Ablehnung Verhaltenstherapie durch KK
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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Ablehnung Verhaltenstherapie durch KK
Hallo zusammen. Ich habe folgendes Problem: Vor ca 20 Monaten habe ich eine Psychotherapie im Rahmen einer Kurzzeittherapie abgeschlossen. Nach Ansicht meines behandelnden Arztes soll nun eine Verhaltenstherapie als Kurzzeittherapie stattfinden. Diese sollte nicht auf die vorhergehende Therapie angerechnet werden. Nach einem heutigen Anruf bei meiner Krankenkasse wurde mit mitgeteilt, dass die Kosten nicht übernommen werden weil bereits vor 20 Monaten eine Therapie durchgeführt wurde. Stimmt das? Ich wurde informiert, dass dies zwei völlig unterschiedliche Therapieformen sind und daher nicht aufeinander angerechnet werden. Bitte dringend um Infos. Herzlichen Dank.
Also ich würde die VT als KZT bewilligen, da es sich um eine neue Therapieform handelt. Meine Grundlage wären die Therapierichtlinien. Im Zweifel könnte die Kasse den Antrag vom Gutachter beurteilen lassen. Die bloße Frist 20!Monate spielt hier keine Rolle. Bitte alles schriftlich von der Kasse einholen und dann ggf. Widerspruchbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung geben lassen. Notfalls klagen, dauert aber leider....In dringenden Notfällen bitte ein fachpsychiatrisches Krankenhaus zur Krisenintervention aufsuchen. Viel Glück und alles Gute
Hallo,
ich empfehle ( und so ist das auch üblich), dass der Behandler die Antragstellung vornimmt mit der entsprechenden Begründung - wie Hammer62 schon richtig schrieb wird die Kasse hier wahrscheinlich einen Gutachter einschalten um die medizinische Notwendigkeit prüfen zu lassen. Es gibt schon eine Richtlinie die besagt, dass für eine Neubewilligung 24 Monate vergangen sein müssen, das gilt aber meines Wissens nach nur für die gleiche Art der Behandlung.
Gruss
Czauderna
ich empfehle ( und so ist das auch üblich), dass der Behandler die Antragstellung vornimmt mit der entsprechenden Begründung - wie Hammer62 schon richtig schrieb wird die Kasse hier wahrscheinlich einen Gutachter einschalten um die medizinische Notwendigkeit prüfen zu lassen. Es gibt schon eine Richtlinie die besagt, dass für eine Neubewilligung 24 Monate vergangen sein müssen, das gilt aber meines Wissens nach nur für die gleiche Art der Behandlung.
Gruss
Czauderna
Hallo,
....die Frist gilt nur für die gleiche Therapieart...
Verhaltenstherapie ist eine eigenständige Form der Therapie.
Bei mir war z.B. eine KZT als Verhaltenstherapie beantragt worden, leider ohne nennenswerten Erfolg und zwischenzeitlich sind bereits 2 Verlängerungen a 25 Termine innerhalb kürzester Zeit von der BARMER-GEK bewilligt worden.
Ich glaube zwischen der Antragstellung durch den Therapeuten und der Bewilligung lagen keine 8 Tage.
Gruß
Vrori
....die Frist gilt nur für die gleiche Therapieart...
Verhaltenstherapie ist eine eigenständige Form der Therapie.
Bei mir war z.B. eine KZT als Verhaltenstherapie beantragt worden, leider ohne nennenswerten Erfolg und zwischenzeitlich sind bereits 2 Verlängerungen a 25 Termine innerhalb kürzester Zeit von der BARMER-GEK bewilligt worden.
Ich glaube zwischen der Antragstellung durch den Therapeuten und der Bewilligung lagen keine 8 Tage.
Gruß
Vrori