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Nachzahlung bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze?

Verfasst: 10.12.2011, 11:54
von michaa85
Hallo liebe Gemeinde,

ich habe mal eine Frage zum Thema ermäßigte Beitragsbemessungsgrenze im Zusammenhang mit tatsächlich höheren Einnahmen.

Nun ist es ja so, dass man - wenn man den Gründungszuschuss erhält - den günstigen Beitragssatz von 218 EUR im Monat zahlen muss, da die Beitragsbemessungsgrenze von 1.277,50 festgesetzt ist.

Meine Frage: Was ist, wenn ich nun im Jahre 2010 durchschnittlich im Monat 1400 EUR erwirtschaftet habe. Kommt es dann zu einer Nachzahlung aufgrund des Überschreitens dieser Grenze von 1.277,50 bzw. zählt man dann automatisch - nachträglich - den Betrag, der für die die Grenze von 1.916,25 gilt??

Oder ist es so, dass es zu keiner Nachzahlung kommt, wenn ich nachweislich (durch meine Einkommenssteuererklärung) unter 1.916,25 geblieben bin?

VIELEN DANK SCHONMAL FÜR EINE ANTWORT.

Grüße
Micha

Verfasst: 10.12.2011, 12:08
von heinrich
ich führe das Beispiel mal fort



Gründungszuschuss 650 EUR. Darin enthalten sind 300 EUR die nicht beitragspflichtig sind

ALSO: vom Gründungszuschuss sind 350 beitragspflichtig.

Während der Zeit des Bezugs des Gründ-zuschusses gilt die niedrigere Mindestbemessungsgrundlage.

Mindes heißt aber Mindest. Und wenn höhere Einnahmen da sind, gilt nicht mindest, sondern eben die höheren Einnahmen

ALSO:
die 1400 plus 350 = 1750 EUR

Es sind dann aus 1750 EUR die Beiträge zu berechnen für die Zeit
des Bezuges der 650 EUR Gründ-Zuschusses

klar ??

Verfasst: 10.12.2011, 12:18
von michaa85
Hallo Heinrich,

danke für deine promte Antwort!

Das heißt also, dass lediglich eine Nachberechnung der Beiträge in Höhe des monatlichen Einkommens von 1400 EUR + Förderung in Betracht kommt? (als Gründungszuschuss gelten nur die [steuerfreien] 300 EUR) Und ich dachte die ganze Zeit, dass man dann automatisch die Beiträge zahlen muss, die (theoretisch) für 1.916,25 gelten, wenn man über 1.277,50 kommt.

DANKE!