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Selbständig, ALG2 aufstockend, PKV - Basistarif...

Verfasst: 03.10.2011, 16:58
von lungomare
Hallo, ich habe mal eine Frage:

Eine Freundin, seit über 10 Jahren selbständig und seit 10 Jahren in der PKV versichert, steckt gerade wirtschaftlich ziemlich in der Krise und hat nun ALG2 aufstockend zur Selbständigkeit beantragt.

Bei der PKV zahlt sie rund 500€/Monat.

Nun die ARGE mitgeteilt, sie müsse bei der PKV in den Basistarif wechseln (dieser läge bei betr. PKV bei 560€) und der KV mitteilen, dass sie ALG2 bezieht, dann würde der Beitrag halbiert.

Habe nun schon das Urteil aus dem Januar gefunden, nach dem die ARGE dann auch den kompletten hälftigen Beitrag übernehmen muss und nciht nur die ca. 130€, von denen sie immer noch reden.


1. Frage ist nun: könnte man auch einfach in einen billigeren Tarif in der PKV wechseln (bislang eben nur geringer Selbstbehalt, in den letzten 11 Jahrn aber auch nie in Anspruch genommen - würde man da nun einen höheren Selbstbehalt ansetze, käme man evtl in einen günstigeren Tarif?) oder muss die ARGE dann gar nichts mehr zahlen?

2. Frage: was teilt man der PKV mit, damit sie den Tarif umstellen und tatsächlich auch nur der HALBE Basistarif gilt? Gibt es da eine Gesetzegrundlage, die man anführen kann/muss?

3. Frage: was passiert nach dem halben Jahr, in dem nun ALG2 bezogen wird? kommt sie dann aber wieder aus dem Basistarif raus in einen normalen Tarif oder ist sie dann quasi darin gefangen und muss dann nach Ende des ALG2 den vollen Basistarif löhnen?

4. Frage: was wäre, wenn man von der aktuellen PKV in eine andere, günstigere PKV wechselte? wären dann alle Rückstellungen aus den letzten 11 Jahren dahin?


5. Frage - ein bisschen außer Konkurrenz: was passiert eigentlich mit den Rückstellungen, die die PKV für ihre Mitglieder aufbaut, wenn man von der Selbständigkeit wieder in Festanstellung (über 400€) wechselt und sich dann eben wieder in der GKV versichert? Verfallen die einfach? Gibt es die Möglichkeit einer Auszahlung? wie wird sowas gehandhabt?

Viele Fragen, ich weiß, würde mich sehr freuen, wenn jemand die Zeit fände, wenigstens teilweise Antwort zu geben.

Verfasst: 04.10.2011, 14:59
von zeckerlrund
zu frage 5 findest du bei wikipedia "private krankenversicherung" unter 5.2 die exakte auskunft. die rückstellungen werden bei einem wechsel/kündigung nicht zurückbezahlt sondern gehen in den topf der versichertengemeinschaft.

Verfasst: 07.10.2011, 11:06
von Alfalfa
Guten Morgen,

in der Tat besteht die Möglichkeit, bei wirtschaftlich bedürftigen Personen, den Zahlbetrag des Basistarifes zu halbieren. Dieser Betrag wird auch von der ARGE übernommen. Die ARGE kann Deine Freundin nicht dazu zwingen, in den Basistarif zu wechelsn, jedoch wird der Zahlbetrag wohl auf diese Höhe gedeckelt werden.
Das Recht in einen "preisgünstigeren" Tarif zu wechseln hat Sie. An dieser Stelle eine ganz klare Empfehlung bei der jetzigen Gesellschaft zu bleiben und sich ein Angebot nach § 204 VVG geben zu lassen. Bleibt Sie bei der Gesellschaft und wechselt in einen anderen Tarif, so werden ihr die Altersrückstellungen angerechnet. Wechselt Sie zu einer anderen Gesellschaft, so ist dieser Effekt nicht mehr gegeben. Bei 11 Jahren Zugehörigkeit und den Daten dürfte dieser Effekt einen ordentlichen monatlichen "Rabatt" ausmachen. Fazit: Wenn ein Wechsel angestrebt ist dann nur bei der Gesellschaft, bei der Sie jetzt ist. Und wenn Möglich, so sollte Sie auch ein Optionsrecht haben, wieder in einen höherwertigen Tarif zu wechseln.

