Krankenversicherungsrechtliche Beurteilung bei Streik
Verfasst: 30.11.2011, 19:43
Dieser Thread richtet sich an alle, die in die Materie vertieft sind. Es handelt sich um eine theoretische Frage.
Sachverhalt:
Arbeitnehmer ist krankenversicherungspflichtig beschäftigt ab 1.1.11. Ab 01.11.11 bis 31.12.11 nimmt er an einem rechtmäßigen Streik teil.
Aufgabe: Besteht vom 01.11.11 bis 31.12.11 die Mitgliedschaft in der KV? Wenn ja nach welchen Rechsvorschriften.
Lösung:
Person streikt ab 1.11.11 und bekommt daher ab 1.11.11 kein Arbeitsentgelt. Somit endet zum 31.10.11 grundsätzlich die versicherungsplicht und somit die Mitgliedschaft in der KV (§ 190 abs 2 sgb v)
§7 Abs. 3 Satz 2 Sgb IV beschreibt, dass die Beschäftigung auch ohne Arbeitsentgelt für längstens einen Monat bestehen bleibt. Dieser Monat wäre vom 01.11.11 bis 30.11.11. Die Person streikt über den 31.11.11 hinaus. somit bleibt seine Beschäftigung, die daraus resultierende weitere Versicherungspflicht und die dadurch begründete Mitgleidschaft nach § 186 Abs. 1 SGB V für die Zeit vom 1.11. - 30.11.11 erhalten.
Im Anschluss greift dann der § 192 Abs. 1 Nr. 1 Sgb V, die Fortführung der Mitgliedschaft.
Dies ist meine Auffassung.
Eine andere Person ist der Auffassung, dass der §7 SGB IV (oben erwähnt) hier nicht korrekt ist, da ab 1.11.11 der § 192 Abs 1 Nr 1 SGB V direkt greifen soll.
Wem ist hier Recht zu geben? (Bitte ggf. falls nicht schon von mir beschrieben mit entsprechender Rechtsgrundlage (SGB/RdSchr).
Danke
Sachverhalt:
Arbeitnehmer ist krankenversicherungspflichtig beschäftigt ab 1.1.11. Ab 01.11.11 bis 31.12.11 nimmt er an einem rechtmäßigen Streik teil.
Aufgabe: Besteht vom 01.11.11 bis 31.12.11 die Mitgliedschaft in der KV? Wenn ja nach welchen Rechsvorschriften.
Lösung:
Person streikt ab 1.11.11 und bekommt daher ab 1.11.11 kein Arbeitsentgelt. Somit endet zum 31.10.11 grundsätzlich die versicherungsplicht und somit die Mitgliedschaft in der KV (§ 190 abs 2 sgb v)
§7 Abs. 3 Satz 2 Sgb IV beschreibt, dass die Beschäftigung auch ohne Arbeitsentgelt für längstens einen Monat bestehen bleibt. Dieser Monat wäre vom 01.11.11 bis 30.11.11. Die Person streikt über den 31.11.11 hinaus. somit bleibt seine Beschäftigung, die daraus resultierende weitere Versicherungspflicht und die dadurch begründete Mitgleidschaft nach § 186 Abs. 1 SGB V für die Zeit vom 1.11. - 30.11.11 erhalten.
Im Anschluss greift dann der § 192 Abs. 1 Nr. 1 Sgb V, die Fortführung der Mitgliedschaft.
Dies ist meine Auffassung.
Eine andere Person ist der Auffassung, dass der §7 SGB IV (oben erwähnt) hier nicht korrekt ist, da ab 1.11.11 der § 192 Abs 1 Nr 1 SGB V direkt greifen soll.
Wem ist hier Recht zu geben? (Bitte ggf. falls nicht schon von mir beschrieben mit entsprechender Rechtsgrundlage (SGB/RdSchr).
Danke