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Fahrgeld für GKV Patienten
Verfasst: 27.10.2011, 21:20
von Boston1984
Hallöle,
habe mal Anfrage wg. obigem: Fahrgeld für GKV Patienten, wenn MDK angeordnet wurde!
Ich hatte heute mit der AOK Niedersachsen ein tolles Gespräch!
Dort wurde mir bestätigt, dass Patienten "KEIN" Fahrgeld bekommen, wenn der MDK einberuft!
Ich frage mich daher, woher der MDK die Patientendaten denn herbekommen soll, wenn nicht von der KK!?!
Oder hat der MDK solch eine Machtposition inzwischen, dass er einfach die Leute einberuft - also nicht von der KK involviert?
Gibt anscheinend nur Fahrgeld, wenn Pflegestufe III oder als Schwerbehinerter mit ab 50 %......
wird dies hier geteilt, oder wurde ich nur für "dumm" vonner KK verkauft?
Danke für Aussagen der Experten
Grüssle Stef
Verfasst: 27.10.2011, 22:15
von GKV-Noob
Hallo,
jeder GKV-Versicherte hat Anspruch auf die Erstattung von Fahrkosten, sofern die GKV auch die Hauptleistung trägt.
Wenn du, wie ich herauslese, von deiner Krankenkasse (z.b. wegen längerer Krankschreibung!?) angeschrieben wurdest, dich beim zuständigen MDK vorzustellen, dann hast du einen Anspruch auf die Erstattung der Fahrkosten zu diesen Termin beim MDK.
Wenn du per Auto gefahren bist 0,20 €/km, wenn mit ÖVM, dann die Fahrkarten einreichen. Bei deiner Kasse gibt es ein entsprechendes Formular, man kann es aber auch formfrei beantragen. Eine Einbehaltung von Zuzahlungen ist in diesem Fall nicht zulässig.
Wenn es also darum geht, besteht ein Anspruch auf die Fahrkostenerstattung.
Verfasst: 27.10.2011, 22:48
von Boston1984
erst mal herzlicheh Dank @gvk-noob
Nein, ich bin nicht der Patient; hierbei geht es um eine Freundin, der ich angeboten habe, sie zu Fahren!
Ich selbst bin kein GKV!
Aber mich wundert die Aussage der AOK, kein Fahrgeld zahlen zu wollen, obwohl diese doch eigentlich für den MDK-Termin gesorgt haben!
(und wenn man kein Selbstvertrauen hat, dann kann man auch nicht gg. die eigene Kasse vorgehen!)
Und jetzt könnte ich sogar die Aussage machen, dass die KK's eben nur die "Leutz verarschen" wollen, damit diese keine Kohle locker machen müssen....
gibt es hierzu auch "&&" auf die man sich, berufen kann?
Ich bin leider nicht so GKV bewandert........
Grüssle Stef
P.S. ein Weg dorthin sind nur mal 60 KM ==> 120 km hin-und rück;
wäre wohl besser gleich darauf hinzuweisen; sorry
Verfasst: 27.10.2011, 23:12
von Boston1984
anbei die Aussagen der AOK Niedersachsen, direkt kopiert:
Fahrkosten
<< zurück
Die AOK zahlt Fahrkosten
bei Leistungen, die stationär erbracht werden,
für Rettungsfahrten zum Krankenhaus,
für andere Fahrten, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens erforderlich sind und
bei vor- und nachstationärer Krankenhausbehandlung sowie ambulanten Operationen, wenn dadurch eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.
Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen dürfen nur noch in besonderen medizinischen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung der AOK übernommen werden. Diese Ausnahmefälle werden in der Regel erfüllt bei
Fahrten zur Dialyse, Strahlen- und Chemotherapie
Fahrten von Schwerbehinderten mit folgenden Kennzeichen im Schwerbehindertenausweis:
- „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung),
- „Bl“ (blind) oder
- „H“ (hilfebedürftig)
Fahrten von Versicherten, die mindestens Leistungen der Pflegestufe „2“ nach dem SGB XI erhalten.
Die Patienten leisten die gleichen Zuzahlungen wie bei Arzneimitteln.
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obiges wie geschieben, direkt aus der "site" der AOK;
stimmt somit - mit den Aussagen von @gkv-snoob, nicht überein.......
hat irgendwer "&&" für mich, zum durchlesen, verstehen, anprangern?
