschrift.

Du hast diese Kasse nach § 175 Abs. 1 SGB V gewählt.

Die neue Kasse darf Dich nur unter den Einschränkungen des § 175 Abs. 2 SGB annehmen bzw. ablehnen.

Hier heißt es:

(2) Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen.

Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird.

Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht unverzüglich auszustellen.


Jenes passt hier überhaupt nicht, denn Du brauchst ja keine Mitgliedsbescheinigung von der neuen Kasse zur Vorlage bei einer sog. Meldestelle.

Du willst einfach nur aufgenommen werden, mehr nicht.

Ferner kannst Du ja noch nicht einmal eine Kündigungsbestätigung der alten Kasse vorlegen, denn dort wurde die Mitgliedschaft nicht gekündigt, weil die Kasse eben geschlossen wurde. Jenes ist alles.

Ich würde schriftlich ggf. um Ablehnung bitten.

Ferner verweist Du auf das Verfahren nach § 175 Abs. 2a SGB V, dass hier offensichtich eine Mitgliedschaft vereitelt wird. Du hast die Kasse gewählt; Du konntest es auch und Du bist auch zuletzt GKV versichert gewsen.

Das Verfahren nach § 175 Abs. 2a SGB V ist extra für solche Fälle geschaffen worden. Hier muss dann die zuständige Aufsichtsbehörde ermitteln und gegen den Vorstand ggf. ein Bußgeld in Höhe von 50.000.00 € verhängen.

Verfasst: 13.07.2012, 19:14
von Lady Butterfly
Ich frage mich, nach welcher Vorschrift die neu gewählte Kasse jetzt eine Mitgliedsbescheinigung der insolventen Kasse fordern darf? Ich finde derzeit keine Vorschrift.
wie du bereits selbst geschrieben hast, ist die Kasse verpflichtet, selbst einen Sachverhalt zu ermitteln

nun ist es so, dass jemand nur dann ein Wahlrecht hat, wenn er die Mitgliedschaft bei der alten Kasse gekündigt hat, wenn eine Versicheurngslücke bestanden hat (z. B. durch Familienversicherung). Die BKK für Heilberufe hat an alle Mitglieder vor der Schließung ein Schreiben versandt, dass als Ersatz für die Kündigungsbestätigung galt. Das Schreiben fehlt hier. Also fordert man als Ersatz eine Versicherungsbescheinigung.

@Kimba8: schildere dein Problem doch einfach der von dir gewählten Kasse. Schreib, dass keine Versicherungsbescheinigung hast und das du nicht weißt, wo du sie herbekommen sollst.

du kannst dich auch hierhin wenden: bkk-heilberufe.de/index.html - wenn du nicht anrufen willst, dann schreib doch eine E-Mail. Und wenn dann nix zurückkommt, bittest du die jetzige Kasse darum, die Bescheinigung anzufordern.

Gruß Lady Butterfly

Verfasst: 13.07.2012, 20:07
von Rossi
Hm, Lady Butterfly, was hat dies jetzt mit der Schließung einer Kasse zu tun?

Zitat:
nun ist es so, dass jemand nur dann ein Wahlrecht hat, wenn er die Mitgliedschaft bei der alten Kasse gekündigt hat, wenn eine Versicheurngslücke bestanden hat

Noch einmal, der Poster hat nicht gekündigt. Von daher muss auch keine Kündigungsbestätigung ausgestellt werden. Dies ist zumindest derzeit der Wortlaut des Gesetzes. Die Kasse ist pleite und ab dem 01.01.2012 von der Bildschirmfläche weg.

Unser Gesetzgeber hat doch an so etwas gedacht und hierfür die Bestimmungen des § 175 Abs. 3a SGB V ganz frisch geschaffen.

Wenn ich mir die Bestimmungen reinpfeiffe, dann kann die neu gewählte Kasse dies nicht fordern, mangels Rechtsgrundlage.

Zitat:

(3a) Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse haben Versicherungspflichtige spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Schließungsbescheids oder der Stellung des Insolvenzantrags (§ 171b Absatz 3 Satz 1) der zur Meldung verpflichteten Stelle eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen.

