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kann die Krankenkasse zum stationären Aufenthalt zwingen?

Verfasst: 11.10.2011, 13:39
von nikki74
Eine Bekannte von mir war nun zum zweiten Mal beim MDK und wurde nun doch für Arbeitsunfähig erklärt. Sie hat einen Termin für eine ambulante Behandlung Anfang November. Der MDK Arzt meinte nur sie könne jetzt nach Hause gehen. Der Arzt wird eine Empfehlung erhalten und wollte sich weiter nicht äußern. Er meinte nur eine stationäre Aufnahme würde er besser finden. Meine Bekannte möchte aber nicht stationär behandelt werden, sondern ambulant. Ich hatte selbst nachgeguckt was das für eine ambulante Behandlung ist und fand die auch viel besser als eine stationäre Aufnahme. Sie hat jetzt große Angst das sie stationär behandelt werden muß. Kann die Krankenkasse sie unter Androhung das Krankengeld zu streichen sie zu einer stationären Behandlung zwingen? Haben erkrankte Patienten denn kein Mitbestimmungsrecht mehr?

Verfasst: 11.10.2011, 16:14
von Krankenkassenfee
Hallo,
im Rahmen der Mitwirkungspflichten kann die Kasse theoretisch fordern, dass die Freundin sich dieser Heilbrhandlung unterzieht und auch ggf. das Krankengeld einstellen.
Was Deine Freundin nicht dulden muss sind Eingriffe, die in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit eingreifen. Operative Eingriffe z.B.

Wartet doch erst mal ab, was die Kasse tatsächlich macht. Und vielleicht ist der Ansatz vom MDK auch gar nicht so schlecht. Deine Freundin möchte doch sicher auch zur Gesundung beitragen, oder?

LG, Fee

aw

Verfasst: 11.10.2011, 19:20
von nikki74
ja klar möchte sie zur Genesung beitragen, aber ambulant geht es eben auch und sie findet das besser und würde sich stationär nicht wohl fühlen. Vielleicht lässt es sich ja mit der Kasse so vereinbaren. Wäre ja schön und außerdem auch für die Kasse billiger.

Verfasst: 11.10.2011, 19:44
von Lady Butterfly
die in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit eingreifen. Operative Eingriffe z.B.
Hallo Fee,

grundsätzlich stellt jede ärztliche Behandlung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar - deshalb darf ein Arzt dich auch nur nach Aufklärung und Einwilligung behandeln

Hallo Nikki

hier sind die wesentlichen Vorschriften:
§ 62 Untersuchungen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
§ 63 Heilbehandlung
Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
§ 65 Grenzen der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
1.ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
1.bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
nun stellt sich natürlich die Frage was ein "erheblicher" Eingriff die körperliche Unversehrtheit ist...ist etwas gummimäßig formuliert...ob eine stationäre Behandlung noch verhältnismäßig ist, weiß ich nicht...

um welche Krankheit/Behandlung geht es eigentlich? ist sie in ärztlicher/fachärztlicher Behandlung? welche Therapie wird ihr von ihren Ärzten vorgeschlagen?

Gruß
Lady Butterfly

aw

Verfasst: 11.10.2011, 21:28
von nikki74
es ist eine Depression und eine Angsterkrankung. Nur zu Hause fühlt sie sich noch wohl. Ambulant würde sie die Therapie gut durchstehen und ein Termin steht vor der Tür. Kann also bald los gehen. Nur ein stationärer Aufenthalt würde sie noch tiefer in die Krise stürzen. Das wäre auch nichts für sie und der Hausarzt ist auch der Meinung. Sie würde ambulant auch alle Hilfen bekommen die normalerweise stationär angeboten werden, da sie den Termin in einer Institutsambulanz an einem angeschlossenen Krankenhaus hat. Nur schlafen würde sie zu Hause und das braucht sie auch.

Re: aw

Verfasst: 11.10.2011, 22:36
von Czauderna
nikki74 hat geschrieben:es ist eine Depression und eine Angsterkrankung. Nur zu Hause fühlt sie sich noch wohl. Ambulant würde sie die Therapie gut durchstehen und ein Termin steht vor der Tür. Kann also bald los gehen. Nur ein stationärer Aufenthalt würde sie noch tiefer in die Krise stürzen. Das wäre auch nichts für sie und der Hausarzt ist auch der Meinung. Sie würde ambulant auch alle Hilfen bekommen die normalerweise stationär angeboten werden, da sie den Termin in einer Institutsambulanz an einem angeschlossenen Krankenhaus hat. Nur schlafen würde sie zu Hause und das braucht sie auch.
Hallo,
ich bin kein Mediziner, aber die Versicherte auch nicht. Von daher bezweifle ich
dass ein medizinischer Laie wirklich beurteilen kann welche Therapie die sinnvollste für sich selbst ist. Natürlich darf und soll nicht über den Kopf des
Versicherten hinweg entschieden werden und schon gar nicht von medizinischen Laien, und das sind Krankenkassen-Mitarbeiter in der Regel.
Es kann aber auch nicht angehen, dass der Versicherte die Art, Dauer und somit auch die Kostenfrage selbst entscheidet und Ärzte und Kasse das entsprechend akzeptieren müssen. Wie gesagt, ich bin kein Mediziner.
Gruss
Czauderna