Seite 1 von 1

Selbstständiger wird Angestellter, wechselt von PKV in GKV

Verfasst: 25.10.2011, 13:50
von harrye
Ein Ehepartner ist selbstständig, der andere Ehepartner gesetzl. versichert.
Der Selbstständige wechselt (ist privat krankenversichert) in ein Angestelltenverhältnis. (unterhalb der JAEG) und ist somit sofortig sozialversicherungspflichtig und gesetzl. krankenversichert.
Um gesetzl. krankenversichert zu bleiben, müsste man normalerweise mind. 12 Monate angestellt bleiben, oder?

Was würde passieren, wenn demjenigen vor Ablauf von 12 Monaten gekündigt werden würde. Müsste der sich dann wieder privat versichern?

Es besteht eine Vorversicherungszeit, d.h. derjenige war in den letzten 5 Jahren mind. 24 Monate gesetzlich krankenversichert. (Die Selbständigkeit läuft noch nicht so lange)
Ist es dann nicht so, dass in diesem Fall ab dem 1. Tag als Angestellte die Mitgliedschaft in der GKV bestehen bleibt?
Soll heißen, bei Verlust des Jobs sich derjenige dann auch in der gesetzl. Familienversicherung des Ehepartners mitversichern lassen kann, oder?

Vielen Dank

Verfasst: 25.10.2011, 18:12
von Fair und sachlich bleiben
Der Wechsel in die GKV ist nur rechtens, wenn die Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird. Sofern die selbständige Tätigkeit trotz Aufnahme einer zusätzlichen Beschäftigung weiterhin hauptberuflich ausgeübt wird, entsteht durch Aufnahme der Beschäftigung keine Versicherungspflicht. Man muss privat versichert bleiben.

Oft wird versucht, durch eine zusätzliche Beschäftigungsaufnahme in die GKV zu wechseln, dies fällt aber oft später auf, was dann eine vollständige Stornierung der Mitgliedschaft zur Folge haben kann!!

Wenn der Wechsel in die GKV aber korrekt war, es sich also um eine hauptberufliche Beschäftigung handelt, dann kann man sich nach Ende der Beschäftigung als Selbständiger freiwillig versichern lassen (auch wenn man vor Beschäftigung privat versichert war, wichtig ist, dass die von Ihnen erwähnte Vorversicherungszeit 24 Monate in den letzten 5 Jahren erfüllt ist).

Ein Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung kann widerum jederzeit beantragt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (keine hauptberufliche Selbständigkeit, keine Einnahmen über der zulässigen Entgeltgrenze von derzeit 365,- EUR). Für einen Anspruch auf die Familienversicherung müssen keine Vorversicherungszeiten erfüllt werden!

Beispiel: Selbständig und privat versichert. Selbständigkeit wird aufgegeben, keine Einnahmen mehr = Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung über Ehepartner.