Seite 1 von 1
Versicherung bei einem unerhofft geringen Annahmeverzugslohn
Verfasst: 30.11.2011, 16:35
von Annouschka
Hallo,
Ich habe jahrelang durchschnittlich 80 Stunden/Monat gearbeitet, obwohl im Vertrag mir nur 10 Stunden/ Monat zugesichert wurden. Nach 9 Arbeitsjahren habe ich auf die Unzulaessigkeit der Befristung geklagt und vor dem Gerich Recht bekommen. Mein Arbeitgeber geriet in Annahmeverzug (von 04.11-10.11) und bei der Auszahlung berief er sich auf meinen Arbeitsvertrag und diese 10 Stunden/Monat. So wurden mir statt 1000 EUR nur 120 EUR/Monat ausgezahlt.
Was passiert jetzt mit meiner Versicherung? Bin ich noch versichert bei so einem geringen Einkommen? Was bedeutet das fuer die Zukunft?
Seit der Klage gibt es eine interne Anweisung, dass ich nur diese 10 Stunden in der Zukunft bekommen werde.
Schwierig
Verfasst: 04.12.2011, 12:08
von GKV-Fachmann
Hallo,
hier treffen Theorie und Praxis aufeinander.
Durch Ihre Klage sind Sie nun pflichtversichert in der Sozialversicherung. Auch wenn ihr Arbeitgeber Ihnen jetzt nur noch 120 € auszahlt gilt das weiterhin. Denn in der Sozialversicherung gilt das Anspruchsprinzip.
Per Gericht wurde Ihnen der 80 Stunden/Monat bestätigt.
In der Theorie ist das ganz klar, aber in der Praxis läuft das meisten ganz anders. Da ihr Arbeitgeber ihnen nur noch die 120 € auszahlt, wird er Sie auch bei der gesetzlichen Sozialversicherung abmelden (müssen).
Diese Meldung geht bei Ihrer Krankenkasse ein. Hilfe können Sie von der i.d.R. nicht erwarten, dann die Meldung des Arbeitgebers wird (ohne Überprüfung) für korrekt angesehen.
Sollte sich Ihr Arbeitgeber nun stur stellen, wird es bald richtig böse. Sind diese 1000 € Ihre einzige Einkommensquelle sollten Sie sofort Hartz IV beantragen, sie wären dann auch krankenversichert.
Sollten Sie verheiratet sein und Ihr Ehegatte ist gesetzlich versichert, hätten Sie bei diesen Einkommen einen Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung.
Ich wünsche Ihn viel Glück und gute Nerven!!
Verfasst: 04.12.2011, 21:20
von CiceroOWL
Sollten in den Jahren vorher die gültige Einkommensgrenze von 400 € überschritten worden sein, entsteht eine SV Pflicht in der gesetzlichen Kranken-Pflege-Renten-Arbeitslosengeld ein, ich gehe davon aus das auch so gemeldet worden ist und sie Sv pflichtig bei Ihrer Krankenkassen angemeldet worden sind. Sollte dies denn nicht sein, hat Ihr Arbeitgeber ein Problem, denn es müßte denn geprüft werden ob nicht tatsächlich 8 Jahre rückwirkend eine SV Pflicht bestand. Ich gehe aber davon aus das entsprechend gemeldet wurde. Sollte die Tätigkeit jetzt unter 400 € sinken haben Sie aufgrund der Veränderung des Beschäftigungsttus grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslsoengeld I. ( Beschäftigung mehr als 15 Std und über 400,- €) Ergo am besten mal mit Ihrer Krankenkasse sprechen.
Gruß
jochen
PS: Sie sollten sich auch die Bundesknappschaft wenden als zuständige Stelle zur Prüfung von geringfügigen Beschäftigung, am besten mit dem Urteil und mit der bitte um Prüfung ob die Vorgaben der eigentlich geringfügigen Beschätigung.