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Zurück in die GKV
Verfasst: 28.11.2011, 19:21
von Scrat
Hallo zusammen,
ich bin erst seit kurzer Zeit in der privaten Krankenkasse und während meiner "Privatpatient"-Zeit verdichteten sich immer mehr die Hinweise, dass ich wohl schlecht beraten wurde, da für mich mehr Nach- als Vorteile entstanden sind. Großteils ist es auch meine Schuld, da ich mich komplett auf den Provisions-orientierten Berater verlassen habe.
Nun wurde mir - um dem Fass den Boden auszuschlagen - nach ein paar Monaten Beitragszeit eine Erhöhung von weit über 30% in Aussicht gestellt, womit die Frage PKV oder GKV komplett obsolet wird.
Jetzt habe ich eine Frage: Welche Möglichkeiten habe ich, zurück in die GKV zu kommen?
Nimmt mich eine GKV gegen eine Strafzahlung wieder auf?
Muss ich unter der Beitragsbemessungsgrenze verdienen? Wenn das funktioniert: Wie lange muss dieser Verdienst unter der Bemessungsgrenze liegen einen Monat, ein Quartal, ein Jahr?
Soll ich kündigen mich arbeitslos melden und nen neuen Job suchen?
Besten Dank für fundierte Antworten
Verfasst: 29.11.2011, 16:27
von Scrat
Hallo Experten,
um die Diskussion hier etwas anzustoßen. Ich habe folgendes herausbekommen:
Eigentlich besteht nur eine Möglichkeit wieder in die GKV zu kommen. Ich muss wieder ein Jahr lang unter der Beitragsbemessungsgrenze verdienen.
Diese Grenze liegt aktuell (2011) wohl bei 49.500 €/a Bruttojahresgehalt. Soweit so gut.
Was ich auch herausgefunden habe, der Arbeitgeber muss, sofern ein Verdienst unter 49.500 €/a droht, d.h. bei monatlichem Verdienst unter 4.125 €, sofort die Versicherungspflicht geltend machen und ich bin direkt wieder in der GKV.
Ich hatte sowieso überlegt, ob ich unserem Stöpsel mal etwas seiner Kindergartenzeit raube und ihn nur noch halbtags bringe, was dann auch in einer Halbtagsstelle münden würde und damit auch deutlich unter der "monatlichen" Bemessungsgrenze.
Aber ein Jahr lang halte ich das finanziell nicht durch.
Angenommen ich würde nach einem halben Jahr wieder mehr verdienen wollen und damit über das Gesamtjahr auch wieder über der Bemessungsgrenze liegen. Werde ich dann rückwirkend wieder in die PKV gezwungen? Falls das aber funktionieren sollte und ich in der GKV bleiben dürfte, sieht das für mich aus wie die Nutzung einer Gesetzeslücke/rechtlichen Grauzone.
Ich hoffe die Frage ist jetzt nach weiteren eigenen Recherchen detailliert genug gestellt, um Antworten zu erhalten
Vielen Dank schonmal vorab!
Verfasst: 29.11.2011, 20:17
von heinrich
bei Senkung des Gehaltes
= ab sofort Versicherungspflicht
bei DANACH (nehmen wir mal an 3 Monate nach der Senkung)
erfolgter Erhöhung und Überschreitung der JAE-Grenze
= Ausscheiden aus Versicherungspflicht zum ENDE des Jahres des Überschreitens, wenn denn auch die JAE-Grenze des danach folgenden Jahres überschritten wird.
BSP:
ensprechende Senkung ab 01.01.2012 = Vers. Pflicht ab 01.01.2012
Erhöhung ab 01.03.2012 = Ausscheiden aus Vers. Pflicht zum 31.12.2012
(wenn denn auch die Grenze 2013 überschritten wird)
AB 01.01.2013 besteht dann (bei Überschreiten ab 01.01.2013)
die Möglichkeit der freiw. Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.