Gruss
Christian

Verfasst: 07.10.2011, 11:30
von röschen
Dazu ein Blog eines Versicherungsmaklers (andere wissen das sicher genauso gut):
online-pkv.de/pkv-bu-blog/tarifwechsel-nach-204-vvg-statt-kuendigung-bei-beitragsanpassung-in-der-privaten-krankenversicherung/

Verfasst: 22.12.2011, 18:52
von lungomare
Oha, ich gebe zu hier gar nciht mehr nachgeschaut zu haben - Vielen herzlichen Dank noch für Ihre weiteren Antworten, insbesondere für den Hinweis auf §204VVG. Derzeit ist sie im Basistarif gelandet, halbiert und von der ARGE übernommen. Aber 204 VVg dürfte dann ja für die Zeit nach ALG2-Bezug interessant sein.

Danke nochmals und ein Frohes Fest!

Verfasst: 11.06.2012, 14:30
von lungomare
Alles nun schon 'ne Weile her - ich hätte noch eine Frage dazu:

Wenn man die Selbständigkeit nun zum Nebengewerbe wandelt und zusätzlich eine Teilzeitstelle um ca 700-800€/Monat annimmt, in der das monatliche Gehalt über dem monatlichen Einkommen der Selbständigkeit liegt (plus wöchentl. Arbeitszeit Anstellung größer als Arbeitszeit Selbständigkeit), dann müsste ein Wechsel in die GKV möglich sein, oder?

(Unter 55 Jahre alt)

Nach 12 Monaten in Festanstellung und ununterbrochen in der GKV (Selbständigkeit im Nebengewerbe weitergeführt) ist es möglich, die Festanstellung zu kündigen (sofern Kundenstamm dann zum Überleben reicht) und auch als Vollzeitselbständiger in der GKV zu bleiben, dann eben freiwillig versichert, aber immerhin mit einkommensabhängigen Monatsbeiträgen (Berechnung ist bekannt).

Nähme man zum 01.07.12 den Job in FA an, beginnt die Rechnung der 12 Monate in der GKV dann auch mit dem 1.7. oder hat's da irgendwelche Besonderheiten?

Soweit korrekt?

Verfasst: 11.06.2012, 14:58
von Sportsfreund
Hi,

ja, soweit liegst Du richtig. Du könntest bei Ausscheiden aus der KV-Pflicht durch Aufabe der abhängigen Beschäftigung frühestens am 30.06.13 Dich ab 01.07.13 freiwillig in der GKV weiterversichern.

Gruß
Sportsfreund

Verfasst: 11.06.2012, 15:08
von lungomare
Perfekt!

DANKE Dir, Sportsfreund!

Verfasst: 20.06.2012, 19:13
von Rossi
Wobei die Gretchenfrage zu stellen ist, ob nicht schon bpsw. eine 1 monatige Tätigkeit im Rahmen einer SV-Pflicht ausreicht um dann weiterhin in der GKV zu verbleiben?

Völlig klar, eine freiw. Kv. ist nach 1 Monat der Beschäftigung nicht möglich. Aber wie sieht es mit der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V aus? Hier wird keine bestimmte Vorversicherungszeit gefordert, sondern einzig und allein, dass man zuletzt gesetzlich versichert war.

Okay, auf der anderen Seite gibt es für solche Fälle die sog. Wiederaufnahmeverpflichtung durch die PKV. Diese ist speziell für die Fälle gedacht, in den eine freiw. Kv. aufgrund mangelndert Vorversicherungszeiten nicht möglich ist.

