KK nach Kündigung bei AU
Verfasst: 13.10.2011, 01:10
Hallo,
ich melde mich mal wieder zurück.
Eigentlich sollte mein nächster Beitrag hier im Forum ein Abschlussbericht werden, aber davon scheine ich nun doch noch ein Stück entfernt zu sein.
Nach längerer Pause
benötige ich also wieder einen fachkompetenten Rat.
Vielleicht erinnern sich einige noch an mich und meine erste Anfrage.
Da mir das Anknüpfen an den alten Thread zu unübersichtlich schien- und ich eine erneute Anfrage habe-habe ich einen neuen eröffnet.
Kurz möchte ich dennoch die Entwicklungen der letzten Monate umreißen.
Der letzte Stand war ja, dass wir gegen die, im Februar erfolgte, Einstellung des Krankengeldes meines Sohnes (Zur Erinnerung: Beendigung des Versicherungsverhältnisses, da der "nächste Vorstellungstermin" auf dem Auszahlungsschein erst einen Tag später als vermerkt wahrgenommen wurde) Widerspruch einlegten.
Die Sitzung des Widerspruchsausschusses fand im August statt.
Man hat festgestellt, dass die Krankenkasse rechtlich korrekt gehandelt hätte und der Widerspruchsausschuss zu keinem anderen Ergebnis käme.
Das hatten wir fast erwartet. Da die Rechtslage nicht eindeutig zu sein scheint und man immer zwischen Nervenaufwand und Erfolgsaussicht ausloten muss, haben wir von einer Klage abgesehen. Zumal mir der Anwalt sagte, dass man bis zur Gerichtsverhandlung mit einer Dauer von etwa 2 Jahren rechnen muss.
Seit Februar ist unser Sohn jetzt in selbiger Krankenkasse als freiwilliges Mitglied versichert. Das Arbeitsamt sagte uns damals, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestünde, solange mein Sohn krank sei. Die Nahtlosregelung greife nicht, da diese nur bei Aussteuerung einträte. Wir sollten wiederkommen, wenn mein Sohn arbeitsfähig sei…..- also jetzt....
Inzwischen ist mein Sohn nämlich soweit genesen, dass er – mit reduzierter Stundenzahl- einen Einstieg in erneute Beschäftigung schaffen könnte. Das wird erstmal nur über den zweiten Arbeitsmarkt laufen können. Durch seinen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld – so war meine Meinung- hätte er eine gute Chance über das Arbeitsamt entsprechend gefördert zu werden.
Beim Arbeitsamt stellte sich diese Woche heraus, dass mein Sohn gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Der Grund ist, dass die Krankenkasse ihm die ersten 6 Wochen das Krankengeld nicht bezahlt hat.
(zur Erinnerung: Mein Sohn wurde in eine Klinik eingewiesen und zum nächsten Tag wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung gekündigt)
Mir sagte die Sachbearbeiterin der Kasse damals, dass bei fristloser Kündigung ein Versicherungsverhältnis bestehen bleibt, grundsätzlich aber erst nach der 6.Woche Krankengeld bezahlt wird.
Mein Sohn solle gegen die Kündigung klagen, falls er für die Zeit Geld erhalten möchte. (Eine Klage wurde von meinem Sohn nicht eingereicht.)
Ich habe – damals- natürlich darauf vertraut, dass es sich rechtlich so verhält, wie die Mitarbeiterin es mir erzählt.
Ein Schreiben mit dem Inhalt ihrer Ausführungen wurde nicht geschickt. Auch keine Bewilligung über das Krankengeld an sich. Man sagte mir, dass nach 6 Wochen die Auszahlungsscheine verschickt würden – so war es auch.
Jedenfalls ist es jetzt so, dass mein Sohn Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld (bzw. wohl Förderung zur Integration) hätte, WENN diese Lücke der 6 Wochen nicht wäre.