Diese freiwillige Versicherung ist möglich, wenn
12 Monate durchgehend eine Versicherung dort bestand
oder
innerhalb der letzten 5 Jahr insgesamt 2 Jahre.
alles verstanden ??
Verfasst: 29.11.2011, 22:52
von Scrat
Hallo heinrich,
also nehmen wir an, ich verdiene im Januar wegen halbtags nur noch 4.000 €/Monat. Ich werde versicherungspflichtig und gehe zum 01.01.2012 in die GKV.
Dann nehme ich meine Arbeit zu Vollzeit - im Extremfall ab Februar - wieder voll auf. Damit komme ich wieder über die Beitragsbemessungrenze. Zum 01.01.2013 bin ich dann automatisch freiwillig in der GKV versichert und zahle den Höchstsatz (Prozentsatz*Beitragsbemessungrenze).
Es ist damit alles wieder wie vor 11 Monaten und ich bin genauso freiwillig versichert wie früher? Habe ich das richtig verstanden? entstehen da irgendwo Probleme oder kann mir oder meinem Arbeitgeber da ein Strick gedreht werden?
Grüße
P.S.: Ich war schon immer in der GKV und bin zum 1.1.2011 in die PKV gewechselt, d.h die Anforderungen die du beschrieben hast sollten erfüllt sein, oder?
Verfasst: 30.11.2011, 00:23
von leser
das sollten sie = 24 Monate in den letzten 5 Jahren (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 SGB V)
Übrigens:
http://www.krankenkassenforum.de/1-vt4182.html?start=0
(Beginn des Thread am 23.10.20
10)
Verfasst: 30.11.2011, 08:54
von heinrich
hallo scrat,
ich denke, dass Du alles richtig verstanden hast.
Noch ein oder zwei Hinweise:
es ist immer wieder erstaunlich, dass man Menschen vertraut, die im Inernet Dinge schreiben. (wie mir jetzt hier). Ich könnte ein Volldepp sein, der Dich in riesige Probleme reinbringt.
Du solltest dies mit DEINER gesetzlichen Krankenkasse absprechen. Die sind es, die zuständig für die Beurteilung von Versicherungspflicht sind zu entscheiden haben.
Es sollte alles ehrlich ein nicht gemauschelt sein.
Mit dem Arbeitgeber musst Du sowieso reden, weil ja eine Senkung des Gehaltes her muss.
Bitte beachte, dass Einmalzahlungen angerechnet werden müssen.
Die Senkung des laufenden Gehaltes muss nicht alleine dazu führen, dass Vers.Pflicht eintritt
Spreche mit Arbeitgeber UND DEINER gesetzlichen KK
Verfasst: 30.11.2011, 10:11
von Fusionierter
Hallo zusammen,
die Vorversicherungszeit kann man meiner Meinung nach vernachlässigen. Notfalls greift doch der § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V...
Verfasst: 30.11.2011, 18:22
von Scrat
Hallo leser,
vielen Dank für den Link. Leider habe ich mich wie gesagt, mit dem Thema erst beschäftigt, als es schon zu spät war. Ich könnte mich ohrfeigen, dass ich nicht mit der sonstigen Sorgfalt an diesen Thema herangegangen bin. Aber ich habe bereits geschrieben, dass ich dem provionsorientierten Berater mein vollstes Vertrauen geschenkt habe. Das war ein Fehler.
Hallo heinrich,
du hast recht, aber da sich deine Aussagen ungefähr mit meinen eigenen Recherchen decken, hoffe ich ganz einfach, dass du kein Volldepp bist
.
Ich werde morgen mit meinem Arbeitgeber sprechen. Die Gespräche mit der alten Krankenkasse gestalten sich schwierig, da die Hotline-Mitarbeiter ähnlich gefährliches Halbwissen haben wie ich. Da schau ich mal, ob ich einen direkten Sachbearbeiter an die Strippe bekomme.
