Berufliche Reha und § 51 Abs. 1 SGB V
Verfasst: 08.11.2011, 12:43
Hallo liebe Forummitglieder,
ich habe Probleme mit meiner KK. Ich bin Ü50, seit ca. 6 Monaten stehe ich im Krankengeldbezug. Während meiner Krankheit wurde mir gekündigt. Inzwischen war ich auch beim MDK. Meine KK teilte mir mit, dass sie das Krankengeld einstellen wollen und haben mich ans Arbeitsamt verwiesen. Ich legte Widerspruch ein, da ich noch nicht arbeitsfähig bin. Dabei erwähnte ich, dass ich zu letzt in meinem erlernten Beruf tätig war und nicht, wie geschrieben, ich eine Helfertätigkeit ausübte. Das Arbeitsamt wollte auch nicht für mich zuständig sein, da ich zu letzt in meinen erlernten Beruf arbeitete. Der Widerspruch wurde deshalb statt gegeben und ich beziehe weiter Krankengeld. Jetzt erhielt ich ein neues Schreiben von der KK, laut Gutachten des MDK ist meine Erwerbsfähigkeit erheblich gefähdet bzw. gemindert. Deshalb wurde ich zu einer Antragstellung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme aufgefordert -
Teilhabe am Arbeitsleben. Dafür haben sie mir einen Monat Frist gegeben.
Nun meine Fragen:
Habe ich nicht laut § 51 Abs. 1 SGB V Frist innerhalb 10 Wochen den Antrag zu stellen? Diesen Paragraphen haben sie nicht erwähnt, statt dessen die § 66 Abs. 2 SGB I und § 63 Sozialgesetzbuch Teil 1 (SGB I).
Kann ich gezwunden werden diesen Antrag zu stellen?
Sollte ich mir das Gutachten anfordern und wie schreibt man den Widerspruch, falls der § 51 Abs. 1 SGB V für mich zutreffend ist.
Ich muss noch erwähnen, dass ich einen Antrag auf Berufskrankheit bei meiner Berufsgenossenschaft gestellt habe.
Vielen Dank schon mal für die Beantwortung.
ich habe Probleme mit meiner KK. Ich bin Ü50, seit ca. 6 Monaten stehe ich im Krankengeldbezug. Während meiner Krankheit wurde mir gekündigt. Inzwischen war ich auch beim MDK. Meine KK teilte mir mit, dass sie das Krankengeld einstellen wollen und haben mich ans Arbeitsamt verwiesen. Ich legte Widerspruch ein, da ich noch nicht arbeitsfähig bin. Dabei erwähnte ich, dass ich zu letzt in meinem erlernten Beruf tätig war und nicht, wie geschrieben, ich eine Helfertätigkeit ausübte. Das Arbeitsamt wollte auch nicht für mich zuständig sein, da ich zu letzt in meinen erlernten Beruf arbeitete. Der Widerspruch wurde deshalb statt gegeben und ich beziehe weiter Krankengeld. Jetzt erhielt ich ein neues Schreiben von der KK, laut Gutachten des MDK ist meine Erwerbsfähigkeit erheblich gefähdet bzw. gemindert. Deshalb wurde ich zu einer Antragstellung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme aufgefordert -
Teilhabe am Arbeitsleben. Dafür haben sie mir einen Monat Frist gegeben.
Nun meine Fragen:
Habe ich nicht laut § 51 Abs. 1 SGB V Frist innerhalb 10 Wochen den Antrag zu stellen? Diesen Paragraphen haben sie nicht erwähnt, statt dessen die § 66 Abs. 2 SGB I und § 63 Sozialgesetzbuch Teil 1 (SGB I).
Kann ich gezwunden werden diesen Antrag zu stellen?
Sollte ich mir das Gutachten anfordern und wie schreibt man den Widerspruch, falls der § 51 Abs. 1 SGB V für mich zutreffend ist.
Ich muss noch erwähnen, dass ich einen Antrag auf Berufskrankheit bei meiner Berufsgenossenschaft gestellt habe.
Vielen Dank schon mal für die Beantwortung.