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Kündigungsrecht bei Heirat
Verfasst: 03.01.2012, 13:29
von Fechii
Hallo,
ich benötige dringend mal eure Hilfe!
Zur Situation:
Ich bin Feuerwehrmann und bei der freien Heilfürsorge versichert. Meine Lebensgefährtin war bis jetzt gesetzlich feiwillig versichert als Hausfrau. Dort wurde die Hälfte von meinem Gehalt angerechnet. Dies war berechnungsgrundlage für Ihren monatlichen Beitrag.
Seit dem 30.12.2011 sind wir nun verheiratet und meine Frau hat einen Beihilfeanspruch von 80%. Ich habe zum 01.01.2012 eine Beihilfeversicherung abgeschlossen, doch die GKV lässt meine Frau nicht aus der Versicherung heraus.
Frage: Wieso lässt die GKV meine Frau nicht raus. Ich habe anfang Dezember gekündigt aufgrund eines Statuswechsels. Jede GKV sagt mir, dass das geht außer mein Sachbearbeiter, der hat mir mitgeteilt, dass ich erst zum 29.02.2012 kündigen kann.
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Verfasst: 03.01.2012, 13:50
von Czauderna
Hallo,
es handelt sich bei der Versicherung der Ehefrau um eine freiwillige
Versicherung - durch die Heirat entsteht nun kein gesetzlicher Anspruch auf Familienversicherung, deshalb muss die Kündigungsfrist eingehalten werden.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 03.01.2012, 13:59
von Fechii
Aber meine Frau hat doch einen Statuswechsel. Sie ist jetzt meine Ehefau und hat einen Beihilfeanspruch. Kann man dabei nicht zu sofort Kündigen?
Verfasst: 03.01.2012, 14:07
von Czauderna
Fechii hat geschrieben:Aber meine Frau hat doch einen Statuswechsel. Sie ist jetzt meine Ehefau und hat einen Beihilfeanspruch. Kann man dabei nicht zu sofort Kündigen?
Hallo,
nein, kann man eben nicht - der Beihilfeanspruch ist nicht mit dem Anspruch auf die gesetzliche Familienversicherung vergleichbar - hier greift die Kündigungsfris, also Eingang der Kündigung im Dezember,
Ende der Mitgliedschaft am 29.02.2012 und wenn die Bindungsfrist von 18 Monaten nicht erfüllt wurde kann das noch später werden mit dem Austritt.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 03.01.2012, 14:35
von Fechii
ich habe gerade mal mit meiner Krankenkasse gesprochen, jedoch habe ich eine andere Mitarbeiterin am telefon gehabt, diese sagt, dass es möglich sei, wenn ich die Hairatsurkunde und die beschinigung, dass ich einen Beihilfeanspruch habe gebe.
Zugleich habe ich auch mal mit der neuen privaten Krankenkasse gesproche, diese sagte mir auch das auch ein außerordentlichen Kündigungsrecht habe.
hm...
Kann mir jemand mal einen § aus dem SGB V sagen wo ich da mal selber nachschauen kann?
Verfasst: 03.01.2012, 14:46
von Czauderna
Hallo,
hier mal das Gesetz dazu :
§ 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Die freiwillige Mitgliedschaft endet 1. mit dem Tod des Mitglieds,
Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisherige Nummer 4 wurde Nummer 3.
2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder
3. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.
Versicherung nach § 10 SGB V. ist die gesetzliche Familienversicherung.
Wenn die betreffende Kasse eine andere Satzungsregelung hat, was ich mir nicht vorstellen kann, aber theoretisch denkbar ist das schon,
dann ist doch alles in Ordnung.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 03.01.2012, 21:39
von Rossi
Öhm, eine bescheidene Preisfrage. Habe ich es richtig gelesen
Zitat:
Meine Lebensgefährtin war bis jetzt gesetzlich feiwillig versichert als Hausfrau. Dort wurde die Hälfte von meinem Gehalt angerechnet. Dies war berechnungsgrundlage für Ihren monatlichen Beitrag.
Meine Lebensgefährtin (also nicht verheiratet)?
Woher nimmt die involvierte Kasse denn die rechtliche Grundlage bei nicht verheirateten die Hälfte des Einkommens des Freundes zu berücksichtigen?
Ich kenne so eine Grundlage nicht.
Die sog. einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung des Spibus sind auch relativ eindeutig.
Zitat aus § 2 Abs. 4
(4) Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, ....
Es sind nur die Lebenspartner nach dem LPartG gleichzusetzen und nicht die Lebensgefährten, die man alle 3 Monate wechseln kann.
Dann würde ich mal nen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X bzw. § 26 Abs. 2 i.V.m. § 27 SGB IV und Erstattung der ggf. zuviel entrichteten Beiträge bei der Kasse stellen.
Die Kasse kann dann nur max. die Mindestbemessungsgrenze (ca. 145,00 Euro) mtl. fordern, mehr nicht.
Vielleicht bekommst Du einen Batzen zurück!
