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Krankenversicherungsrechtliche Beurteilung bei Streik

Verfasst: 30.11.2011, 19:43
von GKV-Noob
Dieser Thread richtet sich an alle, die in die Materie vertieft sind. Es handelt sich um eine theoretische Frage.

Sachverhalt:
Arbeitnehmer ist krankenversicherungspflichtig beschäftigt ab 1.1.11. Ab 01.11.11 bis 31.12.11 nimmt er an einem rechtmäßigen Streik teil.

Aufgabe: Besteht vom 01.11.11 bis 31.12.11 die Mitgliedschaft in der KV? Wenn ja nach welchen Rechsvorschriften.

Lösung:
Person streikt ab 1.11.11 und bekommt daher ab 1.11.11 kein Arbeitsentgelt. Somit endet zum 31.10.11 grundsätzlich die versicherungsplicht und somit die Mitgliedschaft in der KV (§ 190 abs 2 sgb v)

§7 Abs. 3 Satz 2 Sgb IV beschreibt, dass die Beschäftigung auch ohne Arbeitsentgelt für längstens einen Monat bestehen bleibt. Dieser Monat wäre vom 01.11.11 bis 30.11.11. Die Person streikt über den 31.11.11 hinaus. somit bleibt seine Beschäftigung, die daraus resultierende weitere Versicherungspflicht und die dadurch begründete Mitgleidschaft nach § 186 Abs. 1 SGB V für die Zeit vom 1.11. - 30.11.11 erhalten.

Im Anschluss greift dann der § 192 Abs. 1 Nr. 1 Sgb V, die Fortführung der Mitgliedschaft.

Dies ist meine Auffassung.

Eine andere Person ist der Auffassung, dass der §7 SGB IV (oben erwähnt) hier nicht korrekt ist, da ab 1.11.11 der § 192 Abs 1 Nr 1 SGB V direkt greifen soll.

Wem ist hier Recht zu geben? (Bitte ggf. falls nicht schon von mir beschrieben mit entsprechender Rechtsgrundlage (SGB/RdSchr).

Danke

Re: Krankenversicherungsrechtliche Beurteilung bei Streik

Verfasst: 30.11.2011, 22:10
von GerneKrankenVersichert
GKV-Noob hat geschrieben: Wem ist hier Recht zu geben?
Keinem :lol: .

vdek.com/arbeitgeber/Informationen/fortbestand/index.htm

Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen (§ 7 Abs. 3 SGB IV)
2.6.
Kumulierung unterschiedlicher Unterbrechungstatbestände
Sofern mehrere Unterbrechungstatbestände unterschiedlicher Art aufeinander treffen (z. B. unbezahlter Urlaub oder rechtmäßiger Arbeitskampf im Anschluss an den Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elternzeit), sind die Zeiten der einzelnen Arbeitsunterbrechungen nicht zusammenzurechnen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Unterbrechungstatbestände im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV aufeinandertreffen (z. B. unbezahlter Urlaub oder Streik, gegebenenfalls im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bei einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer). In diesen Fällen kommt für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses für längstens einen Monat in Betracht. Für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung besteht das Beschäftigungsverhältnis u. U. auch darüber hinaus fort (vgl. Ausführungen unter 3.2); allerdings ist in den Fällen, in denen im unmittelbaren Anschluss an einen rechtmäßigen Arbeitskampf ein unbezahlter Urlaub oder eine Arbeitsbummelei folgt, die Zeit des rechtmäßigen Arbeitskampfs auf die Monatsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV anzurechnen.

2.7.
Besonderheiten in der Kranken- und Pflegeversicherung
2.7.1. Rechtmäßiger Arbeitskampf
Während die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei Arbeitskampfmaßnahmen - ungeachtet der Tatsache, ob die Maßnahmen rechtmäßig oder rechtswidrig sind - längstens für einen Monat fortbesteht, bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und in der Pflegeversicherung nach § 49 Abs. 2 SGB XI in Verb. mit § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V im Falle eines rechtmäßigen Arbeitskampfs bis zu dessen Beendigung erhalten.


3.2.
Besonderheiten in der Kranken- und Pflegeversicherung bei Arbeitskampfmaßnahmen
Für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung sind zwar die im Falle eines rechtmäßigen Arbeitskampfes über einen Monat hinausgehenden Tage als SV-Tage anzusehen. Im Interesse einer einheitlichen Berechnung der Beiträge aus Arbeitsentgelt für alle vier Versicherungszweige wird allerdings empfohlen, die über einen Monat hinausgehenden Tage nicht als SV-Tage zu berücksichtigen.
Der Empfehlung von Punkt 3.2 schließe ich mich nicht an, da ich keine Rechtsgrundlage für diese Empfehlung erkennen kann.