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Wieso muss ich eine Panoramaschichtaufnahme selber bezahlen?
Verfasst: 28.11.2011, 22:38
von Holly-D
Hallo,
Wieso muss ich eine Panoramaschichtaufnahme selber bezahlen ?
Ich bin gesetzlich versichert. Die Aufnahme wird abgerechnet in Höhe von 41,96 Euro über die Ä5004.
Es war KEINE digitale Aufnahme, es gibt keine CD nur ein normales Röntgenbild.
MfG
Verfasst: 29.11.2011, 00:46
von Swantje B.
Hallo Holly-D,
sprich mit dem Zahnarzt, frag ihn nach der Begründung für die Privatrechnung. Röntgenaufnahmen (und bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit auch Panoramaaufnahmen) gehören zur Kassenbehandlung und sind über die Versichertenkarte abzurechnen.
Grundsätzlich gilt:
1. Die Röntgenuntersuchung gehört zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn die klinische Untersuchung für eine Diagnose nicht ausreicht oder bestimmte Behandlungsschritte dies erfordern.
2. Röntgenuntersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn dies aus zahnärztlicher Indikation geboten ist. Dies kann auch der Fall sein zur Früherkennung von Zahnerkrankungen, z.B. wenn der Verdacht auf Approximalkaries besteht, die klinisch nicht erkennbar ist. (Behandlungsrichtlinie zahnärztliche Behandlung, Titel B II, http://www.g-ba.de/downloads/62-492-78/ ... -03-01.pdf)
Sobald der Zahnarzt etwas privat abrechnen will gilt außerdem:
Der Vertragszahnarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern:
[wenn keine Versichertenkarte vorgelegt wird, bei besonderen Zahnfüllungen (wie Kunststoff statt Amalgam), bei besonderem Zahnersatz (z.B. Vollkeramikkronen) oder]
d) Wenn und soweit der Versicherte klar erkennbar verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden. Hierüber ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vertragszahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Im Übrigen soll sich der Vertragszahnarzt den Wunsch des Versicherten, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen, schriftlich bestätigen lassen. (Bundesmantelvertrag Zahnärzte, § 4 Abs. 5, http://www.kzbv.de/index.download.c21f6 ... 3eabe5.pdf)
Außerdem regelt die Röntgenverordnung (§§ 23, 25), dass eine Röntgenuntersuchung ausschließlich bei der entsprechenden medizinischen Indikation vorgenommen darf. Eine Röntgenuntersuchung als "Wunschleistung" kommt daher nicht in Frage.
http://www.gesetze-im-internet.de/r_v_1 ... 40987.html
Infos zur Abrechnung und Zulässigkeit von Privatabrechnungen gibt's auch hier:
http://www.daisy.de/webEdition_data/_do ... entgen.pdf
Gruß
Swantje
Verfasst: 29.11.2011, 20:02
von Holly-D
Ja, genau es war mein Wunsch. Ich habe die Aufnahme verlangt weil ich starke Schmerzen und Erstickungsanfälle nach jedem Essen habe.
Die letzte Aufnahme machte sie 2008 !
Einen Monat vor der Aufnahme sagte sie zu mir das alle Zähne in Ordnung sind. Wie hätte sie auch sonst die entzündete Wurzel sehen können ?
Auf Grund dieser Aufnahme hat sie nun gesehen das eine Wurzelspitzenresektion erfolgen muss.
Mein Internist hat auf Grund dieser Aufnahme gesehen das der gesamte Kieferknochen vereitert ist.
Mein neuer Zahnarzt hat auf Grund dieser Aufnahme gesehen das 3 Zähne im Vorderzahnbereich ebenfalls behandelt werden müssen.
Hätte ich also diese Aufnahme nicht verlangt, liefe ich noch heute mit der entzündeten Wurzel sowie einem vereiterten Kiefer herum.
Die zahnärztliche Vereinigung sagt meine Zahnärztin hat in Richtung Wirtschaftlichkeit gehandelt.
Hätte ich diese Aufnahme nicht machen lassen hätte man mir wahrscheinlich den Kiefer ausfräsen müssen weil es niemand bemerkt hätte.
Was ist denn da wirtschaftlicher ? Die eine Aufnahme um alles abzuwenden oder Kiefer ausfräsen und zig Nachbehandlungen ?
