Hallo da meine erste frage keine Antwort gebracht hat ver suche ich es mal so.
Ich bin am 28.06.2011 in eine Umschulung durch die LVA gegangen und habe Übergabgsgeld von der LVA bekommen. Vor dieser Maßnahme habe ich Hartz 4 bekommen.
Das Übergangsgeld wurde von meinem Letzten Arbeitgeber ermittelt. Das war 2009 und ich habe 2000,00 Verdient.
Die LVA hat ausgerechnet das ich pro Tag ca 34€ bekomme also ca. 1050 € pro Monat.
Am 20.08.2011 bin die dann bis einschließlich Heute und auch noch weiter krank geschriebe, die Maßnahme wurde daraufhin erst mal wieder abgebrochen und ich sollte Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen, dieses habe ich auch getan. Nur laut berechnung der Krankenkasse bekomme ich jetzt nur noch 22€ pro Tag also ca 660 € pro monat.
Man sagt mir das es an das Arbeitslosengeld angepast wurde.Ist das korekt ?
Als Arbeitslosengeld hatte ich fast 850 € im Monat.
Würde mich freuen wenn hier mal eine Antwort kommen würde, ich weis leider auch nicht an wenn ich mich wenden soll.
Wie wird das KG bei einer Umschulung berechnet.
Moderator: Czauderna
- Minidragon
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Für Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld (einschl. Saison-Kurzarbeitergeld) ist die Berechnung und Höhe des Krankengeldes gesondert in § 47b SGB V geregelt. Die Höhe richtet sich nach der Höhe der zuletzt bezogenen Leistung. Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Krankengeld (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
§ 44 Krankengeld
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
Übergangsgeld
Die Höhe des Übergangsgeldes der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Grundlage von 80 % des vorher bezogenen Regelentgelts (oder bei Mutterschaftsgeld) berechnet. Für freiwillig Versicherte oder pflichtversicherte Selbstständige wird statt des Regelentgelts das 80-prozentige Durchschnittseinkommen der vergangenen zwölf Monate verwendet. Bei berufsfördernden Maßnahmen gilt ein Mindestbetrag.
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Pflege des Leistungsempfängers durch nicht erwerbstätigen Lebenspartner ohne Pflegegeldanspruch, mind. ein Kind) wird ein Übergangsgeld in Höhe von 75 % der Berechnungsgrundlage gezahlt. Übrige Gruppen erhalten in der Regel 68 %. Für die Kriegsopferfürsorge gelten hingegen andere Sätze.
deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/38826/publicationFile/1612/gem_rs_rentenversichtraeger_ue_geld_pdf.pdf
Gemeinsames Rundschreiben der Spitzverbände der Krankenkassen. v. 29.11.2005 zur Berechnung des Krankengeldes
8.2 Personenkreis des § 47 Abs. 4 SGB V
[1] Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt nach § 47 Abs. 4 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung (z. B. aus Arbeitseinkommen) maßgebend war.
[2] Eine Berechnung des Regelentgelts nach § 47 Abs. 4 SGB V kommt vorwiegend in Betracht bei
Selbständigen,
Rentnern und Rentenantragstellern, die Arbeitseinkommen beziehen, sofern der Anspruch auf Krankengeld nicht nach § 50 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen ist,
sonstigen Versicherungspflichtigen, die neben Rente oder Versorgungsbezügen Arbeitseinkommen beziehen,
nach dem KSVG versicherten Künstlern und Publizisten,
Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde oder die unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden sind (§ 192 Abs. 2 SGB V / § 226 Abs. 3 SGB V)
Ich denke die Krankenkasse geht davon aus das Sie bei dir das ALG II als Bemessungsgrundlage anlegen, nicht das Übergangsgeld. Die Problematik ist das die Krankenkasse von der letzten unmittelbaren Geldleistung vor der Reha aus geht das, hießt die Bemessungsgrundlage ist eine andere.
§ 44 Krankengeld
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
Übergangsgeld
Die Höhe des Übergangsgeldes der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Grundlage von 80 % des vorher bezogenen Regelentgelts (oder bei Mutterschaftsgeld) berechnet. Für freiwillig Versicherte oder pflichtversicherte Selbstständige wird statt des Regelentgelts das 80-prozentige Durchschnittseinkommen der vergangenen zwölf Monate verwendet. Bei berufsfördernden Maßnahmen gilt ein Mindestbetrag.
