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Einreichung der Steuerbescheide bei freiwillig Versicherten

Verfasst: 17.11.2011, 16:21
von Werner Dold
Hallo lieber Forumsteilnehmer,

als freiwillig Versicherter mit bisher ca. 140€ Monatsbeitrag habe ich mit Beitragsnachzhalung für die GKV zur rechnen. Grundlage sind die EKST-Bescheide von 2009-2005. Da sich aus diesen Bescheiden Mehreinnahmen ergeben, will die GKV nun prüfen, ob diese Einnahmen auch für die vorhergehenden Jahren bestanden und fordert die EKST-Bescheide für 2004-2003 an, mit der Begründung, dass der der letzte Bescheid 2005 aus dem Jahr 2007 stammt.

Hier nun meine Fragen:
Muss ich diese Bescheide, die über 7 Jahre zurück liegen einreichen? Die Frist für Beitragsnachforderungen beträgt ja eigentlich nur 4 Jahre.

Kann ich dem Nachreichen schrifltich widersprechen? Und was würde dann passieren.

In einer über 30 Jährigen freiwilligen Mitgliedschaft, habe ich bisher nie einen EKST-Bescheid eingereicht. Daher bin ich mir bei dem Thema etwas unsicher.


Danke für´s Helfen

Werner :roll:

Verfasst: 17.11.2011, 16:38
von Czauderna
Hallo,
durch die einheitlichen Richtlinien, gültig ab 01.01.2009 wurde u.a. festgelegt, dass die Kassen geeignete Einkommensnachweise zur Festlegung des beitragspflichtigen Einkommens verlangen können. Insofern ist die Kasse berechtigt den Einkommensteuerbescheid zu fordern. Die Frage ist nun, inwieweit dies auch für zurückliegende Zeiträume gilt.
Die Kassen fragen die freiwillig Versicherten ziemlich regelmäßig nach ihrem Einkommen und in sehr vielen Fällen und bei einigen Kassen wird das geglaubt
was da auf dem Bogen vom Versicherten angegeben wurde - schließlich bestätigt wer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit. In seinen Beitragsbescheiden steht auch der Hinweis, dass er Veränderungen der Einkommensverhältnisse der Kasse sofort
mitteilen muss. Wenn er dies nun nicht tut, und das über mehrere Jahre hinweg, dann kann es sein, dass man ihm grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz unterstellt,
dann ist es nix mehr mit 4 Jahren Verjährungsfrist, dann sind es 30 Jahre.
Sicher, man kann die Vorlage der geforderten Nachweise verweigern, dann geht es eben in die höchste Klasse und ob die dann auch rückwirkend wieder aufgehoben wird weil sich der Versicherte dann doch eines Besseren besonnen hat, das wage ich zu bezweifeln.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 17.11.2011, 17:50
von Werner Dold
Hallo Czauderna,

danke für die Antwort. Die Seite der KK verstehe ich natürlich. Allerdings habe ich in den letzten Jahren keinen Bogen ausgefüllt, sondern nur telefonsich angegeben, dass sich meine Einnahmesituation nicht geändert hat. Auch wenn ich dadurch zu einem günstigen Beitrag kam, sehe ich keine grobe Fahrläßigkeit oder Vorsatz darin.

Auf welcher Grundlage soll ich in die höhere Klasse eingestuft werden. Berechtigter Weise, kann dies nur für die letzten 4 Jahre gelten. Die KK kann mir nicht einfach Vorsatz oder grobe Fahrläßigkeit unterstellen. Es sei denn, sie hat das Recht dies bei nicht eingreichten Unterlagen rückwirkend für bis zu 30 Jahre zu tun. Und das ist meine Frage.

Gruß
Werner

Verfasst: 17.11.2011, 18:00
von Czauderna
Hallo,
ich weiß nicht wie deine Kasse arbeitet und solange du nichts unterschrieben hast, sehe ich auch keine Möglichkeit Vorsatz zu unterstellen. bliebe es demnach bei den 4 Jahren maximal, immer vorausgesetzt, dass die Kasse das auch so durchzieht.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 17.11.2011, 20:01
von röschen
Werner Dold hat geschrieben:sondern nur telefonsich angegeben, dass sich meine Einnahmesituation nicht geändert hat.
Aber das stimmte doch vermutlich nicht?

Verfasst: 17.11.2011, 20:33
von Werner Dold
Rückblickend kann ich das nicht ausschließen, dass ich auch etwas unterschrieben habe. Aber nicht in den letzten Jahren.

Aber auch unabhängig davon, ist mir nicht klar auf welcher Grundlage die KK die Bescheide anfordern kann, die über die 4-Jahresfrist hinausgehen.

Verfasst: 17.11.2011, 20:34
von heinrich
ich kann mir KEINE gesetzliche Krankenkasse vorstellen,

die sich telefonisch bestätigen lässt, wie hoch das Einkommen eines freiwillige Versicheren ist.

Wer macht denn so etwas ???


Und wenn es so war, dann hast Du immer noch nicht korrekt die Angaben gemacht ,,oder ???


hast du etwas zu verbergen ???