Verfasst: 29.11.2011, 21:21
von Krankenkassenfee
Hallo,
im Sozialgesetzbuch geht es nun mal nicht zu wie in einer Bank oder einem mittelständischen Handwerksunternehmen.
Du hast nach dem Gesetz entweder Anspruch oder nicht. Nicht ein bißchen oder günstiger wäre wenn...
Insofern sitzt Du nun zurecht auf den Kosten, auch wenn es auf den ersten Blick unlogisch erscheint.
Du kannst natürlich unter Angabe der Gründe bei der Kasse um eine Erstattung Nachfragen, aber ich denke, dass die Kasse es ablehnen wird. Grund könnte sein, dass sie über die Pauschalen ja schon sämtliche Zahnbehandlungen "bezahlt" hat, umdräng quasi doppelt bezahlen würde.
Wobei ich immer noch nicht so ganz verstehe, warum der Zahnarzt nicht von sich aus einfach eine normale RÖ-Aufnahme gemacht hat.
LG, Fee
Verfasst: 29.11.2011, 23:03
von Lady Butterfly
Hallo Holly
wenn es tatsächlich so ist, wie du schreibst und eine Zahnärtzin eine massive Entzündung deines Kiefers nicht erkannt hat, liegt eventl. ein Behandlungsfehler vor.
ich habe auch verstanden, dass du deinen Zahnarzt gewechselt hast.
dann mach doch deiner alten Zahnärztin ganz einfach einen Vorschlag: du bezahlst die Aufnahme.
Gleichzeitig weist du deine Zahnärztin darauf hin, was Swantje so schön ausgeführt hat: Röntgenaufnahme sind potenziell gesundheitsschädlich aufgrund der verursachten Strahlung. Es gibt also zwei Möglichkeiten:
sie hat die Röntgenaufnahme durchgeführt, obwohl sie medizinisch nicht notwendig war - dann hätte sie das nicht machen dürfen und hat insofern einen Fehler gemacht, weil sie dich zumindest fahrlässig einer potenziellen Gesundheitschädigung ausgesetzt hat, die nicht notwendig gewesen wäre
oder
die Aufnahme war medizinisch notwendig - dann kann sie sie über die Versichertenkarte abrechnen. Man könnte dann eventl. noch die Gründe hinterfragen, wieso sie dies nicht tut - vielleicht ein Gewinnstreben, dass nicht unbedingt mit der ärztlichen Ethik vereinbar ist. aber wer weiß - wenn sie über die Karte abrechnet, ist das dir wahrscheinlich auch egal...
zum anderen bist du mit Beschwerden zu ihr gegangen und sie hat die Ursache nciht erkannt (wieso auch immer). Auch hier könnte man laut darüber nachdenken, ob ein Behandlungsfehler vorliegt....
wie gesagt, mach ihr den Vorschlag, dass du die Rechnung bezahlst, aber den Vorgang überprüfen lassen willst - von der kassenärztlichen Vereinigung, von der Ärztekammer, von einem Anwalt für Medizin- und Sozialrecht....
Und dann schlag ihr einen Kompromiss vor: sie verzichtet auf die Rechnung und du auf weitere Überprüfungen.....und wart mal ab, wie sie reagiert
Gruß
Lady Butterfly
Verfasst: 30.11.2011, 22:05
von Holly-D
Hallo !
@ Lady Butterfly: Ersteinmal vielen Dank für den Tipp ! Das merke ich mir fürs Gericht.
Da sind ja noch mehr Dinge vorgefallen, trotz Nierenerkrankung - angegeben auf einem Patientenblatt hat sie mir 9 Amalgamfüllungen gelegt, 4 davon ohne Schutz ausgebohrt.
Ich habe die 42 Euro schon bezahlt, sonst hätte ich die Praxis nicht verlassen dürfen. Musste ich BAR auf den Tisch legen.
Die Zahnärztin hat zu mir gesagt sie sieht keinen Grund diese Aufnahme zu machen, es wären alle Zähne in Ordnung.
Ich habe nun eine 2,5 stündige Wurzelspitzenresektion hinter mir - in einer Sitzung.
Das dies kein Spaß war kann sich sicher jeder vorstellen.