Danke nochmals und grüssle
Stef
Verfasst: 28.10.2011, 00:11
von leser
Du meinst "§§"
kriegst Du:
- § 62 SGB I - Untersuchungen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
§ 65a SGB I - Aufwendungsersatz
(1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.
Fahrkosten gehören regelmäßig zu den notwendigen Auslagen (über die Höhe kann man streiten). Dann wollen wir doch mal sehen, wie sich die AOK jetzt rausredet...
Wenn sie bei der Aussage bleiben, möchten Sie Dir das schriftlich geben, da das dann heißt, dass
sie gar nicht möchten, dass Du zum MDK gehst.
Verfasst: 28.10.2011, 00:21
von Boston1984
leser hat geschrieben:Du meinst "§§"
sure, richtig; sorry.....die §§ meinte ich...wie <dumm> von mir.....lach
aber herzlichen Dank für Deine Aussagen und §§, damit kann ich etwas anfangen......
Und Danke sagen! Hut ab!
grüssle Stef
Verfasst: 28.10.2011, 00:42
von leser
kein Problem, war schon klar was Du wolltest
gern
Ach übrigens
Boston1984 hat geschrieben:Und jetzt könnte ich sogar die Aussage machen, dass die KK's eben nur die "Leutz verarschen" wollen, damit diese keine Kohle locker machen müssen....
Falls Du diese Aussage wirklich machen möchtest, hier tummeln sich viele Kassenmitarbeiter und innen.
Wir hätten's dann gern nicht so pauschal
Verfasst: 28.10.2011, 00:50
von Boston1984
sorry, nur meine persönliche Meinung....und diese lass ich mir von keinem Menschen verbieten.....
wem's net passt, einfach überlesen, ich weiss schon, warum ich hier an die "experten" schreibe!
"ich wollte aber nicht die Experten jetzt in Mißkredit bringen! Oh Gott! was hab ich verbrochen...."
wir sind doch ALLE nur noch "banane".......
.......jetzt lach ich sogar selbst......
Verfasst: 28.10.2011, 00:53
von leser
Deine Meinung will Dir auch keiner nehmen. Ich wollte nur sagen, dass es auch Kassen gibt die anders handeln
Lieben Gruß
ein lesender Kassenmitarbeiter
Verfasst: 28.10.2011, 06:40
von Krankenkassenfee
Hallo,
Deine Freundin und nicht Du haben Anspruch auf Auslagenersatz in angemessenen Rahmen,
Also öffentliche Verkfhrsmittel.
Nur wenn das aus medizinischen Gründen nicht geht (Attest vom Doc), gibt es mehr Geld und ggf. auch eine Begleitperson.
Aus welchen Gründen hast Du denn Deine Freundin da hingefahren bzw. Warum ist sie nicht alleine gefahren?
LG, Fee
Verfasst: 30.10.2011, 15:54
von Boston1984
Krankenkassenfee hat geschrieben:Hallo,
Deine Freundin und nicht Du haben Anspruch auf Auslagenersatz in angemessenen Rahmen,....
Gut! Das weiß ich auch.
Krankenkassenfee hat geschrieben:
Also öffentliche Verkfhrsmittel.
Nur wenn das aus medizinischen Gründen nicht geht (Attest vom Doc), gibt es mehr Geld und ggf. auch eine Begleitperson.
So weit mir bekannt ist, zahlen die KK auch nur die billigsten Fahrtkosten;
somit 1 Weg = 60 Km - Hin&Rück = 120 Km x 0,20 € = 24.- Euro
mit ÖPNV = 39,60 Euro - Hin&Rück (1 Erw + 1 Kind(10 J.))
und mehr Geld steht hier gar nicht im Raum!!
Krankenkassenfee hat geschrieben:
Aus welchen Gründen hast Du denn Deine Freundin da hingefahren bzw. Warum ist sie nicht alleine gefahren?
LG, Fee
(1 Erw + 1 Kind(10 J.))
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Die GKV hat mir bereits eine positive Rückmeldung gegeben und werden die Fahrtkosten entsprechend erstatten!
Somit kann dieser Thread geschlossen werden.
Ich bedanke mich noch mal herzlich für die Antworten!!!