Passt diese Vorschrift?

Nein, er will keine Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage der meldenden Stelle.

Dann geht es weiter.

Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anmeldung durch die zur Meldung verpflichtete Stelle innerhalb von weiteren zwei Wochen mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, an dem die Schließung wirksam wird.

Passt diese Vorschrift? Nein, wir haben keine meldepflichtige Stelle.

Die anderen Vorschrifte erspare ich mir, weil sie etwas mit einem gestellten Insolvenzantrag zu tun haben, der dann nicht stattgegeben wird.

Dann kommt noch Satz 6

Mitglieder, bei denen keine zur Meldung verpflichtete Stelle besteht, haben der geschlossenen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen.

Passt diese Vorschrift? Nein!

Vor allen Dingen bleibt ja wohl zu berücksichtigen, dass der Poster zuletzt irgendwann in 2007 bei der BKK für Heilberufe versichert war. Der Poster hat nicht die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V angezeigt. Also erfolgte keine Statusentscheidung. Ich glaube kaum, dass der Insolvenzverwalter von der BKK für Heilberufe dies jetzt auch noch machen wird. Vor allen Dingen, was bringt die rückwirkende Statusfeststellung.

Für die neu gewählte Kasse bringt dies nämlich nix, außer wenn man denkt, nee das darf es doch wohl nicht sein.

Ich sehe es derzeit, dass der Poster auch ohne Anzeige der Vesicherungspflicht für die Zeit von 01/2007 - 12/2011 wieder Mitglied der Solidargemeinschaft wird. Einfach nur Glück gehabt.

Wir halten fest:

War der Kunde im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V zuletzt GKV versichert? Mein Ergebnis, jawoll?

Welche Kasse ist hierfür zuständig? Von 01/2007 - 12/2011 die BKK für Heilberufe, die es nicht mehr gibt.

Welche Kasse ist ab 01/2012 zuständig? Die vom Poster gewählte neue Kasse.

Kann die neu gewählte Kasse die Beiträge von 01/2007 - 11/2011 für die BKK für Heilberufe fordern? Nein, die neu gewählte Kasse ist nicht Rechtsnachfolger der insolventen Kasse.

Das ist mein Ergebnis nach der Rechtslektüre.

Was meinst Du, ein Fall für´s BSG?

Verfasst: 13.07.2012, 21:12
von Lady Butterfly
na Rossi, mal ne Gegenfrage:

wenn ich morgen (oder am Montag) bei dir im JobCenter auftauche und ALG II beantrage mit der Begründung, dass ich weder Einkommen noch Vermögen habe. Nachweise darüber habe ich auch keine - ich kann ja nicht nachweisen, dass ich nix habe :( - wie wäre dann die Reaktion?

würde ich mit 100 € rausmarschieren, um mir Essen kaufen zu können? nur aufgrund meiner Aussage - die ich natürlich auch unterschreibe? oder möchtest du Nachweise sehen?

Verfasst: 13.07.2012, 21:55
von Rossi
Hm, was das Jobcenter (leistungsrechtlich) macht, weiß ich nicht. Ich sitzte dort nicht und habe dort nie gesessen.

Ich war mal beim Jobcenter in der Fachaufsicht Ansprechpartner für die Sozialversicherung. Meine Aufgabe war es dort, die Mitarbeiter in der Sozialversicherung zu schulen. Ob Sie dort mit 100,00 Glocken rausgegangen sind, oder nicht, war nicht meine Aufgabe.

Auf der anderen Seite gilt für micht in erster Linie das Gesetz. So etwas hat man mir damals in der Ausbildung als "Vorbehalt des Gesetzes" beigebracht.

Es gibt einen Amtsermittlungsgrundsatz im Sinne von § 20 SGB X; danach müssen die Behörden zunächst einmal alles selber ermitteln und kein Versteckspiel hinter irgendwelchen Nachweisen betreiben, die man nicht beibringen kann. Dies widerläuft dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

In dieser Konstellation sollte es völlig ausreichend sein, wenn der Poster in dem Anzeigebogen zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V einträgt, dass er zuletzt bei der BKK für Heilberufe versichert war. Dabei ist es - nach meiner bescheindenen Auffassung - völlig schnuppe, ob es in 2007 oder gar bis 2011 der Fall war.