Und das ist das Zitat der Zahnärztlichen Vereinigung:
Entsprechend der Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung „bestimmt der Zahnarzt nach entsprechender Aufklärung und unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen.
Der Zahnarzt hat auf eine zweckmäßige Verwendung der von der Gemeinschaft aufgebrachten Mittel der Krankenversicherung zu achten.
Das Maß der Notwendigkeit darf nicht überschritten werden. Die diagnostischen Maßnahmen und die Therapie haben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu entsprechen“.
Werden zahnärztliche Leistungen lediglich auf Verlangen des Patienten erbracht, so handelt es sich um „ Wunschleistungen“, die privat zu vereinbaren und zu bezahlen sind.
Da Ihre Zahnärztin zum Zeitpunkt der Erstellung des Röntgenbildes keine Indikation für eine Röntgendiagnostik erkennen konnte, ist die private Abrechnung korrekt.
Sie hat danach erkannt das eine Wurzelspitzenresektion erfolgen müsse.
Und die ist nun wie bereits gesagt über 2,5h erfolgt.
Ohne das wäre vielleicht der Zahn gezogen werden müssen, sowie eine kostenintensive Brücke oder was auch immer gelegt werden müssen.
Verfasst: 30.11.2011, 22:37
von Lady Butterfly
tja, das ist das Problem:
- über die Versichertenkarte können (einfach und pauschal formuliert) Leistungen, die medizinisch notwendig sind, abgerechnet werden. Was medizinisch im Einzelfall notwendig ist, entscheidet der Arzt/Zahnarzt. Das ist das Recht der Krankenversicherung (SGB)
- auf der anderen Seite haben Ärzte natürlich die Behandlung aufgrund von bestimmten Kriterien durchführen. Sie sollte eine korrekte Diagnose stellen, die eine erfolgreiche Behandlung überhaupt erst möglich macht. Das sind wir wiederumg im Arzthaftungsrecht.....
zum ersten Rechtsgebiet wirst du hier Experten finden, zum zweiten eher weniger.
ich hatte gemeint, dass du dich mit der Zahnärztin in der Richtung einigt, dass sie auf die Begleichung der Rechnung verzichtet und du auf den Rest auf sich beruhen lässt - also zuerst ein bissel Säbelklappern und Einigung.
ist aber im großen und ganzen schwierig....
Gruß
Claudia
Verfasst: 30.11.2011, 22:56
von Kein Zuschauer mehr
Man hat dich ernsthaft daran gehindert die Praxis zu verlassen bevor zu bezahlt hast? Aber das ist doch Nötigung.
Oder nicht?
Anna
Verfasst: 01.12.2011, 00:59
von Swantje B.
Holly, die KZV zitierend, hat geschrieben:
Da Ihre Zahnärztin zum Zeitpunkt der Erstellung des Röntgenbildes keine Indikation für eine Röntgendiagnostik erkennen konnte, ist die private Abrechnung korrekt.
Da Deine Zahnärztin zum Zeitpunkt der Erstellung des Röntgenbildes keine Indikation für eine Röntgendiagnostik erkennen konnte, hat sie mit der Röntgenaufnahme gegen Strahlenschutzvorschriften verstoßen. Sie hätte "unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen bestimmen" müssen - und die Aufnahme gegebenenfalls komplett verweigern müssen. Denn ...
der Gesetzgeber in der Röntgenverordnung hat geschrieben:
§ 23
1) Röntgenstrahlung darf unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur angewendet werden, wenn eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat.
("Personen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" sind Ärzte und Zahnärzte mit Röntgenqualifikation)
Du hättest Dir dann unter Wahrung Deines Selbstbestimmungsrechts ggf. eine Zweitmeinung eines anderen Zahnarztes einholen können.
Leider sind Recht haben und Recht bekommen nicht immer das gleiche. Und im Nachhinein bringen wenn, hätte, wäre auch wenig.
Was kannst Du tun?
1.) Die 42 Euro abschreiben und die Sache auf sich beruhen lassen. Dir einen anderen Zahnarzt suchen. Nachteil: Geld ist weg; subjektives Gefühl abgezockt worden zu sein. Vorteil: Kein Ärger mehr mit der Geschichte.
