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Krankengeld bei ruhendem Leistungsanspruch

Verfasst: 25.11.2011, 20:45
von onkelzimi
Kurz zur Situation: Aufgrund meiner Selbständigkeit habe ich Beitragsrückstände bei der DAK. Die Forderung wurde seitens der DAK an das Hauptzollamt abgetreten. Mit diesem besteht eine Ratenzahlungsvereinbarung, welche ich auch konsequent einhalte. Mittlerweile bin ich wieder in einem Angesteltenverhältnis, aber leider aufgrund eines Unfalls seit 6 Wochen krankgeschrieben. Jetzt weigert sich die DAK mir Krankengeld zu zahlen und beruft sich darauf, dass Beiträge aus vergangenen Monaten noch nicht vollständig beglichen wurden. Ist dies rechtens, obwohl ich schon seit Monaten wieder über meine Anstellung Krankenversicherungsbeiträge bezahle.

Vielen Dank für Eure Hilfe.
Gruß Simon

Verfasst: 25.11.2011, 20:56
von Czauderna
Hallo,

hast du denn einen schriftlichen Bescheid über die Leistungseinschränkungen erhalten ??

Da steht doch genau drinnen, wann welche Leistungen gezahlt werden.

Gruss
Czauderna

Verfasst: 25.11.2011, 21:58
von onkelzimi
Ja, hab ich bekommen. Da steht, dass akute Beschwerden nach vorriger Absprache behandelt werden, Vorsorgeuntersuchungen etc hingegen nicht. Von Krankengeld habe ich nichts gefunden.

Verfasst: 25.11.2011, 22:06
von Czauderna
Hallo,
da kann ich nur raten, sich noch einmal persönlich bei der Kasse zu erkundigen hinsichtlich der Frage ob zum Leistungsausschluss auch das Krankengeld an sich gehört oder ob das in Verbindung mit der Erkrankung selbst zu sehen ist.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 25.11.2011, 22:29
von onkelzimi
Ich hab ja mit denen gesprochen. Die weigern sich eben zu zahlen. Somit stehe ich ohne Verdienst da. Hab eh schon Probleme die Raten zu bezahlen. Ist ein teufelskreislauf...

Verfasst: 25.11.2011, 22:48
von GerneKrankenVersichert
Eigentlich ist alles ganz klar im § 16 Abs. 3a SGB V http://dejure.org/gesetze/SGB_V/16.html geregelt:
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind;
Krankengeld ist weder eine Früherkennungsleistung noch eine Leistung, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich ist. Also ist es immer vom Ruhen erfasst. ABER es geht weiter mit dem Absatz 3a:
das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.
Das Krankengeld müsste gezahlt werden. Evtl. kann es teilweise gepfändet werden, das kommt auf die Höhe an. Andererseits - wenn damit die Ratenzahlungsvereinbarung in Gefahr gerät - wäre das ja auch kontraproduktiv. Also, gezahlt werden muss, ob komplett, muss verhandelt werden.

Verfasst: 25.11.2011, 23:03
von onkelzimi
Super! Was ist mit dem zweiten und zwölften Buch gemeint (hilfebedürftig)?

Verfasst: 25.11.2011, 23:44
von CiceroOWL
Stütze vom Amt >Sozialhilfe oder ALG II

Re: Krankengeld bei ruhendem Leistungsanspruch

Verfasst: 26.11.2011, 17:03
von Bully
onkelzimi hat geschrieben:Hauptzollamt abgetreten. Mit diesem besteht eine Ratenzahlungsvereinbarung,
Hallo.

Was steht denn genau in der Ratenzahlungsvereinbarung ( Vertrag ) :)


vdek.com/versicherte/Leistungen/amg_novelle/15_amg_novelle.pdf

4. Beendigung des Ruhens bei Ratenzahlung
Über die bisher im Gesetz vorgesehene Beendigung des Ruhens bei
vollständiger Begleichung der Beitragsschuld oder bei Eintreten von
Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
hinaus endet das Ruhen auch dann, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung
zur Zahlung der Beitragsrückstände zwischen dem Mitglied und der
Krankenkasse geschlossen wird. Nach dem Gesetzeswortlaut soll „ab diesem
Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen“ bestehen. Dies muss jedoch so
ausgelegt werden, dass die Ruhenswirkung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
besteht. Maßgeblich ist hierfür der Zeitpunkt, an dem die Ratenzahlung
vereinbart wird.

Diese Regelung ist jedoch nur so lange anwendbar, wie die vereinbarten
Raten auch gezahlt werden.
Sollte das Mitglied mit der Zahlung seinen
vereinbarten Raten (die vereinbarten Raten müssen in voller Höhe geleistet
werden, Teilraten sind nicht ausreichend)
in Verzug kommen, setzt die
Ruhenswirkung ab dem Zeitpunkt des Verzuges mit sofortiger Wirkung
wieder ein.
Auf diese ggf. künftig eintretende Rechtsfolge ist das Mitglied,
z. B. in dem Bescheid zur Beendigung der Ruhensregelung wegen der
Ratenzahlungsvereinbarung, hinzuweisen

meiner bescheidenen Meinung nach, ist hier ein rechtskräftiger Ratenvertrag zustandegekommen, der auch immer pünktlich bedient wird,
demnach müßte das komplette Krankengeld ausgezahlt werden,
es dürfte noch nicht mal ein Betrag bis zur Pfändungsfreigrenze
einbehalten werden


Gruß Bully

Verfasst: 26.11.2011, 18:41
von onkelzimi
Das Problem ist, dass der Ratenzahlungsvertrag mit dem Hauptzollamt besteht. Die DAK hat alle Forderungen abgetreten. Allerdings haben sie mir mündlich gesagt, dass bei Einhaltung dieser Vereinbarung das Ruhen aufgehoben wird. Jetzt jedoch wollen sie davon nichts mehr wissen. Erst nach vollständiger Begleichung zahlen sie. Allerdings ist das nicht möglich. Die monatlichen Raten tun mir schon weh.

Verfasst: 26.11.2011, 19:44
von Bully
Hallo,

Wieviel Raten hast Du denn insgesamt bedient.

Denn : Eine Ratenbewilligung kann nur mit Zustimmung (ausdrücklich oder stillschweigend) des Gläubigers erfolgen.
( konkludente Vertragsannahme )

Gruß Bully

Verfasst: 26.11.2011, 20:18
von Rossi
Es ist relativ einfach; spreche einfach bei Hartz IV vor und lasse Dir eine Berechnung erstellen, wie hoch Dein Existenzminimum ist.

Diese Berechnung legst Du der Kasse (Krankengeld) vor! Weil in dieser Höhe muss Dir die Kasse das Krankengeld aufgrund der Bestimmungen des § 16 Abs. 3a SGB V immer auszahlen.