Wenn der Poster noch irgendeinen Nachweis aus 2007 über die damalige Versicherung bei der BKK für Heilberufe beibringt, dann sollte schluss mit lustig sein.

Der Poster braucht - wenn überhaupt - nur einen Nachweis, dass er zuletzt GKV versichert war, das ist nach meiner bescheidenen Kunde der Rechtslektüre mehr als aureichend.

Eine Bescheinigung der BKK für Heilberufe für Mitgliedszeiten bis zum 31.12.2011 ist völig überzogen und stellt mal wieder das sog. Pontius-Pilatus-Spielchen dar.

Jenes ist natürlich nur meine bescheidene Auffassung, mehr nicht!

@kimba8 ziehe es durch, wir wollen mal sehen wohin die Resie geht!

Verfasst: 14.07.2012, 20:05
von Lady Butterfly
Hm, was das Jobcenter (leistungsrechtlich) macht, weiß ich nicht. Ich sitzte dort nicht und habe dort nie gesessen.
das du nicht viel Praxis-Erfahrung hast, ist schon augefallen
Ich war mal beim Jobcenter in der Fachaufsicht Ansprechpartner für die Sozialversicherung. Meine Aufgabe war es dort, die Mitarbeiter in der Sozialversicherung zu schulen.
na ja, Sozialversicherung ist ja mehr als Krankenversicherung, SGB I und SGB V - ich würd mal sagen, für die Mitarbeiter der ArGen ist es doch wesentlich, wann und wie sie Leistungen bewilligen? hast du sie im Leistungsrecht nicht geschult?
Ob Sie dort mit 100,00 Glocken rausgegangen sind, oder nicht, war nicht meine Aufgabe.
Auf der anderen Seite gilt für micht in erster Linie das Gesetz. So etwas hat man mir damals in der Ausbildung als "Vorbehalt des Gesetzes" beigebracht.
aber für die Frage, ob jemand mit 100 € wieder rausgeht und sich davon Lebensmittel kaufen kann oder nicht, gibt es doch auch Gesetze - nicht wahr? man könnte doch sogar sagen, dass es eine Hauptaufgabe ist - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen.

für dich gilt in erster Linie das Gesetz - aber das Gesetz schwebt nicht im luftleeren Raum. Gesetze sind für die Praxis (das Leben) da und müssen praxistauglich sein - meine bescheidene Meinung
Es gibt einen Amtsermittlungsgrundsatz im Sinne von § 20 SGB X; danach müssen die Behörden zunächst einmal alles selber ermitteln und kein Versteckspiel hinter irgendwelchen Nachweisen betreiben, die man nicht beibringen kann. Dies widerläuft dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
wenn du auf § 20 SGB X hinweist, solltest du auch § 21 SGB X nicht vergessen:

Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

hmmmm - ich nehme an, damit könnte man die Bitte der Kasse, die Vorversicherung anzugeben und eine Bescheinigung der letzten Kasse vorzulegen, rechtfertigen. Was bei dieser Bitte unverhältnismäßig sein soll, kann ich nicht nachvollziehen.

daher meine Meinung: sich einfach mit der Kasse in Verbindung setzen und versuchen, die Sache zu klären. Und abwarten, was passiert. Und keinen Prinzipienstreit darüber beginnen, ob eine Verpflichtung besteht oder nicht.

Gruß Lady Butterfly

Verfasst: 15.07.2012, 18:34
von Rossi
Na ja Lady Butterfly, das Problem liegt doch hier auf der Hand.

Einen Nachweis über die Mitgliedschaft bis zum 31.12.2011 wird die Posterin nicht bekommen. Weil die Posterin irgendwann zuletzt 2007 (im Rahmen des ALG I-Bezuges) dort versichert war.

