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Krankengeld in den ersten vier Wochen bei neuem Arbeitgeber

Verfasst: 13.10.2011, 09:18
von mko1983
Hallo erstmal, bin neu hier und brauch mal eure Hilfe.
Folgender Fall hat sich zugetragen:
Ich war vom 15.06.11 - 31.08.11 bei einer Zeitarbeit angestellt. Am 21.08 hab ich mir bei einem Fußballspiel in meinem Verein das Wadenbeingebrochen. Ich war nun vier Wochen krank geschrieben. Also vom 22.08 -16.09. Da ich bis zum 31.08 noch bei der Zeitarbeit angestellt war, haben die das Krankengeld übernommen. Sowei so gut.
Ab 01.09 war ich dann bei meinem neuen Arbeitgeber angestellt. Da der Arbeitgeber aber ja nicht für das Krankengeld aufkommt in den ersten vier Wochen, zahlte mir die Krankenkasse das Geld vom 01.09 - 16.09. Soweit immernoch alles gut.
Jetzt kommt aber meine Frage. Was für ein Bruttoentgelt muss die Krankenkasse zur Berechnung nehmen? Die Krankenkasse nimmt nun mein Juli Gehalt (lt. Auskunft der Kasse, deswegen weil das der letzte volle Monat war vor der Arbeitsunfähigkeit) und berechnet daraus 70%. Nur ist mein jetztiges Gehalt mehr als das doppelte als was ich im Juli bei der Zeitarbeit verdient habe. Ich verstehe da die Logik dahinter nicht? Muss die Krankenkasse denn nicht mein aktuelles Gehalt als Rechnungsgrundlage nehmen? Ich mein durch meine Arbeitsunfähigkeit ist mir dadurch ein Entgeldverlust entstanden und dafür muss doch die Krankenkasse aufkommen, dass hat doch nichts mehr mit meinem Juli Gehalt bei der Zeitarbeit zu tun.
Bitte helft mir.
Gruß
mko1983

Verfasst: 13.10.2011, 09:30
von SaschaD
Beim neuen Arbeitgeber hast Du ja noch keinen Tag gearbeitet, deshalb kann hier auch kein Arbeitsentgelt berücksichtigt werden.

Ein fiktives Entgelt zur Berechnung des Krankengeldes bei Deiner neuen Beschäftigung würde nur angerechnet wenn Du nach mindestens einen Tag der ausgeübten Tätigkeit arbeitsunfähig geworden wärst und Anspruch auf Krankengeldzahlung hättest. Hier würde dann die von Dir beschriebene 4-Wochen-Regelung greifen.

Dein Status am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ist also ausschlaggebend.