Diese vorrangige Wiederaufnahmeverpflichtung der PKV dürfte vorrangig vor der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V sein. Denn man hat hier einen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, insbesondere die Wiederaufnahmeverpflichtung durch die PKV.

Dann aber kommt das große ABER. Denn die Wiederaufnahmeverpflichtung besteht nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 9 SGB V nur, wenn

Zitat:
ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden ha

Du hast doch gerade erst einen neuen Vertrag von der PKV bekommen, nämlich den Vertrag über den Basistarif und dieser besteht noch keine 5 Jahre.

Ferner muss das Jobcenter dich weiterhin zur Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bei der GKV melden, auch wenn Du nur 1 Monat sv-pflichtig gearbeitet hast.

Verfasst: 30.06.2012, 12:42
von lungomare
Rossi, danke sehr für die Antwort - nun schwirrt mir der Kopf.

zumal es nicht mich betrifft, sondern eine Bekannte - ich selbst bin, trotz Selbständigkeit, freiwillig in der GKV geblieben; lieber einkommens-/gewinnabhängig Beiträge zahlen, als im Alter beim "günstigen" Basis-/Standardtarif einer PKV zu landen... aber nur meine Meinung.


Die von Dir zitierten Paragrafen muss ich mir nochmal genauer anschauen.
Der Basistarif gilt tatsächlich erst seit weniger als 12 Monaten, davor war's halt irgendwas teureres... Wenn dieser "Kunstgriff" über 1-2 Monate abhängiger Arbeit gelänge, wär das natürlich spitze.

Verstehe ich es aber nun richtig, dass man sich nach 1-2 Monaten abhängiger Beschäftigung zunächst wieder arbeitslos melden müsste, um von der ARGE bei der GKV versichert zu bleiben, weil die PKV in diesem Fall keine Wiederaufnahmepflicht hat?

Oder könnte man ebensogut die abhängige Beschäftigung kündigen, der GKV sagen: meine PKV will mich nicht mehr, versichert ihr mich weiter?

(edit: was tut man denn dann, wenn die PKV einen doch wieder nähme? Theoretisch müsste man ja zunächst bei dieser anklingeln um der GKV nachweisen zu können, dass man da nicht mehr reinkommt? Mangels Erfahrungen mit der PKV weiß ich nciht, wie wild die darauf sind, ihre Altkunden wiederzuhaben... bei einem Alter von ca 50 J. können sie ja recht hohe monatl Beiträge erwarten... andererseits könnten ebensogut aufgrund des Alters hohe Ausgaben ins Haus stehen.... wie denkt die PKV da?)

Klingt mir insgesamt sehr riskant... oder irre ich?

Hochinteressant in jedem Fall!
Tut mir leid, dass ich erst jetzt reagiere, ich schaue nciht ganz so regelmäßig hier herein.

Verfasst: 01.07.2012, 11:29
von Rossi
Okay, wir halten fest, dass die Bekannte vor kurzem in den Basistarif gewechselt ist. Dieser Vertrag (Basistarif) besteht noch keine 12 Monate.

Ich würde es auf jeden Fall probieren mit einer Beschäftigung. Okay, wenn die Beschäftigung min. 12 Monate durchgeführt wird, dann kann man auf jeden Fall dauerhaft bei der GKV bleiben.

Wenn die Beschäftigung allerdings schon nach 2 Monaten endet, dann würde ich zur PKV hingehen und mir eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass die Wiederaufnahmeverpflichtung nach § 5 Abs. 9 SGB V hier nicht zum Tragen kommt, da der Versicherungsvertrag (Basistarif) nicht min. 5 Jahre ununterbrochen bestanden hat.

Dann gehst Du mit dieser Bescheinigung zur GKV und reichst den Anzeigebogen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ein. Hier muss man keine 12 Monate Vorversicherungszeit haben. Erst reicht einzig und allein aus, dass man "zuletzt GKV versichert war und keine Wideraufnahmenverpflichtung der PKV besteht".

