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aufnahme verweigert!!
Verfasst: 22.12.2011, 11:11
von rizinus
Hallo,
Meine Schwester deren Betreuung ich übernommen habe,war bevor sie ins Pflegeheim kam,HarzIV Empfänger!
Krankenversichert bei der AOK Hessen!
Als Sie in das Pflegeheim nach Baden.Württemberg kam,erhielt Sie noch HarzIV aus Hessen!
Das war mein fehler hätte dies dem Jobcenter in Hessen sofort mitteilen müssen!
Der Jobcenter forderte alle Beiträge zurück,und somit wurde die KV seitens der AOK rückwirkend gekündigt!
LWV Hessen ist der Kostenträger,der übernahm nach meiner Anfrage die rückgeforderten Kassenbeiträge!
So und jetzt kommts,die AOK Hessen weigert sich meine Schwester wieder in die KV aufzunehmen!
Und wird Ihr den so dringend benötigten Rollstuhl wegnehmen!
Nur zur Info:der Kostenträger weigert sich einen Antrag zu stellen,und meinte das müste ich tun!
was kann ich machen das meine schwerstbehinderte Schwester wieder Krankenversichert wird?
Mit freunlichen Grüßen
rizinus
ps:die Zeit ist knapp
Verfasst: 22.12.2011, 12:29
von Czauderna
Hallo,
alle Unterlagen von der alten Kasse nehmen und damit zur neuen Kasse gehen,
meines Wissens nach gibt es bei den AOKèn für solche Fälle spezielle Anweisungen was die problemlose Übernahme in die neue AOK ermöglicht.
Das Hilfsmittel wird definitiv nicht "abgenommen".
Was den Wechsel des Sozialamtes anbetrifft, da bin ich kein Experte - ich sehe das eher als Mensch der Praxis, und von daher dürfte das doch auch kein
Hindernis sein, dass durch den Wohnungswechsel nicht auch die Zuständigkeit
der Sozialbehörde machbar sein dürfte. Dass die betroffene Versicherte keinerlei Kosten für diese "Zwischenzeit" übernehmen kann, dürfte allen Beteiligten
auch klar sein.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 22.12.2011, 14:19
von Rossi
Tja, warum lehnt die Kasse die Schwester wohl ab?
Du musst im Schweingalopp schriftlich die Betrittsanzeige zur freiw. Kv. bei der Kasse einreichen. Du hast eine Frist von 3 Monaten.
Das Jobcenter kann zwar die Leistungen zurückfordern, aber das Jobcenter kann die Schwester nicht rückwirkend bei der Kasse abmelden. Die ist hier wohl offensichtlich passiert (rückwirkende Abmeldung bzw. Kündigung).
Die Schwester scheidet mit dem letzten Tag des tatsächlichen Leistungsbezuges von ALG II aus, und zwar unabhängig davon, dass es zu Unrecht gewährt wurde. Dies ist der sog. Bestandsschutz im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Dort werden in der Praxis viele Fehler gemacht. Die Jobcenter melden bei einer Rückforderung sehr häufig noch rückwirkend ab.
Der LWV Hessen kann den Beitritt zur freiw. Kv. nicht selber stellen, auch wenn der LWV Hessen vielleicht die Beiträge übernimmt.
Du musst den bei der Kasse Antrag stellen.
Wenn Du den Beitritt nicht fristgerecht stellst und deshalb eine freiw. Kv. nicht möglich ist, dann hast Du ein fettes Problem. Dann wird der LWV Hessen nämlich die Krankenhilfe- und Pflegekosten zahlen müssen, nur weil Du die Frist gewahrt wurde oder die erforderlichen Schirtte nicht fristgerecht gemacht hast.
So etwas lassen sich die Sozialhilfeträger derzeit in Deutschland nicht mehr gefallen.
Sie nehmen dann die Betreuer (Dich) privatrechtlich in Regress und verlangen von Dir die Krankheits- und Pflegekosten zurück. Hierzu gibt es schon mehrere OLG-Entscheidungen, dort wurden die Betreuer verdonnert den Sozialhilfeträgern die Schäden zu ersetzen.
Du musst was machen.
3 monate frist
Verfasst: 23.12.2011, 10:01
von rizinus
Hallo Rossi,
mmh das wir jetzt echt schwierig:
Bekam gestern Post vom LWV,mit genau dem was Du beschrieben hast!
Die wollen mir die Kosten aufdrücken!!
So nun zum Thema 3 Monate Frist:
Die KV wurde seitens der AOK rückwirkend zum 25.01.2011 gekündigt!
LWV hat die Beiträge bis 15.08.2011 übernommen!
Das heisst der Stichtag ist der 15.08.2011.
Habe am 19.10.2011 einen Rentenantrag gestellt und damit auch einen Antrag bei der KV!!
Dazwischen auch ein Antrag bei der KV nochmals gestellt!
Die Antwortschreiben kamen einmal am 17.10.2011
Für Kranken und Pflegeversicherung eine Ablehnung mit der Begründung das meine Schwester Sozialhilfeleistungen bezieht!
Das 2. Schreiben kam am 17.11.2011
Krankenversicherung für Rentner weil die 9 zehntel Versicherungszeit nicht erfüllt waren,auch eine Ablehnung!
Dies alles geschah innerhalb der 3 Monate frist!!
Frage: verlängert sich jetzt die frist jeweils um 3 Monate nach der letzten Absage?
Theorethisch habe ich immer innerhalb der frist agiert!
Den letzen Antrag stellte ich diese Woche!
Selbst wenn der letzte Antrag ausserhalb der Frist war,habe ich doch bei den ersten 2 fristgerecht gehandelt,und nicht grobfahrlässig wie der LWV mir vorwirft!
