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Nicht hauptberuflich Selbstständig - Familienversicherung
Verfasst: 10.10.2011, 19:23
von Phil_HM
Hallo Forum,
ich habe zwei Fragen zur evtl. möglichen Familienversicherung bei einer Person die nicht hauptberuflich selbstständig ist.
1. Ist es richtig, dass zur Prüfung der Versicherungspflicht der Gewinn ausschlaggebend ist oder doch der Umsatz eines Jahres?
2. Wenn Person X bislang familenversichert ist und sich nun aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2010 herausstellt, dass Person X zu hohe Einnahmen hatte, was passiert? Muss ab der Erstellung des Bescheides eine frewillige Versicherung aufgebaut werden oder auch rückwirkend für das komplette Jahr 2010?
Verfasst: 11.10.2011, 12:26
von fragant
1. Der Umsatz ist ausschlaggebend, nicht der Gewinn. Es bringt dir also nichts monatlich Unmengen von der Steuer abzusetzen, die KK sieht sich die Einnahmen an, was davon wieder abfloss interessiert nicht.
2. Person X wird rückwirkend gekündigt und muss die Beiträge nachzahlen, die auch so fällig gewesen wären. Je nach Status eben.
Verfasst: 12.10.2011, 19:04
von Swantje B.
fragant hat geschrieben:1. Der Umsatz ist ausschlaggebend, nicht der Gewinn. Es bringt dir also nichts monatlich Unmengen von der Steuer abzusetzen, die KK sieht sich die Einnahmen an, was davon wieder abfloss interessiert nicht.
Das ist
Blödsinn. Der Gewinn zählt. Siehe hier, Punkt 2.2:
http://www.vdek.com/versicherte/familie ... kommen.pdf
fragant hat geschrieben: 2. Person X wird rückwirkend gekündigt und muss die Beiträge nachzahlen, die auch so fällig gewesen wären. Je nach Status eben.
Das ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Ich kenne aber keine Kasse, die das so handhabt, wie fragant es beschreibt. Es gibt dazu ein
Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 27.09.2007. In diesem Besprechungsergebnis wurde festgehalten: Wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, endet die Familienversicherung mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerbescheid erstellt wurde.
Beispiel: Einkommensteuerbescheid für 2010 erstellt am 26.08.2011, Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit lag über der Einkommensgrenze. ==> Ende der Familienversicherung zum 31.08.2011.
Dieses Besprechnungergebnis ist "nur" eine
Vereinbarung, kein
Gesetz. In aller Regel halten sich die Kassen aber daran.
Eine rückwirkende Beendigung der Familienversicherung kann aber ggf. erfolgen, wenn die
nebenberufliche in eine
hauptberufliche Selbstständigkeit geändert wurde, und dies der Kasse nicht mitgeteilt wurde.
Gruß, Swantje
Verfasst: 13.10.2011, 15:52
von fragant
Das ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Ich kenne aber keine Kasse, die das so handhabt, wie fragant es beschreibt.
So? Ich kenne nur solche. Sonst würde ja jeder Familienversicherte, der genau weiß, dass er zu viel verdienen wird, das einfach falsch schätzen, später behaupten, davon ging er nicht aus und so bis zum Steuerbescheid noch die kostenlose Familienversicherung mitnehmen, um sich danach erst selbst zu versichern.
Verfasst: 13.10.2011, 18:29
von Czauderna
Hallo,
ich sehe das ähnlich wie SwantjeB, gerade bei Selbständigem-Einkommen kann kein genaues Datum festgelegt werden, wäre dann immer der 1.1. des Vorjahres ??
Nein, es wird schon meist von den Kassen "kundenfreundlicher" entschieden.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 14.10.2011, 18:30
von Phil_HM
Vielen Dank für die Antworten.
Habe das auch aus dem "Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen" gelesen, dass der GEWINN maßgeblich ist.