Verfasst: 03.01.2012, 21:46
von Czauderna
Hallo Rossi,
ah, stimmt genau - ich hab nur noch Kündigung gelesen und das gar nicht so wahrgenommen - das is ja ein Ding - wie kommen die denn darauf ??
Ist doch gut, dass es dich gibt.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 03.01.2012, 23:14
von Rossi
Nun denn Günter oder Kassendaddy
Darf ich doch schreiben, oder?
Zitat:
das is ja ein Ding - wie kommen die denn darauf ??
Was glaubst Du wohl was für Dinger in ich den letzten 3 Jahren meiner Seminartätigkeiten in diesem Bereich erlebt habe.
Nichts ist unmöglich. Ist bei Toyota auch so.
Wo gehobelt wird, dort fallen bekanntlich auch Spähne.
Nicht nur bei den Kassen, sondern auch bei den Jobcentern.
Verfasst: 03.01.2012, 23:21
von heinrich
Hallo Fechi,
beantorte mir doch bitte zwei Fragen
1.
ist doch richtig, das die gesetzliche Krankenkasse erst ab dem Tag der Heirat die Hälfte Deines Gehaltes für die Beitragsberechnung für die Beitragsberechnung zugrunde legte
2.
ist doch richtig, dass bis zur Heirat ein Beitrag von 143,51 oder 145,64 EUR gegolten hat
gruß
heinrich
Verfasst: 03.01.2012, 23:44
von Rossi
Nun denn Heinrich, dann bin ich mal wirklich gespannt, ob die Kasse wirklich erst ab dem 30.12.2011 die Hälfte des Einkommens berücksichtigt hat.
Fechii hat doch noch nicht einmal die Heiratsurkunde bei der Kasse eingereicht. Schiessen die Kasse wirklich so schnell, 30.12.2011 Heirat; Posting am 03.01.2012. Arbeiten die Kassen zwischen der Jahreswende?
Aber schauen wir mal, was Fechii schreibt.
Verfasst: 04.01.2012, 16:34
von Fechii
Danke erstmal für die ganzen Info's.
meine LebensPARTNERIN, war erst eine ganze Zeit über das Jobcenter bei der GKV versichert. Danach konnte Sie kein Hartz4 beantragen, da ich recht gut verdiene. Seit dem berechnet die grüne Krankenkasse mit den 3 Buchstaben die hälfte meines Gehaltes an als Berechnungsgrundlage der freiwilligen Versicherung meiner Lebenspartnerin als Hausfrau. Der Beitrag war und ist also wesentlich höher als diese 145 €.
Jetzt zu meinem Problem erneut und ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen:
Da wir seit dem 30.12.2011 verheiratet sind, ist meine Frau ja Beihilfeberechtigt. Des Rest haben wir über eine private Krankenversicherung zum 01.01.2012 versichert. Mein Sachbearbeiter der GKV sagt ich könnte nicht so ohne Frist Kündigen, sondern habe halt diese 3 Monatsfrist einzuhalten. Dann habe ich erneut bei der GKV angerufen und eine andere Person sagte mir, dass wenn ich die Hairatsurkunde nachreiche ich Kündigen könnte. Dann habe ich mit der privaten Krankenversicherung gesprochen und die meinten auch ich könnte zu sofort Kündigen aufgrund eines Satuswechsels.
Wieso lässt mich denn die GKV nicht raus?
Verfasst: 04.01.2012, 16:53
von GerneKrankenVersichert
Die Rechtsgrundlagen wegen der Kündigung hat Czauderna schon gepostet. Wenn du der PKV mehr vertraust, frage dort nach der Rechtsgrundlage für eine frühere Beendigung der Mitgliedschaft. Ich kenne keine.
Interessanter und finanziell lukrativer für dich wäre allerdings, der Frage nach der Beitragseinstufung nachzugehen. Da ist die Heranziehung deines halben Gehaltes nur dann in Ordnung, wenn es deiner damaligen Freundin auch zur Verfügung gestanden hat.
Verfasst: 04.01.2012, 17:01
von Fechii
Ich habe da nochmal eine kurze Frage zwischendurch:
Mein Neffe wird dieses Jahr Beamtenanwärter und hat dann ja einen Ansuruch auf 50%. Dieser ist zur Zeit noch Student und in der gkv versichert.
Muss dieser sich jetzt auch an die 3 monatige Kündigungsfrist halten oder kann der sich im letzten Monat noch entscheiden?
P.S. kann mir jemand sagen wo man das auch nachlesen kann als Rechtsgrundlage sozusagen?
Verfasst: 04.01.2012, 17:12
von GerneKrankenVersichert
Das kommt bei deinem Neffen darauf an, ob er als Student pflicht- oder freiwillig versichert ist. Als freiwillig Versicherter muss er die Kündigungsfrist einhalten. Als Pflichtversicherter endet die Pflichtversicherung, sobald er beamtet wird. Eine Pflicht, sich freiwillig weiter zu versichern, besteht nicht. Er kann sich dann auch in der PKV versichern.
§ 6 SGB V
Versicherungsfreiheit
(1) Versicherungsfrei sind
...
2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,