Seite 1 von 4
Rückwirkende Zahlung für die Kinder an die DAK Krankenkasse
Verfasst: 07.10.2011, 14:03
von Marcel2611
Hallo,
wir haben da ein Problem. Ich selber bin in einer PKV meine Frau bei der GKV (DAK). Wir heirateten in 2009 und haben zwei Töchter Geburtsjahre 2005 und 2008. Beide Töchter wurden bei meiner Frau (mitversichert).
Meine Frau ist seit 2000 bei der DAK versichert. Seit wir unsere Kinder haben wurde seitens der DAK bisher nicht nach Einkünften von meiner Frau bzw. von mir gefragt.
Erst vor zwei Wochen kam der "Familienbogen" ins Haus wo wir alles wahrheitsgemäß angaben. Ich selbst liege über der sog. Jahreseinkommensgrenze (Werbungskosten bereits berücksichtigt). Die DAK wollte einen Lohnnachweis bzw. einen Einkommensteuerbescheid haben.
Wie gesagt, dies wurde bisher nie überprüft.
Nun sollen wir anhand des EK-Bescheides 2009 die Beiträge für die beiden Kinder bis heute an die DAK erstatten (2x150€ * 18 Monate).
Ich sehe ja (jetzt wo ich es weiß) ein, dass die Kinder entweder freiwillig oder privat hätten versichert sein müssen.
ABER woher sollten wir das wissen. Es gab weder den Familienbogen (dann wären ja alle bereits viel füher darauf gestoßen), weder steht etwas in den AGB`s der KV, weder auf der Website unter der Rubrik (Familienversicherung)...
Seit heute habe ich die Kids in einer privaten KV untergebracht da diese eheblich günstiger ist ans die GKV.
Meine Frau hat heute bei der DAK sämtlliche von ihr je unterschriebenen Unterlagen angefordert um zu sehen ob wir oder sie irgendwann einen Fehler gemacht hat.
Aber mal ganz spitzfindig gefragt... Muss meine Frau meine Einkommensverhältnisse kennen?...
Kann jemand beurteilen, inwieweit, die Krankenkasse Beiträge rückwirkend einfordern kann, wenn nie eine Nachfrage mit dem schönen Satz: "Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind. Künftige Änderungen in meinen Einkommensverhältnissen teile ich der Krankenkasse unaufgefordert und unverzüglich mit." , eingegangen ist? ... (Dieser Satz ist ja überall gleich)...
Ich habe mich bei Freunden, Bekannten und Kollegen informiert. Die bekommen mindestens jährlich den Familienbogen, viele auch halbjährlich!
Ich danke schon jetzt für Rat und Hilfe... wie sollen wir uns nun verhalten...?
Re: Rückwirkende Zahlung für die Kinder an die DAK Krankenka
Verfasst: 07.10.2011, 16:32
von roemer70
Hallo Marcel,
versuchen wir mal, ein wenig Aufklärung zu leisten. (Entschuldige bitte die "zerrupfte" Form mit den ganzen Zitaten, aber so kann man hier leichter Dinge voneinander trennen!)
Marcel2611 hat geschrieben:Seit wir unsere Kinder haben wurde seitens der DAK bisher nicht nach Einkünften von meiner Frau bzw. von mir gefragt.
Die Frage nach der KV des Ehemann (GKV oder PKV) und bei PKV auch nach der Höhe des Einkommens ist Bestandteil des Familienversicherungsantrages. Den solltet Ihr Euch mal anschauen!
Marcel2611 hat geschrieben:ABER woher sollten wir das wissen. Es gab weder den Familienbogen (dann wären ja alle bereits viel füher darauf gestoßen), weder steht etwas in den AGB`s der KV, weder auf der Website unter der Rubrik (Familienversicherung)...
