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Anspruch auf Krankengeld nach Krankengeldbezug

Verfasst: 04.12.2011, 12:33
von mucel
Hallo,
ich war vom 02. Februar 2009 bis einschl. 19. Mai 2010 arbeitsunfähig. Krankengeld habe ich von März 2009 (den genauen Tag weiss ich nicht mehr) bis zum 19. Mai 2010 bezogen.

Seitdem 27. Mai 2010 arbeite ich wieder. Wegen der damaligen Krankheit war ich nun nochmals vom 11. Oktober 2011 bis 28. Oktober 2011 arbeitsunfähig und krankgeschrieben. Habe mein Entgelt vom Arbeitgeber fortgezahlt bekommen.

Hätte ich, wenn ich nun nochmals wegen dieser Krankheit längere Zeit arbeitsunfähig werden sollte, jemals noch Anspruch auf Krankengeld oder ist dieser, zumindest für die Krankheit, für immer verwirkt? Wie lange hätte ich, wenn ich ihn hätte, Anspruch auf Krankengeld?

Verfasst: 04.12.2011, 12:46
von Czauderna
Hallo,
es gibt dazu einen Fachbegriff, der sich "Blockfrist" nennt - vereinfacht ausgedrückt funktioniert das so - bei Beginn einer Arbeitsunfähigkeit wird seitens der Kasse geprüft ob in den letzten drei Jahren vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
bereits Arbeitsunfähigkeiten wegen dieser Erkrankung vorgelegen haben -
diese Zeiten werden grundsätzlich auf die Gesamtanspruchsdauer von 78 Wochen angerechnet - wie gesagt, vereinfacht dargestellt - in der PRaxis kann das, je nach Fallkonstellation etwas komplizierter werden.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 04.12.2011, 14:14
von mucel
Kann mir dann evtl. jemand verraten, wie bei mir diese Blockfrist zu berechnen wäre? Würde das bei mir bedeuten, dass ich ab dem 03.02.2012 wieder Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld hätte?

Verfasst: 04.12.2011, 16:03
von Czauderna
Hallo,
wie gesagt, vereinfacht - nehmen wir mal an du wirst ab morgen, also dem 5.12.2011 arbeitsunfähig - dann guckt die Kasse, ob du in der Zeit vom 05.12.2008
bis zum 4.12.2011 bereits wegen dieser Erkrankung arbeitsunfähig warst - alle vorliegenden Erkrankungen dieses Zeitraums, die mit deiner jetzigen Erkrankung in ursächlichem Zusammenhang stehen werden auf die 78 Wochen angerechnet und dann wird, von der heutigen Arbeitsunfähigkeit ausgehend das Leistungsende festgelegt.
Wie gesagt, vereinfacht dargestellt. Wie es sich konkret in deinem Fall verhält kann dir ohnehin nur deine Kasse verbindlich bestätigen.
Gruss
Czauderna