Nun taucht eine weitere Frage auf. Der Gewinn ermittelt sich aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Wird dieser dann von der KK verlangt bzw. muss dieser durch einen Steuerberater erstellt werden?! Oder reicht die gewissenhafte Angabe auf dem Familienfragebogen aus?!
Vielleicht ist ja zufällig einer der Forenmitglieder aus der FAMI-Abteilung?!
Verfasst: 14.10.2011, 18:42
von CiceroOWL
Steuerbescheid ist ausschlagebend oder eine GUVdurch den Steuerberater, Fakten zählen,
Verfasst: 14.10.2011, 21:30
von GKV-Noob
Meines Wissens nach ist die GUV recht unbedeutend. Der Steuerbescheid ist der Dreh- und Angelpunkt - aus meiner Praxis heraus.
@ fragant
Vermutungen und Nichtwissen dienen einer Beantwortung der Fragen nicht, also bitte nur mit Hintergrundwissen argumentieren und nicht wild losspekulieren.
Verfasst: 14.10.2011, 21:42
von CiceroOWL
Verfasst: 14.10.2011, 22:01
von Swantje B.
Phil_HM hat geschrieben:
Nun taucht eine weitere Frage auf. Der Gewinn ermittelt sich aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Wird dieser dann von der KK verlangt bzw. muss dieser durch einen Steuerberater erstellt werden?! Oder reicht die gewissenhafte Angabe auf dem Familienfragebogen aus?!
Maßgeblich ist der Steuerbescheid des Finanzamts. Selbstangaben oder eine EÜR des Steuerberaters reichen nicht. (Jedenfalls nicht, um nachzuweisen, dass Du
unter der Einkommensgrenze bist.)
Das Arbeitseinkommen entspricht damit dem steuerrechtlichen Gewinn; dieser wird unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen übernommen. (Zitat aus dem o.a. Rundschreiben, 2.2)
Wenn Du aber mitteilen möchtest, dass Du die Grenze eventuell
übersteigst mag es sein, dass die Kasse da nicht pingelig ist und Dir oder dem Steuerberater auch so glaubt
.
Verfasst: 21.10.2011, 17:38
von fragant
Swantje B. hat geschrieben:
Es gibt dazu ein Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 27.09.2007. In diesem Besprechungsergebnis wurde festgehalten: Wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, endet die Familienversicherung mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerbescheid erstellt wurde.
Wo gibt es das online einsehbar..?
Interessehalber
Dieses Besprechnungergebnis ist "nur" eine Vereinbarung, kein Gesetz. In aller Regel halten sich die Kassen aber daran.
Sehr schwammig. Was heißt in der Regel, was passiert, wenn sie es nicht tun? Ist man dem dann trotz dem Rundschreiben ausgeliefert? Welches Gesetz greift stattdessen zu Gunsten der Krankenversicherung?
Verfasst: 21.10.2011, 17:55
von CiceroOWL
Dazu gibt es denn die entsprechende BSG Rechtsprechung, das denn wenn der Steuerbescheid vorliegt, entsprechend denn die Familienversicherung zu beenden ist. Der Rest ergibt sich denn aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB v i.Vm mit dem § 16 SGB IV i.V.m § 26 i.V. 136,137 BGB,31 - 38 SGB X.
lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/bkk.cgi?t=131921271365256738&sessionID=344135828480468260&templateID=document&source=htilist&chosenIndex=263129_bv&xid=159267&highlighting=on&hlt=#hlt_ank
Verfasst: 21.10.2011, 18:20
von fragant
Dann wäre ja eine rückwirkende Kündigung plus Nachzahlungen gar nicht möglich :/
Verfasst: 21.10.2011, 19:16
von CiceroOWL
Grundsätzlich nicht.
Verfasst: 22.10.2011, 19:13
von fragant
Gibt es dann überhaupt Familienversicherte, die freiwillig zugeben, dass sie voraussichichtlich mehr verdienen werden und sich selbst versichern?