http://www.krankenkassen-direkt.de/news ... =297621534Eine Krankenkasse kann Behandlungskosten für einen Versicherten zurückfordern. Das geschieht, wenn die Ausgaben beispielsweise durch einen Unfall entstanden sind, den ein Dritter verschuldet hat. Der Verursacher muss die Kosten für die Unfallfolgen übernehmen. Doch die Krankenkasse muss sich dabei an gesetzliche Fristen halten.
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Verjährung gilt - Krankenkassen müssen Organisation entsprechend strukturieren
Das Oberlandesgericht sah die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche als verspätet an. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist, so dass die Ansprüche bis zum Ende des Jahres 2005 hätten gerichtlich geltend gemacht werden müssen: "Sozialversicherungsträger können den Verjährungsbeginn nicht dadurch hinausschieben, dass sie Ersatzansprüche nur von unzureichend ausgebildetem und organisationsbedingt dauerhaft stark überlastetem Personal lediglich überblicksmäßig prüfen und nicht als regressrelevant einstufen lassen. Vielmehr obliegt es den Sozialversicherungsträgern eine Organisationsstruktur zu schaffen, die es ermöglicht, mögliche Regressansprüche zu erkennen und diesen nachzugehen. Die Verpflichtung der Sozialversicherungsträger sparsam mit den Versichertengeldern umzugehen, steht dem nicht entgegen. Vielmehr gebietet die Sorgfalt im Umgang mit diesen Mitteln, mögliche Ersatzansprüche zeitnah zu verfolgen und geeignetes Personal in hinreichender Zahl hierfür zur Verfügung zu stellen."
OLG S-H, Urteil v. 15.12.2011, Az. 11 U 127/10