Wie hoch sind denn die Einnamhmen aus den Einkommensteuerbescheiden.
Liste sie uns doch mal auf. Von 2003 bis 2009
Art (z.Vermietung und Verpachtung
und Höhe.

Dann kann ich Dir mitteilen, ob Du überhaupt etwas zu befürchten hast.

Übrigens: es kann einen logischen Grund geben, warum noch die Steuerbescheide aus Zeiten gebraucht werden, die vor der normalen Verjährungsfrist Jahren liegen.

STeuerbescheide wirken im Normalfall erst ab dem nächstfolgeden Monat nach der Erstellung.

BSP: der vorgelegten STB von 2005 wurde am 19.09.2007 erstellt.
Er wirkt also ab 01.10.2007.

Mit dem heutigen Stand sind aber die Beiträge ab Dezember 2006 noch nicht verjährt (bei der normalen Verjährungsfrist).

Also braucht man für die Beitragsberechnung bis 30.09.2007 noch den STB für das Jahr 2004 oder gar 2003.

Daher sehe ich die Frage nach diesen STB als ganz normal an.

Auf Vorsatz, da bin ich sicher, ist Deine Krankenkasse mit der damit verbundenen 30jährigen Verjährungsfrist überhaupt nicht aus.


So, jetzt bin ich aber mal auf DEINE Antworten gespannt.

Verfasst: 17.11.2011, 21:11
von Werner Dold
Unabhängg von Art und Höhe des Einkommens, muss doch eine Beitragsfestsetzung an Hand der Steuerbescheide möglich sein.

Zum einen sollte die Verjährungsfrist mit November 2007 abgedeckt sein. Warum sollte hier Dezember 2006 gelten?

Zum anderen gehe ich davon aus, dass bei einer rückwirkenden Beitragsfestsetzung nur die tatsächlichen Einnahmen und nicht die prognostizierten Einnahmen im Steuerbescheid 2005 oder früher zugrundegelegt werden. Irrtum mangels Erfahrung nicht ausgeschlossen.

:?:

Verfasst: 17.11.2011, 21:36
von heinrich
§ 25 SGB IV sagt:
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.


Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind am 15. des nächsten Monats fällig.

ALSO: Dezember 2006 ist am 15.01.2007 fällig.

Jetzt machen wir mal weiter.

Ablauf des Kalenderjahres (wo es den 15.01.2007 gab) = 31.12.2007
Und 4 Jahre DANACH (nach dem 31.12.2007) = 31.12.2011

FAZIT: der Dezember 2006 ist (mit Stand heute) noch nicht verjährt.

Kapiert ???


Die restlichen Aussage in Deiner letzten Aussage kann ich nicht im Ansatz nachvollziehen. Ich hatte doch alles beschrieben, wan man welchen STB ansetzt.

Warum schreibst Du denn jetzt etwas Anderes.


Beantworte doch mal meine Fragen. Evt. wird es ja alles nicht so schlimm.

Verfasst: 17.11.2011, 22:12
von Werner Dold
Hallo Heinrich,

ich befürchte, dass ich über die 4-jährige Verjährungsfrist hinaus Beitragsrückerstattungen zu leisten habe.

Daher bin ich sehr kritisch, ob die STB im Normalfall wie Du schreibst ab dem nächsten Monat nach Zustellung gilt oder ob die tatsächlichen Einnahmen gelten.


z.B.
Prognostizierte Einnahmen 2007 aufgrund des STB 2005: 38.500 €
Tatsächliche Einnahmen 2007 aufgrund STB 2007 datiert vom 7.09 13.800 €

Welcher Betrag wird nun der rückwirkenden Beitragsforderung zugrunde gelegt?

Dass Forderung auf mich zukommen werde, weiß ich, da ich die Steuerbescheide bis 2005 bereits eingereicht habe.

Verfasst: 18.11.2011, 21:02
von heinrich
sorry,

ich hatte doch konkrete Fragen gestellt.


STB von 2003 bis 2009
Art und Höhe.


Was ist die Antwort:
nur der von 2007 wird angegeben


"prognostiziert": ?????
Wahrscheinlich meinst, Du dass der STB 2005 38500 EUR auswies.
Dieser dann in 2007 erstellt wurde und daraus dann ein VORAUSZAHUNGSBESCHEID ergangen ist, der sich dann letztlich nicht bestätigt hat,weil ja 13800 rauskamen.

Antworte doch einfach auf meine Frage
STB 2003 bis 2009
Art und Höhe der jeweiligen Einnahmen
und auch Datum des jeweiligen STB
Dabei will ich NICHT die Daten von Vorauszahlungsbescheiden wissen.

Ich mache es Dir mal als Beispiel vor

STB 2005, erstellt durch das Finanzamt am 19.09.2007
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 10.000
Einkünfte aus Kapital 3.000
Einkünfte aus Gewerbe 20.000

Mensch, das muss doch gehen.

Oder willst Du hier nur die Absolution erhalen, dass alles nicht so schlimm ist. Ich denke, Du willst die Wahrheit haben und auch mal Zahlen sehen.
oder ??