Der Mitarbeiter des Arbeitsamtes machte mich darauf aufmerksam , dass durch die Nichtzahlung der Kasse nach den 4 Wochen Kassen-Nachversicherung für die weiteren 2 Wochen-Nichtzahlung gar kein Versicherungsschutz (mehr)bestand. Nichts bestand eigentlich. Und genau dies ist der Knackpunkt.
(Schon putzig, wenn man bedenkt, dass die Krankenkasse später wegen des einen verspäteten Tages Arzttages den Versicherungsschutz beendete. Eigentlich- legt man hier selbige Rechtsauffassung zu Grunde, bestand schon damals kein Versicherungsverhältnis mehr. Hat ja niemand Beiträge bezahlt, keine Nachversicherung- also kein Krankenversicherungsverhältnis. Oder ist das jetzt falsch gedacht? Aber, das nur nebenbei….)
Zur Lage:
Eine persönliche Nachfrage bei der Krankenversicherung blieb ohne Erfolg. Man beharrte darauf, dass erst nach 6 Wochen Krankengeld bezahlt wird, da vorher der Arbeitgeber zuständig sei. Wenn dieser ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis beendete, dann müsse der Arbeitnehmer klagen. So das Gesetz.
Um eine schriftliche Ausführung wurde von uns gebeten.
Könntet ihr – besonders die im Sozialrecht bewanderten Mitarbeiter der Krankenkassen- bitte eure Einschätzung dazu schreiben? Schon im letzten Thread wurde mir zwar von einem Beratenden gesagt, dass bei Kündigung unter Krankschreibung das Krankengeld gezahlt werden müsste. DIESE Kasse sagt aber sehr eindringlich NEIN, das Recht sieht anders aus!
Gibt es Ausnahmen ? Hat die Kasse Recht?
Sowas kommt doch bestimmt häufiger einmal vor, dass bei Krankheit fristlos gekündigt wird.
Das ist jetzt recht lang geworden, ich hoffe dennoch, dass es verständlich ist.
Vielen Dank fürs Lesen, für alle Antworten, und herzliche Grüße!
ich melde mich mal wieder zurück.
Eigentlich sollte mein nächster Beitrag hier im Forum ein Abschlussbericht werden, aber davon scheine ich nun doch noch ein Stück entfernt zu sein.
Nach längerer Pause
benötige ich also wieder einen fachkompetenten Rat.
Vielleicht erinnern sich einige noch an mich und meine erste Anfrage.
Da mir das Anknüpfen an den alten Thread zu unübersichtlich schien- und ich eine erneute Anfrage habe-habe ich einen neuen eröffnet.
Kurz möchte ich dennoch die Entwicklungen der letzten Monate umreißen.
Der letzte Stand war ja, dass wir gegen die, im Februar erfolgte, Einstellung des Krankengeldes meines Sohnes (Zur Erinnerung: Beendigung des Versicherungsverhältnisses, da der "nächste Vorstellungstermin" auf dem Auszahlungsschein erst einen Tag später als vermerkt wahrgenommen wurde) Widerspruch einlegten.
Die Sitzung des Widerspruchsausschusses fand im August statt.
Man hat festgestellt, dass die Krankenkasse rechtlich korrekt gehandelt hätte und der Widerspruchsausschuss zu keinem anderen Ergebnis käme.
Das hatten wir fast erwartet. Da die Rechtslage nicht eindeutig zu sein scheint und man immer zwischen Nervenaufwand und Erfolgsaussicht ausloten muss, haben wir von einer Klage abgesehen. Zumal mir der Anwalt sagte, dass man bis zur Gerichtsverhandlung mit einer Dauer von etwa 2 Jahren rechnen muss.
Seit Februar ist unser Sohn jetzt in selbiger Krankenkasse als freiwilliges Mitglied versichert. Das Arbeitsamt sagte uns damals, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestünde, solange mein Sohn krank sei. Die Nahtlosregelung greife nicht, da diese nur bei Aussteuerung einträte. Wir sollten wiederkommen, wenn mein Sohn arbeitsfähig sei…..- also jetzt....