Die DAK hat auch keine AGBs, sondern eine Satzung. Aus der gehen solche gesetzlichen Regelungen allerdings nicht hervor - Du findest Sie hier im Sozialgesetzbuch (§10 Abs. 3 SGB V):
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html
Die DAK hat diesen Passus hier auf der Homepage:
dak.de/content/dakfamilyleben/familienversicherung_leben.html
Für Kinder ist dagegen eine Familienversicherung ausgeschlossen, wenn von den miteinander verheirateten Eltern lediglich der Elternteil mit dem niedrigen Einkommen gesetzlich krankenversichert ist und das Gesamteinkommen des höherverdiendenden Elternteils die monatliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (2011= 4.125,00 Euro) übersteigt.
Marcel2611 hat geschrieben:Seit heute habe ich die Kids in einer privaten KV untergebracht da diese eheblich günstiger ist ans die GKV.
Seit heute? Hast Du denn die eigenen Mitgliedschaften der Kinder gekündigt? Sonst zahlst Du doppelt...
Marcel2611 hat geschrieben:Meine Frau hat heute bei der DAK sämtlliche von ihr je unterschriebenen Unterlagen angefordert um zu sehen ob wir oder sie irgendwann einen Fehler gemacht hat.
Wenn, dann auf dem FV-Antrag - der ist entscheidend.
Marcel2611 hat geschrieben:Aber mal ganz spitzfindig gefragt... Muss meine Frau meine Einkommensverhältnisse kennen?...
Sie nicht... aber Ihre Krankenkasse, wenn Eure Kinder mitversichert sind.
Marcel2611 hat geschrieben:Kann jemand beurteilen, inwieweit, die Krankenkasse Beiträge rückwirkend einfordern kann, wenn nie eine Nachfrage mit dem schönen Satz: "Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind. Künftige Änderungen in meinen Einkommensverhältnissen teile ich der Krankenkasse unaufgefordert und unverzüglich mit." , eingegangen ist? ... (Dieser Satz ist ja überall gleich)...
Ich vermute, dass die DAK sich hier auch auf den §60 Abs. 1 S. 2 SGB I berufen könnte:
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen
Marcel2611 hat geschrieben:wie sollen wir uns nun verhalten...?
Nochmal gezielt den FV-Antrag von damals in Kopie verlangen! Wenn aus dem hervorging, dass die DAK die FV aus eigenem Versagen heraus gewährt hat, kann man da vielleicht noch etwas deichseln.
Halte uns bitte auf dem Laufenden!
Gruß
roemer70
Verfasst: 07.10.2011, 20:26
von heinrich
irgendwann einmal hat Deine Frau einen Familienfragebogen unterschrieben
für die beiden Kinder.
Also eignentlich mindestens zwei (weil ja zwei Kinder vorhanden sind).
Evt. fragt die KK nicht jedes Jahr, sondern nur alle 2 oder 3 oder was ich wieviel Jahre.
Auf diesem Fragebogen steht dann sicherlich (auch bei der KK Deiner Frau),
dass sie Änderungen zu den gemachten Angaben auch macht.
Damals "nicht verheiratet"
Dann 2009 geheiratet: dies ist dann ja wohl eine Änderung.
Aber auch, wenn dies nicht in diesem Fragebogen gestanden haben sollte,
dann besteht eine Verpflichtung dies zu melden.
Wo dies geregelt ist: § 206 SGB V, da steht es drin.
Was ist wenn man ein Gesetz nicht kennt. Na diese Frage braucht man ja eingentlich nicht beantworten.
Ich will es aber mal lustig rüberbringen.
Bin ich doch letzt vopn der Polizei gestoppt worden, weil ich eine Verkehrsregel (die nach meiner Führerscheinprüfung erst eingeführt wurde) verstoßen hatte.
Ich sagt: ich weiß von nix, meine Name ist Hase.
Polizist: ist mir egal, das sagt jeder und spielt keine Geige.
Verfasst: 08.10.2011, 09:47
von Rossi
Na ja - Heinich - dieser Spruch ist super.
Zitat:
Bin ich doch letzt vopn der Polizei gestoppt worden, weil ich eine Verkehrsregel (die nach meiner Führerscheinprüfung erst eingeführt wurde) verstoßen hatte.
Ich sagt: ich weiß von nix, meine Name ist Hase.
Wir sind aber nicht im Straf- sondern im Sozialrecht!
