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KVdR ja oder nein ?

Verfasst: 10.10.2011, 17:34
von Skatrentner
Hallo und einen schönen guten Tag an alle Experten.
Folgender Sachverhalt: Meine jetzige Schwägerin ( deutsche Staatsangehörige ) ist im Jahr 1991 aus Polen nach Deutschland gezogen und hat dann 1992 meinen Schwager geheiratet. Sie hat in Polen schon eine Rente bezogen als sie nach Deutschland kam, hat aber nach ihrem Umzug nach Deutschland auch noch mal einen Rentenantrag bei der DRV Bund gestellt. Eine deutsche Rente wurde zwar abgelehnt aber die DRV Bund zahlt im Auftrag des polnischen RV - Trägers die Rente hier in Deutschland aus.

Sie war in der Zeit bis zur Heirat nicht in der deutschen KV versichert aber seit der Heirat in 1992 ist sie bei der TK über meinen Schwager Familien versichert da ihr Einkommen 1/7 der mtl. Bezugsgröße nicht überschritten wurde.

Durch Rentenerhöhungen und Wechselkursschwankungen wird jetzt das siebtel überschritten und die TK will rückwirkend ab 01.07.2009 freiwillige Beiträge in Höhe von ca. 3.800 EURO zur KV und PV haben.

Meine Schwägerin war während ihrer gesamten Zeit in Polen Mitglied der dortigen KV und ist seit der Heirat in 1992 Fam. - versichert in der TK.

Kann sie nun auf Grund ihres Rentenbezuges Mitglied in der KVdR werden oder muss sie wirklich freiwillige Beiträge an die TK entrichten ? Ihre mtl. Rente beträgt je nach Wechselkurs ca. 380 - 410 EURO.

Über prima Tipps zur Rechtslage mit Quellenangabe wäre ich sehr dankbar, denn diese Beiträge können von Schwägerin und Schwager kaum aufgebracht werden.

Verfasst: 10.10.2011, 19:27
von CiceroOWL
Bis 1991 gab es in Polen nur eine gesetzliche KV, ich würde mal dtingend empfehlen Einen S1 emaligen E 104 aus Polen zu besorgen. Als Nachweis das dort eine gestzliche Versicherung bestanden hat.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank

Eine Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten kommt grundsätzlich in Betracht, soweit diese Zeiten durch überstaatliches Recht oder durch ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen gleichgestellt sind. Eine solche Gleichstellung enthalten die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und einige Sozialversicherungsabkommen sowie das Rheinschiffer-Übereinkommen

Aber wenn es sich um eine Spätaussidlerin handeln sollte gibt es ein Problem:

4. Keine Vorversicherungszeit erforderlich

Die Vorversicherungszeit wird für Rentner nicht gefordert, die selbst oder bei denen die Person, aus deren Versicherung sie den Rentenanspruch ableiten, zu den in §§ 1, 17a FRG oder § 20 WGSVG Genannten gehören und dies nachweisen. Hierzu zählen

anerkannte Vertriebene bzw. Spätaussiedler (§ 1 Buchst. a FRG),

sonstige "FRG-Begünstigte" (§ 1 Buchst. b-d FRG),

deutschsprachige Angehörige des Judentums (§ 17a FRG),

vertriebene Verfolgte (§ 20 WGSVG).

Weitere Voraussetzung ist die Wohnsitzverlegung innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Rentenantragstellung in den Geltungsbereich des SGB V. Beim Antrag auf Hinterbliebenenrente gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn die Voraussetzungen beim Verstorbenen vorlagen.

Die Vertriebeneneigenschaft wird durch den Vertriebenenausweis A oder B nachgewiesen. Zu beachten ist allerdings, dass nur noch die Personen einen Vertriebenenausweis erhalten, die bis zum 31.12.1992 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind und bis zu diesem Zeitpunkt die Ausstellung des Vertriebenenausweises beantragt hatten. Bei einem Zuzug in das Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1992 konnte auch dann ein Vertriebenenausweis ausgestellt werden, wenn dieser bis zum 31.12.1993 beantragt wurde. Personen, die nach dem 31.12.1992 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet haben, erhalten eine Bescheinigung nach § 15 BVFG.

Allerdings ist die Rente eine polnische Rente, keine deutsche Rente.

http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/p ... entner.pdf.

vdek.com/versicherte/Mitgliedschafts-Beitragsrecht/versorgungsbezuege/kvdr2009_30122008.pdf#search=%22AuslaendischeRentner%22


Da aber hier die Deutsche Rente abgelehnt wurde stellt sich eher die Frage ob denn wirklich rückwirkend ab dem 01.05.09 rückwirkend Beiträge gefordert werden dürften. Oder ab Fesstellung das die Einkommensgrenze von 365,- € überschritten wird oder ab dem Datum der Feststellung das die Grenz überschritten wird.

Meiner Meinung nach ist hier die KvdR nicht möglich.

Verfasst: 10.10.2011, 19:46
von heinrich
vorab.

mich kann man nicht als den "super-KVdR-Experten" bezeichnen.

Aber so ich ich es verstanden habe, wird doch auch eine polnische Rente bezogen.

versuche doch über Polen von dort einen E 121-Schein (möglicherweise heißt dieser neuerdings auch S 1-Schein) zu erhalten.

Dann würde der Versicherungsschutz über die polnische "KVdR" sichergestellt.

Verfasst: 10.10.2011, 19:52
von CiceroOWL
Heinrich hast natürlich vollkommen recht, so müßte es es gehen, gar nicht mehr dran gedacht.

deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/pl/Inhalt/06_formulare_broschueren/broschueren/das_deutsch_polnische_sv_abkommen.html?nn=28150

deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/02_Rente/06_ausland_rente/07_zrbg/03_wer_kann_danach_eine_deutsche_rente_erhalten.html?nn=28150

dp-ag.org/wp-content/uploads/2008/09/PL_Sozialversicherung.pdf

Verfasst: 11.10.2011, 07:29
von Skatrentner
Hallo und danke erst mal für die Antworten.

Es gibt nur eine polnische Rente und keine deutsche Rente. Leider liegt auch kein Vertriebenenausweis bzw. Spätaussiedlerbescheinigung vor sodass davon kein Gebrauch gemacht werden kann.

Wo aber kann man den genannten E 121 bzw. S 1 Schein anfordern bzw. wer ist für die Ausstellung zuständig ? Ist das jemandem bekannt ?

Verfasst: 11.10.2011, 07:33
von CiceroOWL
die Polnischen Stellen, am besten mit der DVKA oder dem DRV Berlin-Brandenburg, TKK in Verbindung setzten bzw selber nach Polen fahren und beantragen, das geht schneller.

Verfasst: 11.10.2011, 08:09
von Skatrentner
Hallo Cicero OWL,

wer oder was ist DVKA ?

Verfasst: 11.10.2011, 15:50
von holzmichel24
Skatrentner hat geschrieben:Hallo Cicero OWL,

wer oder was ist DVKA ?

Einfach googeln... :roll: