rückwirkende Beendigung einer Familienversicherung
Verfasst: 18.10.2011, 23:33
Na wunderbar, Marcel2611 hat die um Hilfe gebeten. Es wurde die Familienversicherung rückwirkend beendet. Eine kontroverse Diskussion wurde hier auslgelöst. Die Meinungen gingen hier auseinander.
Marcel hat es dennoch geschafft, die Familienversicherung wurde nicht - wie sont - rückwirkend aufgehoben.
Nun auf einmal ist der Thread geschlossen!
Ich bleibe nach wie vor dabei; die Verfahrensvorschriften, die bei einer rückwirkenden Beendigung einer Familienversicherung einzuhalten sind, führen "teilweise" ein Schattendasein in der Paxis.
Es werden dort noch viele Fehler gemacht, bzw. wird es von der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr geteilt.
Hier mal ein weiteres Beispiel zur den Verfahrensvorschriften, die einzuhalten sind und der gegenteiligen Denkweise "einiger" Kassen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &sensitive
Zitat:
Auch im Berufungsverfahren hat es die Beklagte nicht für erforderlich gehalten, ihre Begründung zu ergänzen und schlicht auf die - ungenügenden - Ausführung ihres erstinstanzlichen Sitzungsvertreters verwiesen. Auch in der mündlichen Verhandlung war sie zu einer entsprechenden Ergänzung nicht in der Lage. Auch die Bezugnahme auf die ebenso dürftigen wie unzulänglichen Ausführungen des Sozialgerichts, das sie sich zur Ermessensbetätigung überhaupt nicht geäußert hat, bedeutet keine Nachholung der erforderlichen Begründung. Es kann somit dahinstehen, ob überhaupt nach § 41 Abs. 2 SGB X eine unterbliebender Ermessensentscheidung durch Mitteilung von Ermessenserwägungen geheilt werden kann (verneinend Wiesner, a.a.O. § 41 Rdnr. 6; KassKom Steinwedel, § 41 SGB X Rdnr. 25; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2007 - L 2 O 46/03 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2007 - L 10 R 5254/05 -).
Der Bescheid vom 06.07.2005 ist daher schon wegen der unzureichenden Begründung und vor allem wegen der fehlenden Ermessensausübung aufzuheben. Da es sich bei dem Bescheid vom 15.06.2005 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist die zweijährige Frist für eine Rücknahme nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X abgelaufen. Für das Vorliegen der Voraussetzung des Satz 2 oder des Satz 3 ist nichts ersichtlich. Aufgrund des Bescheides vom 15.06.2005 ist somit die Beklagte verpflichtet, die Familienversicherung ab dem 01.09.2005 durchzuführen. Ob sie wegen der vom Kläger vorläufig weiter gezahlten privaten Krankenversicherungsbeiträge diesem wegen ihrer rechtswidrigen Ablehnung der Durchführung der Familienversicherung unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist hier nicht zu entscheiden.
Obwohl die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht vorgelegen haben, musste die Kasse dennoch die Familienversicherung durchführen (ohne materielle Anspruchsgrundlage). Es kam nur einzig und allein auf die Verfahrensvorschriften an. Holla!
Da die Kasse auch noch die Fristen für die formelle Aufhebung verschlafen hatte - sie fühlte sich ziemlich sicher - verblieb der Kunde bis auf weiters - ohne rechtliche Grundlage - kostenlos in der Solidargemeinschaft.
Nur soviel zum Thema, Verfahrensvorschriften!!!
Marcel hat es dennoch geschafft, die Familienversicherung wurde nicht - wie sont - rückwirkend aufgehoben.
Nun auf einmal ist der Thread geschlossen!
Ich bleibe nach wie vor dabei; die Verfahrensvorschriften, die bei einer rückwirkenden Beendigung einer Familienversicherung einzuhalten sind, führen "teilweise" ein Schattendasein in der Paxis.
Es werden dort noch viele Fehler gemacht, bzw. wird es von der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr geteilt.
Hier mal ein weiteres Beispiel zur den Verfahrensvorschriften, die einzuhalten sind und der gegenteiligen Denkweise "einiger" Kassen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &sensitive
Zitat:
Auch im Berufungsverfahren hat es die Beklagte nicht für erforderlich gehalten, ihre Begründung zu ergänzen und schlicht auf die - ungenügenden - Ausführung ihres erstinstanzlichen Sitzungsvertreters verwiesen. Auch in der mündlichen Verhandlung war sie zu einer entsprechenden Ergänzung nicht in der Lage. Auch die Bezugnahme auf die ebenso dürftigen wie unzulänglichen Ausführungen des Sozialgerichts, das sie sich zur Ermessensbetätigung überhaupt nicht geäußert hat, bedeutet keine Nachholung der erforderlichen Begründung. Es kann somit dahinstehen, ob überhaupt nach § 41 Abs. 2 SGB X eine unterbliebender Ermessensentscheidung durch Mitteilung von Ermessenserwägungen geheilt werden kann (verneinend Wiesner, a.a.O. § 41 Rdnr. 6; KassKom Steinwedel, § 41 SGB X Rdnr. 25; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2007 - L 2 O 46/03 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2007 - L 10 R 5254/05 -).
Der Bescheid vom 06.07.2005 ist daher schon wegen der unzureichenden Begründung und vor allem wegen der fehlenden Ermessensausübung aufzuheben. Da es sich bei dem Bescheid vom 15.06.2005 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist die zweijährige Frist für eine Rücknahme nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X abgelaufen. Für das Vorliegen der Voraussetzung des Satz 2 oder des Satz 3 ist nichts ersichtlich. Aufgrund des Bescheides vom 15.06.2005 ist somit die Beklagte verpflichtet, die Familienversicherung ab dem 01.09.2005 durchzuführen. Ob sie wegen der vom Kläger vorläufig weiter gezahlten privaten Krankenversicherungsbeiträge diesem wegen ihrer rechtswidrigen Ablehnung der Durchführung der Familienversicherung unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist hier nicht zu entscheiden.
Obwohl die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht vorgelegen haben, musste die Kasse dennoch die Familienversicherung durchführen (ohne materielle Anspruchsgrundlage). Es kam nur einzig und allein auf die Verfahrensvorschriften an. Holla!
Da die Kasse auch noch die Fristen für die formelle Aufhebung verschlafen hatte - sie fühlte sich ziemlich sicher - verblieb der Kunde bis auf weiters - ohne rechtliche Grundlage - kostenlos in der Solidargemeinschaft.
Nur soviel zum Thema, Verfahrensvorschriften!!!