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Pflege des Leistungsempfängers durch nicht erwerbstätigen Lebenspartner ohne Pflegegeldanspruch, mind. ein Kind) wird ein Übergangsgeld in Höhe von 75 % der Berechnungsgrundlage gezahlt. Übrige Gruppen erhalten in der Regel 68 %. Für die Kriegsopferfürsorge gelten hingegen andere Sätze.
deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/38826/publicationFile/1612/gem_rs_rentenversichtraeger_ue_geld_pdf.pdf
Gemeinsames Rundschreiben der Spitzverbände der Krankenkassen. v. 29.11.2005 zur Berechnung des Krankengeldes
8.2 Personenkreis des § 47 Abs. 4 SGB V
[1] Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt nach § 47 Abs. 4 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung (z. B. aus Arbeitseinkommen) maßgebend war.
[2] Eine Berechnung des Regelentgelts nach § 47 Abs. 4 SGB V kommt vorwiegend in Betracht bei
Selbständigen,
Rentnern und Rentenantragstellern, die Arbeitseinkommen beziehen, sofern der Anspruch auf Krankengeld nicht nach § 50 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen ist,
sonstigen Versicherungspflichtigen, die neben Rente oder Versorgungsbezügen Arbeitseinkommen beziehen,
nach dem KSVG versicherten Künstlern und Publizisten,
Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde oder die unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden sind (§ 192 Abs. 2 SGB V / § 226 Abs. 3 SGB V)
Ich denke die Krankenkasse geht davon aus das Sie bei dir das ALG II als Bemessungsgrundlage anlegen, nicht das Übergangsgeld. Die Problematik ist das die Krankenkasse von der letzten unmittelbaren Geldleistung vor der Reha aus geht das, hießt die Bemessungsgrundlage ist eine andere.
- Minidragon
- Beiträge: 3
- Registriert: 16.09.2011, 15:58
So ich habe bei der Krankenkasse etwas neues erfahren, ich werde dort nicht als Arbeitsloser geführt sondern als Rehabilitant. Zu der Berechnung wurde die Daten von der LVA benutzt, nur wie das berechnet wurde konnte man mir immer noch nicht sagen, die Dame am Telefon will sich jetzt darum Kümmern.
Ich bin ja mal gespannt.
Ich berichte wenn ich mehr weiß
Ich bin ja mal gespannt.
Ich berichte wenn ich mehr weiß
Mindestbetrag bei berufsfördernden Maßnahmen - Teilhabe a. A
Hallo CiceroOWL,
Du schreibst weiter oben:
Die Höhe des Übergangsgeldes der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Grundlage von 80 % des vorher bezogenen Regelentgelts (oder bei Mutterschaftsgeld) berechnet. Für freiwillig Versicherte oder pflichtversicherte Selbstständige wird statt des Regelentgelts das 80-prozentige Durchschnittseinkommen der vergangenen zwölf Monate verwendet. Bei berufsfördernden Maßnahmen gilt ein Mindestbetrag.
1. Ich bin der Meinung, dass es heisst:" ... wird statt des Regelentgelts das 80-prozentige Durchschnittseinkommen des vergangenen Kalenderjahres verwendet."
2. Wie wird dieser Mindestbetrag bei Selbständigen ermittelt?
Wird dieser Mindestbetrag dann dem Durchschnittseinkommen des letzten Kalenderjahres oder das vor Beginn der Maßnahme erzieltem Regelentgelt gegenübergestellt?
Grüße - carlene
Du schreibst weiter oben:
Die Höhe des Übergangsgeldes der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Grundlage von 80 % des vorher bezogenen Regelentgelts (oder bei Mutterschaftsgeld) berechnet. Für freiwillig Versicherte oder pflichtversicherte Selbstständige wird statt des Regelentgelts das 80-prozentige Durchschnittseinkommen der vergangenen zwölf Monate verwendet. Bei berufsfördernden Maßnahmen gilt ein Mindestbetrag.
1. Ich bin der Meinung, dass es heisst:" ... wird statt des Regelentgelts das 80-prozentige Durchschnittseinkommen des vergangenen Kalenderjahres verwendet."
2. Wie wird dieser Mindestbetrag bei Selbständigen ermittelt?
Wird dieser Mindestbetrag dann dem Durchschnittseinkommen des letzten Kalenderjahres oder das vor Beginn der Maßnahme erzieltem Regelentgelt gegenübergestellt?
Grüße - carlene