Verfasst: 01.07.2012, 18:07
von lungomare
Wow 8)

Danke vielmals, Rossi, ich geb das mal so weiter... Super-Nachricht!!

Noch einen wunderschönen Sonntag :D

Verfasst: 01.07.2012, 20:06
von Rossi
Sonst frage doch einfach mal bei der PKV an, ob bei der Vertragsänderung eine Wiederaufnahmeverpflichtung besteht.

Verfasst: 06.07.2012, 00:33
von Höver
Zwei Anmerkungen aus meiner Sicht zum Par. 204 VVG und zu Optionstarifen:
Ein Wechsel kann ohne Gesundheitsprüfung nur in gleichartige Tarife verlangt werden, Mehrleistungen können ausgeschlossen werden. Somit also vom Basistarif aus schwierig, wieder hochzuwechseln. Ist man schon 10 Jahre Mitglied einer PKV und wechselt aus Preisgründen in einen Einsteigertarif zurück, so ist ein etwaiges Optionsrecht des Einsteigertarifes i.d.R. nicht vorhanden, da Optionsrechte sich meist an Neukunden wenden und sich die Optionszeiträume auf den Ursprungsbeginn beziehen. Es gibt aber auch Tarife, bei denen man herabstufen und innerhalb bestimmter Fristen eine Rückkehrmöglichkeit in den alten Schutz hat. Dies ist aber selten.

Verfasst: 29.08.2012, 12:08
von lungomare
Höver hat geschrieben:Zwei Anmerkungen aus meiner Sicht zum Par. 204 VVG und zu Optionstarifen:
Ein Wechsel kann ohne Gesundheitsprüfung nur in gleichartige Tarife verlangt werden, Mehrleistungen können ausgeschlossen werden. Somit also vom Basistarif aus schwierig, wieder hochzuwechseln. Ist man schon 10 Jahre Mitglied einer PKV und wechselt aus Preisgründen in einen Einsteigertarif zurück, so ist ein etwaiges Optionsrecht des Einsteigertarifes i.d.R. nicht vorhanden, da Optionsrechte sich meist an Neukunden wenden und sich die Optionszeiträume auf den Ursprungsbeginn beziehen. Es gibt aber auch Tarife, bei denen man herabstufen und innerhalb bestimmter Fristen eine Rückkehrmöglichkeit in den alten Schutz hat. Dies ist aber selten.
Sorry, mal wieder erst sehr spät hier reingeschaut - finde ich aber interessant und hätte gleich wieder eine Frage dazu:

zu den gleichartigen Tarifen gehören aber doch gem §12 KalV nur die LeistungsBEREICHE und nicht deren UMFANG, oder? Wie erkennt man denn dann, ob ein Normaltarif höherwertiger wäre als der Basistarif? Da steig ich ja nicht wirklich dahinter, wenn ich ehrlich bin.


Und was sagt mir in dem Zusammenhang noch §13 Ia KalV?
"(1a) Bei Versicherten, die nach einem Wechsel gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 2b des Gesetzes über den Versicherungsvertrag im Basistarif versichert sind, wird bei einem Wechsel in Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz während der ersten 18 Monate seit Beginn der Versicherung im Basistarif abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die seit Beginn der Versicherung im Basistarif gebildete Alterungsrückstellung prämienmindernd angerechnet."

In diesem Fall ist meine Bekannte ja bereits seit über 10 Jahren bei dieser Versicherungsgesellschaft versichert, davon das letzte Jahr im Basistarif. Rein hypothetisch: Würde sie nun in einen "gleichartigen" anderen Tarif wechseln, würden nur Altersrückstellungen aus dem letzten Jahr angerechnet? ODer versteh ich das falsch? was würde denn dann mit den AR aus den Jahren davor passieren?


Danke für die vielen Antworten hier, wirklich ein klasse Forum!