Aus dem Posting habe ich ferner entnommen, dass die BKK für Heilberufe in 2010 offensichtlich die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V eintragen wollte, aber die Eintragung davon abhängig gemacht wurde, dass zuvor alle rückständigen Beiträge nachgezahlt werden. Dies hat die Posterin nicht gemacht, weil sie es nicht konnte und danach schlief alles wohl ein.

Hm, geht das? Die Eintragung der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V von der vorigen Beitragszahlung abhängig zum machen? Wir sind uns einig, dass dies nicht geht, oder? Aber diese Praxis ist mehr schon mehrfrach zugetragen worden.

Es geht doch einzig um allein um diese Bescheinigung bis zum 31.12.2011, die die Posterin nicht beibringen kann. Die Posterin kann offensichtlich nur eine Bescheinigung bis Jan. 2007 (ALG I-Bezug) vorlegen, das ist alles. So habe ich es zumindest aus dem Sachverhalt verstanden.

Und dann komme ich mit dem Amtsermittlungsgrundsatz um die Ecke.

Ferner muss der Betroffene nur "Beweismittel angeben". Angeben heißt für mich nicht "vorlegen".

Ich weiss, Lady Butterfly, diese wörtliche Auslegung der gesetzlichen Vorschriften hat damit zu tun, dass ich nicht viele Erfahrungen in der Praxis habe.

Verfasst: 15.07.2012, 19:01
von CiceroOWL
aok-bv.de/presse/pressemitteilungen/2011/index_06803.html
Das Schreiben der BKK für Heilberufe werde eine Liste aller wählbaren Krankenkassen enthalten, mit der ebenfalls ein unbürokratischer Kassenwechsel ermöglicht werde. Falls die BKK die Abwicklung personell nicht sicherstellen könne, habe die AOK zudem angeboten, AOK-Mitarbeiter in die Zentrale der BKK für Heilberufe zu entsenden.
Wo keine Meldung im Sinne der DEUV,DÜBAK da keine Mitgliedschaft oder oder als freiwilliges Mitglied.

Heißt auf gut deutsch die BKK für Heilberufe konnt gar kein Schreiben versenden da hier keine Mitgliedschaft mehr bestand. Wenn ich micht nicht ganz irre hat aber der DRV Bund eine Übersicht der entsprechenden Meldungen.

Oder halt ebend aufgrund der Vorlage des Pfändungnsbeschlusses der BKK für Heilberufe, heißt denn weiter § 16 Abs. 3 SGB V kommt zum Tragen.

Es besteht hier eine Bringschuld des Fragestellers im Sinne v. 175 SGB V. Kümmern und nicht lümmeln lautet die Devise . Achja wenn man jetzt noch anfängt die Beiträge einzutreiben kann man getrost darauf verweisen das ja die Info verspätet erfolgte, § 13 SGB V, allerdings wenn denn man auf Beiträge verzichten sollte müßte undso weiter müßte denn ein Antrag gestellt werden auf Beitragserlaß. Und ab dem 01.01.12 Müßten denn rückwirkend und cash entsprechend die Beiträge entlöhnt werden. ( 60 % Prozent Verzugszinsen) . Im übriegenn könnte die betroffenen Kasse dies Problem im Rahmen der Amtsermittlung in cirka 3 wochen selber erledigen. 3 Anrufe 2 Briefe und FAXe und die Sache wäre gegessen. Cash müßte aber denn schon rüberwachsen.
Achja die Schuldenim Beitragsbereich gehören zur Insolvensmassse wenn ich jetzt das ganze richtig gelesen habe will die KÖR in Auflösung die Kohle haben. Dem BVA sei DANK.

Anspechpartner: Frau Silvia Bohlen Schönig Vizepräsidentin des BVA
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn

Im übrigen ist das BVA der Ansicht das es sich bei der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V um eine Anzeigeversicherung, handelt nicht um eine Pflichtversicherung die automatisch erfolgt sobald nach 3 Monate nach dem Ende eine Pflicht oder Familienversicherung und keinem Nachweis einer KV/PV die im vollen Umfang der GKV entspricht, ein entsprechender Nachweis vorliegt. Sieht das BSG etwas anders. Aber nujut.