Inzwischen ist mein Sohn nämlich soweit genesen, dass er – mit reduzierter Stundenzahl- einen Einstieg in erneute Beschäftigung schaffen könnte. Das wird erstmal nur über den zweiten Arbeitsmarkt laufen können. Durch seinen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld – so war meine Meinung- hätte er eine gute Chance über das Arbeitsamt entsprechend gefördert zu werden.
Beim Arbeitsamt stellte sich diese Woche heraus, dass mein Sohn gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Der Grund ist, dass die Krankenkasse ihm die ersten 6 Wochen das Krankengeld nicht bezahlt hat.
(zur Erinnerung: Mein Sohn wurde in eine Klinik eingewiesen und zum nächsten Tag wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung gekündigt)
Mir sagte die Sachbearbeiterin der Kasse damals, dass bei fristloser Kündigung ein Versicherungsverhältnis bestehen bleibt, grundsätzlich aber erst nach der 6.Woche Krankengeld bezahlt wird.
Mein Sohn solle gegen die Kündigung klagen, falls er für die Zeit Geld erhalten möchte. (Eine Klage wurde von meinem Sohn nicht eingereicht.)
Ich habe – damals- natürlich darauf vertraut, dass es sich rechtlich so verhält, wie die Mitarbeiterin es mir erzählt.
Ein Schreiben mit dem Inhalt ihrer Ausführungen wurde nicht geschickt. Auch keine Bewilligung über das Krankengeld an sich. Man sagte mir, dass nach 6 Wochen die Auszahlungsscheine verschickt würden – so war es auch.
Jedenfalls ist es jetzt so, dass mein Sohn Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld (bzw. wohl Förderung zur Integration) hätte, WENN diese Lücke der 6 Wochen nicht wäre.
Der Mitarbeiter des Arbeitsamtes machte mich darauf aufmerksam , dass durch die Nichtzahlung der Kasse nach den 4 Wochen Kassen-Nachversicherung für die weiteren 2 Wochen-Nichtzahlung gar kein Versicherungsschutz (mehr)bestand. Nichts bestand eigentlich. Und genau dies ist der Knackpunkt.
(Schon putzig, wenn man bedenkt, dass die Krankenkasse später wegen des einen verspäteten Tages Arzttages den Versicherungsschutz beendete. Eigentlich- legt man hier selbige Rechtsauffassung zu Grunde, bestand schon damals kein Versicherungsverhältnis mehr. Hat ja niemand Beiträge bezahlt, keine Nachversicherung- also kein Krankenversicherungsverhältnis. Oder ist das jetzt falsch gedacht? Aber, das nur nebenbei….)
Zur Lage:
Eine persönliche Nachfrage bei der Krankenversicherung blieb ohne Erfolg. Man beharrte darauf, dass erst nach 6 Wochen Krankengeld bezahlt wird, da vorher der Arbeitgeber zuständig sei. Wenn dieser ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis beendete, dann müsse der Arbeitnehmer klagen. So das Gesetz.
Um eine schriftliche Ausführung wurde von uns gebeten.
Könntet ihr – besonders die im Sozialrecht bewanderten Mitarbeiter der Krankenkassen- bitte eure Einschätzung dazu schreiben? Schon im letzten Thread wurde mir zwar von einem Beratenden gesagt, dass bei Kündigung unter Krankschreibung das Krankengeld gezahlt werden müsste. DIESE Kasse sagt aber sehr eindringlich NEIN, das Recht sieht anders aus!
Gibt es Ausnahmen ? Hat die Kasse Recht?
Sowas kommt doch bestimmt häufiger einmal vor, dass bei Krankheit fristlos gekündigt wird.
Das ist jetzt recht lang geworden, ich hoffe dennoch, dass es verständlich ist.
Vielen Dank fürs Lesen, für alle Antworten, und herzliche Grüße!