Beim googeln nach JAE und Beitragsbemessungsgrenze erhielt ich folgenden Link: de.wikipedia.org/wiki/Versicherungspflichtgrenze
Welche der Grenzen ist denn jetzt maßgeblich 3.700 € (besondere Grenze) oder 4100 € (allgemeine Grenze)?
Da brauche ich ja einen Abschluss in Juristerei um damit umzugehen...
Wie ist denn das grundsätzliche Prozedere? Ich reiche beim Arbeitgeber ein, dass ich ab Januar weniger arbeiten möchte. Der meldet mich im Dezember bei der Krankenkasse als versicherungspflichtig ab Januar an? Ich kündige die PKV zum Januar? Nicht dass ich irgendwann nicht krnakneversichert bin, das will ich ja auch nicht
Viele Grüße
Verfasst: 30.11.2011, 19:38
von heinrich
hi Fusionierter,
deine Aussage ist leider falsch.
Für einen JAE-Überschreiter (also der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vers.frei ist)
strahlt diese Versicherungsfreiheit aus der Beschäftigung AUCH
auf eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aus.
Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V.
Dies haben aber viele Kollegen nicht auf der Pfanne, weil so ein Fall äußerst selten vorkommt und auch nicht bereits zum 01.04.2007 galt, sondern erst zum 01.01.2009 eingeführt wurde.
Verfasst: 30.11.2011, 20:00
von heinrich
welche Grenze gilt
die besondere JAE-Grenze gilt für Personen, die am 31.12.2002 als Arbeitnehmer wegen Überschreitens der damaligen JAE-Grenze bereits privat versichert waren
Dies beträgt im Jahr 2011
mtl 3712,5 bzw. jährl 44500
im Jahr 2012
mtl 3825 bzs. jährl 45900
diese besondere JAE-Grenze gilt aber für Dich nicht, weil Du ja erst seit kurzer Zeit privat versichert bis und nicht am 31.12.2002 privat versichert warst.
DAHER gilt für Dich die ALLGEMEINE JAE-Grenze
2011
mtl. 4125 jährlich 49500
2012
mtl 4237,50 jährlich 50850
Verfasst: 30.11.2011, 20:13
von heinrich
bei entsprechende Senkung wirst Du ver.pfl.
Dein Arbeitgeber MUSS Dich anmelden.
Wo: bei Deiner letzten gesetzlichen KK.
Es sei denn, Du reichst innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Vers.Pfl.
(Bsp 01.01.2012), also bis 14.01.2012 beim Arbeitgeber eine Bescheinigung bei Deinem Arbeitgeber einer neuen KK ein.
Ein Wechsel zu einer neuen gesetzlichen Kasse ist nämlich möglich, wenn gesetzliche Mitlgiedschaften unterbrochen wurde (dies ist hier durch die PKV der Fall).
Der Arbeitgeber(AG) meldet Dich an (muss er). Evt. solltest Du nachhalten, ob es denn auch klappt. Manche (kleine Arbeitgeber) könnte so ein Sachverhalt auch überfordern.
Wenn AG Dich dann angemeldet hat. Fragst Du bei der Krankenkasse nach einer Bescheinigung, dass Du nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V pflichtversichert bis (= Pflichtversicherung)
Die private Krankenversicherung ist nicht mein Spezialgebiet.
§ 205 VVG müsste aber die entscheidende Vorschrift sein.
Dort mal Absatz 2 lesen.
Innerhalb einer Frist von 2 oder 3 Monate kann dann die private KV rückwirkend gekündigt werden.
Vielen Dank!
Verfasst: 24.09.2012, 09:23
von Scrat
Hallo zusammen,
wenn auch spät, möchte ich mich herzlich bei euch für eure Tipps und Bestätigungen bedanken. Ich bin seit Januar rückwirkend in der GKV. Den Fehler es anders machen zu wollen, werde ich nicht mehr begehen und auf Provisionsberater höre ich auch nicht mehr!
Vielen Dank!
Grüße Scrat (offizielles Mitglied der GKV)