Krankenkasse verweigert mit Krankengeld da nicht Lückenlos
Verfasst: 23.12.2011, 12:34
Hallo zusammen, ich muss sagen ich bin in dem Thema absolut Laie und kenn mich nicht aus, daher brauch ich unbedingt Hilfe.
Ich habe eine Bandscheibenverwölbung und sollte nun eine Schmerztharpie und dannach eine intensive Krankengymnatstik
ich habe gestern ein schreiben von meiner KK bekommen. Kann mir jemand helfen oder Tipps geben was ich machen kann!!!! Ich war Heute bei meinem Arzt und er bestätigte mir das eine Lückenlose Krankschreibeung vorliegt und ich bis auf weiteres Arbeitsunfähig bin.
Schreiben der Krankenkasse!!
Der Anspruch auf Krankengeld ensteht nach §46 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch V (SBG V) grundsätzlich ab dem Tag der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hat der Arzt jeweils auf der Arbeitsunfähigkeitsbscheinigung bzw. Auszahlschein für Krankengeld zu bestätigen. Der fortlaufende Anspruch auf Krankengeld setzt voraus, das die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit jeweils vom behandelnden Arzt abschnittweise lückenlos festgestellt wird. ( d. h. spädestens am letzten Tag der zuletzt vorläufig bestätigten Arbeitsunfähigkeit).
Endet ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältniss während des Anspruches auf Krankheit, so bleibt die Mitgliedschaft für die Dauer des Bezuges vn Krankengeld erhalten. Entsprechendes gilt bei WEgfall von Arbeitslosengeld. Wird die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit allerdings nicht - wie verstehend beschrieben- -lückenlos ärztlich festgestellt, endet die mit dem Krankengeldanspruch ausgestellte Mitgliedshaft (vgl. Urteile des Bundessozialgerichtes vom 26.06.2007, B1 KR08/07 und vom 20.11.2007, B1 KR38/06R).
Es kommt für den Anspruch auf Krankengeld, der für jeden Bewilligungsabschnitt gesondert zu prüfen ist, also ausschließlich auf den Tag der gesetzlichen Feststelleung an. Eine rückwirkende Bescheinigung vom Arbeitsunfähigkeit hat keine Relevanz in Bezug auf das entstehen des Anspruches auf Krankengeld.
Wir haben für sie einen Auszahlschein von der Pr. *************, festgestellt am 16.12.2011 erhalten. die zuvor erhaltene Bescheinigung für die Krankengeldzahlung war bis zum 15.12.2011 begrenzt.
Ihre Beschäftigung endete am 23.10.2011 Da sie sich jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits im Krankengeldbezug befanden, ist ihre Mitgleidschaft bis zum Zeitpunkt erhalten geblieben, bis zu dem Ihr Arzt den auszahlungsschein begrenzt hatte. dies war der 15.12.2011.
Wir haben sie am 09.11.2011 Ausführlich über diese Regelung informiert und beraten.
Nur durch die rechtzeitige Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit, in Ihrem Fall spädestens am 15.12.2011, hätte ihre Mitgliedschaft auf Grund des Krankengeldbezuges erhalten bleiben können.
Sollten sie ine neune Beschäfdigung aufgenommen haben bzw. sich arbeitlos gemeldet haben, teilen sie uns das mit. ansonsten setzen sie sich mit uns wegen einer freiwilligen Versicherung mit uns in Verbindung..
gegn diesen Entscheid können sie innerhalb von 4 wochen einspruch einlegen...
Ende
P.S. ich muss dazu sagen mein Arbeitsverhältniss ist nicht gekündigt sondern ich habe eine Ruhendes Arbeitsverhältniss und ich habe zum erstemal am 7.11.2011 Krankengeld von der Krankenkasse bekommen.
Ich habe eine Bandscheibenverwölbung und sollte nun eine Schmerztharpie und dannach eine intensive Krankengymnatstik
ich habe gestern ein schreiben von meiner KK bekommen. Kann mir jemand helfen oder Tipps geben was ich machen kann!!!! Ich war Heute bei meinem Arzt und er bestätigte mir das eine Lückenlose Krankschreibeung vorliegt und ich bis auf weiteres Arbeitsunfähig bin.
Schreiben der Krankenkasse!!
Der Anspruch auf Krankengeld ensteht nach §46 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch V (SBG V) grundsätzlich ab dem Tag der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hat der Arzt jeweils auf der Arbeitsunfähigkeitsbscheinigung bzw. Auszahlschein für Krankengeld zu bestätigen. Der fortlaufende Anspruch auf Krankengeld setzt voraus, das die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit jeweils vom behandelnden Arzt abschnittweise lückenlos festgestellt wird. ( d. h. spädestens am letzten Tag der zuletzt vorläufig bestätigten Arbeitsunfähigkeit).
Endet ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältniss während des Anspruches auf Krankheit, so bleibt die Mitgliedschaft für die Dauer des Bezuges vn Krankengeld erhalten. Entsprechendes gilt bei WEgfall von Arbeitslosengeld. Wird die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit allerdings nicht - wie verstehend beschrieben- -lückenlos ärztlich festgestellt, endet die mit dem Krankengeldanspruch ausgestellte Mitgliedshaft (vgl. Urteile des Bundessozialgerichtes vom 26.06.2007, B1 KR08/07 und vom 20.11.2007, B1 KR38/06R).
Es kommt für den Anspruch auf Krankengeld, der für jeden Bewilligungsabschnitt gesondert zu prüfen ist, also ausschließlich auf den Tag der gesetzlichen Feststelleung an. Eine rückwirkende Bescheinigung vom Arbeitsunfähigkeit hat keine Relevanz in Bezug auf das entstehen des Anspruches auf Krankengeld.
Wir haben für sie einen Auszahlschein von der Pr. *************, festgestellt am 16.12.2011 erhalten. die zuvor erhaltene Bescheinigung für die Krankengeldzahlung war bis zum 15.12.2011 begrenzt.
Ihre Beschäftigung endete am 23.10.2011 Da sie sich jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits im Krankengeldbezug befanden, ist ihre Mitgleidschaft bis zum Zeitpunkt erhalten geblieben, bis zu dem Ihr Arzt den auszahlungsschein begrenzt hatte. dies war der 15.12.2011.
Wir haben sie am 09.11.2011 Ausführlich über diese Regelung informiert und beraten.
Nur durch die rechtzeitige Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit, in Ihrem Fall spädestens am 15.12.2011, hätte ihre Mitgliedschaft auf Grund des Krankengeldbezuges erhalten bleiben können.
Sollten sie ine neune Beschäfdigung aufgenommen haben bzw. sich arbeitlos gemeldet haben, teilen sie uns das mit. ansonsten setzen sie sich mit uns wegen einer freiwilligen Versicherung mit uns in Verbindung..
gegn diesen Entscheid können sie innerhalb von 4 wochen einspruch einlegen...
Ende
P.S. ich muss dazu sagen mein Arbeitsverhältniss ist nicht gekündigt sondern ich habe eine Ruhendes Arbeitsverhältniss und ich habe zum erstemal am 7.11.2011 Krankengeld von der Krankenkasse bekommen.