2.) Dich an die Zahnärztekammer oder den "Beauftragten zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen" Deiner Krankenkasse wenden. Vorteil: eine - wenn auch kleine - Chance, die 42 Euro wiederzubekommen; subjektives Gefühl alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben. Nachteil: Langwierig, aufwändig, Ausgang ungewiss
(alte Juristenweisheit: Vor Gericht bekommt man kein Recht, sondern ein Urteil)
Gruß
Swantje
Verfasst: 01.12.2011, 11:30
von Holly-D
Hallo an alle !
@ Kein Zuschauer mehr,
Ja, ich hatte nach jeder Mahlzeit Erstickungsanfälle und da wurden wieder meine Nieren getestet, Schilddrüse, alles Mögliche und da hieß es dies kann nur noch von den Zähnen kommen.
Dort diverse Tests wie Speicheltest durchgeführt - WHO sagt zu hoher Quecksilberabrieb sodass wahrscheinlich die Schleimhäute geschwollen sind und ich dadurch die Erstickungsanfälle habe.
Habe nur noch Schleim gespukt.
Dann Urintest - Quecksilbervergiftung.
Meine Hausärztin meinte daraufhin ich soll diese Aufnahme machen lassen.
Ich hatte auch wieder Trigeminusprobleme, also der Gesichtsnerv, da kannst Du vor Schmerzen nicht mehr abschätzen welcher Zahn es ist sodass mir bei einem Bereitschaftszahn schonmal 2 Zähne nur auf Verdacht hin ausgebohrt wurden.
Mit diesen Infos bin ich hin und da hieß es sie sieht keinen Grund und ohne die 42 Euro macht sie die Aufnahme nicht.
Sie wusste wahrscheinlich in dem Moment, dass sie die Füllungen fälschlicherweise gesetzt hat obwohl ich seit 98 nierenkrank bin.
@ Swantje,
Ich habe nun sämtliche Papiere zum Gericht geschickt. Dort steht das ich mich eventuell nochmal äußern muss und dann werde ich das so wie Du es geschrieben hast aufführen.
Ob es was bringt oder nicht ist egal, ist schon genügend bei dieser Zahnärztin und meiner Krankenkasse vorgefallen.
Ansonsten werde ich sie einfach nochmal anschreiben, den Paragraphen aufführen und um Rückerstattung bitten.
Ich kann ja jetzt frech sein, denn ich habe nun einen richtigen Zahnarzt mit Diplom.
Das mit der Ärztekammer werde ich auch nochmal bedenken.
Also nochmal vielen lieben Dank für die Tipps.
LG
Holly
Verfasst: 01.12.2011, 16:31
von Holly-D
Gerade eben ist die zweite Wurzelbehandlung an diesem Zahn fertig - von 13.30 bis 15.20 Uhr.
Aber nein, es gab keinen Grund.
Verfasst: 17.12.2011, 01:49
von Alltagsbegleiter
Wenn Ihre Hausärztin zu einer Röntgenaufnahme des Kiefers geraten hat, lag eindeutig eine medizinische Indikation vor. Somit muss die Krankenversicherung für die Kosten aufkommen.
Lassen Sie sich von der Hausärztin diese Anweisung noch einmal schriftlich geben und reichen Sie diese zusammen mit einer Auflistung der - aufgrund der Aufnahmen - erfolgten zahnmedizinischen Eingriffe ein. Damit sollte die Notwendigkeit der Röntgenaufnahmen belegt sein.
Verfasst: 17.12.2011, 10:10
von Krankenkassenfee
Hallo,
ein ärztlicher Rat ist eine Empfehlung. Insofern wird auch die schriftliche Darlegung weder das Wort medizinisch notwendig oder verordnet oder sonst was wohl nicht enthalten.
Ich denke weiterhin, dass die Versicherte auf den Kosten hängen bleibt.
Und was die Dauer der Wurzelbehandlung angeht: Was soll uns das sagen? Die dauert naturgemäß länger und Ostmann Indiz für die Notwendigkeit einer Panoramaaufnahme. Das sind 2 verschiedene Paar Schuhe.
LG, Fee
P.S. Ich finde es auch nicht in Ordnung, dass der ZA die Kosten abgewälzt hat.