Irgendwie werde ich auch das Gefühl nicht los das die KV mich bewusst immer hinausgezögert hat,bis die frist verstrichen war!
Gruss Rizinus
Verfasst: 23.12.2011, 10:42
von Rossi
Langsam an, bis wann hat das Jobcenter tatsächlich gezahlt.
Bzw. für welchen Zeitraum hat das Jobcenter das ALG II zurückgefordert? Genaues Datum.
f
Verfasst: 23.12.2011, 10:44
von rizinus
bis juli diesen jahres
1
Verfasst: 23.12.2011, 10:45
von rizinus
mom ich schaue nach
also
Verfasst: 23.12.2011, 10:50
von rizinus
also
25.07.2011 war der änderungs bzw.Aufhebungsbescheid des Jobcenters
1
Verfasst: 23.12.2011, 10:52
von rizinus
also bezahlt bis Juli diesen Jahres
mmh
Verfasst: 23.12.2011, 11:05
von rizinus
Rossi??????
1
Verfasst: 23.12.2011, 11:33
von rizinus
25.01.2011 -25.07.2001 wurde HarzIV gezahlt
Verfasst: 23.12.2011, 12:04
von Rossi
Okay, dann ist die Kundin am 25.07.2011 aus der Versicherungspflicht aufgrund des ALG II-Bezuges ausgeschieden. Die Tatsache, dass das ALG II ab dem 25.01.2011 zurückgefordert wurde ist unerheblich. Man kann kann das Datum (25.07.2011) noch ein wenig zurücklegen und zwar auf das Datum wann es dem Jobcenter bekannt wurde, dass die Schwester im Heim ist. Also bspw. 05.07.2007 Bekanntgabe Jobcenter über Heimaufnahme; Abmeldung zum 04.07.2011.
Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V:
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
.....
2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
Also, ist die rückwirkende Beendigung zum 25.01.2011 schon mal falsch.
Die Migliedschaft endet am 25.07.2011 (bzw. Tag der Bekanntgabe bei Jobcenter über Heimaufenthalt). Danach beginnt dann die 3 Monatsfrist.
Du hast vermutlich die Beitrittsanzeige zur Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V bei der Kasse eingereicht und nicht die Beitrittsanzeige zur freiw. Kv.
Die freiw. Kv. ist offensichtlich möglich, zwar wird der Zeitraum des unrechtmäßigen Leistungsbezuges bei der Berechnung der Vorversicherungszeiten nicht berücksichtigt, aber die Schwester war ja sonst immer versichert, richtig? Dann erfüllte sie klipp und klar die Zugangsvoraussetzungen für die freiw. Kv. und des gibt keinen Ablehnungsgrund.
Die Kasse hat aber über die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V entschieden und nicht über die freiw. Kv. gem. § 9 SGB V. Die Ablehnung der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ist in Ordnung, aber nicht die Ablehnung der freiw. Kv. nach § 9 SGB V.
Du solltest noch einmal Kontakt mit der Kasse aufnehmen und dies verdeutlichen. Vermutlich muss das Jobcenter auch erst einmal die Meldungen korrigieren.
ok
Verfasst: 23.12.2011, 12:11
von rizinus
ok danke erstmal,
woher weisst du das alles?bist du anwalt oder so?
du meinst also ich hätte noch eine chance da rauszukommen!
soll ich dafür einen Anwalt einschalten?
bin mir nicht sicher ob ich das richtig formulieren bzw.ob es richtig ist ohne anwalt an die sache ran zugehen!
gruss rizinus
und nochmals vielen vielen dank
Verfasst: 23.12.2011, 16:51
von Czauderna
Hallo,
also, was die Krankenversicherung angeht, egal, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen auch immer, die nahtlose Versicherung ist in jedem Falle
gewährleistet.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 23.12.2011, 19:16
von Rossi
Okay, wir halten fest, dass Du irgendwann im Juli 2011 dem Jobcenter mitgeteilt hast, dass die Schwester im Heim ist, richtig?
Ferner hast Du Ende Juni 2011 noch das ALG II für Juli 2011 bekommen, richtig?
Wenn Du dann innerhalb von 3 Monaten Kontakt mit der Kasse aufgenommen hast und und schriftlich den Beitritt angezeigt hast, dürfte die Frist gewahrt sein. Ich gehe mal davon aus, dass Du irgendetwas ausgefüllt und unterschrieben hast, richtig? Es wird vermutlich der berüchtigte Anzeigebogen zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V gewesen sein. Dies ist zwar nicht das richtige Formular, aber damit hat Du konkludent schriftlich erklärt, dass die Schwester weiterhin Mitglied der Kasse sein will. Dieses Aufnahmegesuch ist dann in eine Beitrittsanzeige nach § 9 SGB V umzudeuten.
Du solltest aber zuerst mit dem Jobcenter Kontakt aufnehmen und klären, zu welchem Zeitpunkt die Abmeldung im Rahmen des ALG II-Bezuges erfolgt ist. Ich gehe nach wie vor davon aus, dass es rückwirkend gemacht wurde. Dann verweist Du auf den sog. Bestandsschutz des § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und bittest die Meldung zu korrigieren.
Ach ja, gegen den Bescheid vom 17.10.2011 musst Du natürlich Widerspruch einlegen.
Solche Fälle - Jobcenter melden rückwirkend ab - passieren zu hunderte in Deutschland. Es ist einfach nur Unwissenheit.
Ach ja, ich bin kein Anwalt, gebe allerdings in diesem Bereich für die Mitarbeiter der Jobcenter Seminare.