Du hast doch sicherlich schon mal etwas vom sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gehört, oder? Díeser knüpft gerade an den bestehenden Auftrag der Sozialleistungsträger zu beraten und aufzuklären.
Ich würde hier auch anders ansetzen. Hat die Holde die Heirat damals der Kasse sofort mitgeteilt? Denn dort hätte die Kasse spätestens von Amts wegen wieder reagieren müssen.
Verfasst: 08.10.2011, 10:20
von Marcel2611
Zunächst danke ich für die Antworten.
Soweit so gut, wir werden sehen, was meine Frau seinerzeit vor der Geburt der Kinder angegeben hat oder eben nicht.
Ich selber kann mich nicht erinnern dass eine Offenlegung meiner eigenen Einkommensverhältnisse abgefragt worden ist. Dann hätte ich bereits meinen Einkommensnachweis mit einreichen müssen und dann wäre die Sache von vorhinein geregelt gewesen.
Der besagte §60 Abs. 1 S. 2 SGB I sagt nichts darüber aus in welcher Form diese Mitteilungen erfolgen müssen. Was wäre, wenn meine Frau seinerzeit bei der DAK angerufen hat und die Heirat mitteilte? - Wir wissen es tatsächlich nicht - Wer denkt da auch schon dran.
Kennt jeder von Euch jede Einzelheit, Pflichten die Ihr in Euren Versicherungs- Gas, Strom und sonstigen Verträgen eingeht?
Ich selber bin Ingenieur für Versorgungstechnik und könnte jedem Einzelheiten aus den technischen Anschlussbedingungen Erdgas, Ölanlagen vorbeten... Aber Ihr und Ich seit und sind nicht Fachleute für jedes Ressort und ich finde schon, dass man sich dann auf solche Fachleute verlassen verlassen muss.
Wie bereits geschrieben, vermisse ich seitens der DAK die jährliche, bzw. halbjährliche Überprüfung! Denn dann gäbe es das Problem der drohenden Rückwirkenden Zahlungen gar nicht
Ich habe gestern ca. 15 Krankenkassen angerufen und ALLE bestätigten mir, dass mindestens jährlich dieser Familienbogen verschickt wird. 8 von den 15 verschicken ihn sogar halbjährlich!
Es ist abzusehen, dass wir nicht ohne Rückwirkende Zahlung aus der Nummer `rauskommen... dennoch spielt letztlich die Höhe der Rückforderung eine entscheidende Rolle.
Verfasst: 08.10.2011, 10:39
von Rossi
Jawoll, ich würde auch nicht sofort die Flinte ins Korn werfen.
Es gibt nämlich für die Familienversicherung die sog. Meldeverordnung (MeldeVF-FV).
Hiernach muss die Kasse grundsätzlich jedes Jahr die Voraussetzungen prüfen (vgl. Pk. 3.4). Es gibt dann Ausnahmen, wo nur alle 3 Jahre zu prüfen ist.
Verfasst: 08.10.2011, 15:21
von Marcel2611
Hallo,
meine Frau hat soeben Post von der DAK erhalten und darin wurde ihr mitgeteilt, dass die letzte Überprüfung für die Voraussetzung der Familienversicherung (Familienbogen in 2008) erfolgt ist!...
Wie war das mit der Meldeverordnung und Meldeverfahren zur Durchführung der Familienversicherung in der Fassung vom 01.07.1998 ???
Verfasst: 08.10.2011, 15:31
von Rossi
Einheitliches Meldeverfahren zur Durchführung der Familienversicherung
(Fami-Meldeverfahren)
In der Fassung vom 26. Oktober 2007
3.4
Die Krankenkasse hat grundsätzlich jährlich zu überprüfen, ob und für welche Familienangehörigen des Mitglieds die Voraussetzungen für die Durchführung der Familienversicherung bei ihr gegeben sind (Bestandspflege). Von einer jährlichen Bestandspflege kann abgesehen werden, wenn eine Änderung der Verhältnisse, die zum Wegfall der Familienversicherung führen, unwahrscheinlich ist. Dies ist typischerweise anzunehmen bei:
• Kindern ohne Einkommen vor vollendetem 15. Lebensjahr,
• Kindern im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V,
• Studenten ohne Beschäftigung,
• Ehegatten ab dem vollendeten 65. Lebensjahr und
• Familienangehörigen, die Leistungen nach dem SGB XI beziehen.
In den vorgenannten Fällen überprüft die Krankenkasse spätestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Familienversicherung bei ihr gegeben sind. Die Voraussetzungen für die Durchführung der Familienversicherung von Kindern, deren Elternteil mit dem Mitglied verheiratet und nicht gesetzlich krankenversichert ist, sind im Sinne des Satzes 1 jährlich zu überprüfen.
Hat die Holde damals die Heirat mitgeteilt?
Wenn ja, dann hätte - meines Erachtens - die Kasse damals sofort reagieren müssen.
Verfasst: 08.10.2011, 15:49
von Marcel2611
Hallo und danke für die schnelle Antwort...
wir wissen nicht ob meine Frau der Krankenkasse die Heirat mitteilte. Hätte theoretisch ein Anruf genügt?
Ich habe bisher nichts gefunden was aussagt, dass die Schriftform gewahrt werden muss...
Jetzt stände ja quasi Aussage gegen Aussage...
Verfasst: 08.10.2011, 17:43
von Rossi
Richtig, wie man seiner Mitteilungspflicht nachkommt, ist nirgends geregelt.
Nur; Du wirst es natürlich beweisen müssen.
Ich würde Akteneinsicht bei der Kasse verlangen.
Verfasst: 08.10.2011, 17:57
von Marcel2611
Die Akteneinsicht hat meine Frau bereits verlangt. Sie forderte alle Unterlagen bei der DAK Zentrale in Hamburg an.
Das mit dem beweisen wird sicher das Problem werden. Wer hat schon bei jedem Telefongespräch einen Notar dabei?
Letzlich führt alles wieder zurück zum Thema des turnusmäßig auszufüllenden Familienbogens. Welcher uns zuletzt in 2008 und nun in 2011 zuging.
Die Verfahrensweisen anderer Kassen hätten den Versicherten vor etwaigen Versäumnissen und daraus folgenden Finanziellen Schäden geschützt.
Verfasst: 08.10.2011, 18:15
von Rossi
Na ja, wenn der Kasse nicht bekannt war, dass das Mitglied mittlerweile verheiratet ist, sondern weiter ledig, dann hat die Kasse alle 3 Jahre zu prüfen. Und genau jenes hat sie ja auch gemacht, oder?
Verfasst: 08.10.2011, 18:24
von Marcel2611
Mag alles sein. Nur wer kennt als "Laie" die Paragraphen des SGB und kann dieses als "Laie" auch verstehen? Man beschäftigt sich erst damit, wenn es zu spät ist oder es Probleme gibt
Wie bereits einmal geschrieben:"Kennt jeder die eingegangen Pflichten aus seinen Gas-, Strom-, Versicherungsverträgen, sich den dahinter verbergenden Paragraphen, Verpflichtungen usw.? Ich als Experte für Energietechniken kann auch nur sagen... Ihr würdet Euch wundern...
Aber das kann ja nicht der richtige Weg sein.. Dafür gibt es die beratenden Experten, denn sonst könnte man ja alles selber machen. Ich kann nicht verstehen, dass die DAK anscheinend die einzige Krankenversicherung ist, die ihren Kunden nicht den Service bietet, zu deren Schutz vor finanziellen Schäden, Formfehlern zu bewahren!
Verfasst: 08.10.2011, 18:55
von Lady Butterfly
mal ne dumme Frage...hat sich im Zusammenhang mit eurer Hochzeit der Familienname und/oder eurer Kinder geändert? wenn ja, habt ihr das sicher der DAK mitgeteilt und wenn die DAK diese Änderung registriert hat (ist in jedem Adressfeld erkennbar) hat sie es offensichtlich gewusst....
Gruß
Lady Butterfly
Verfasst: 08.10.2011, 19:00
von Marcel2611
Hallo Lady Butterfly,
jeder hat seinen Nachnamen behalten, meine Frau und die Kinder haben den gleichen Namen... und ich den meinen...