Bleibe ich nach dem Aussteuern weiter krankenversichert ?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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zukunft
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Bleibe ich nach dem Aussteuern weiter krankenversichert ?

Beitrag von zukunft » 08.09.2011, 15:41

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Hallo, ich habe ein neues Problem. Ich bin zum 24.8. ausgesteuert. Bei der AA habe ich ALG1 beantragt, hier wurde aber noch nicht entschieden, da das ärztliche Gutachten des MD noch aussteht. Die Frist hierzu läuft noch bis zum 20.9.. Mir wurde mitgeteilt, solange ich kein ALG1 erhalte, bin ich auch nicht krankenversichert. Da ich eine Urlaubsabgeltung erhalten habe, bekomme ich ohnehin bis zum 7.11.11 kein ALG1, da der Anspruch ruht. Meine Frage: Was mache ich nun wegen meiner Krankenversicherung? Muss ich mich privat versichern und was geschieht mit der GKKV meiner Ehefrau, welche bei mir mitversichert war. Hier stimmt doch etwas nicht mit unserem System. :?:

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 08.09.2011, 17:45

Du kannst dich bei deiner GKV während des Ruhenszeitraums freiwillig weiterversichern. Die Mitversicherung deiner Frau bleibt erhalten. Was stimmt denn nicht an unserem System? Wenn du deinen Urlaub regulär genommen hättest, wären doch auch Beiträge vom Gehalt abgeführt worden.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 08.09.2011, 18:01

Hallo,
erkundige dich beim Arbeitsamt auch wegen der Sperrzeit-KV, die tritt mit dem 29. Tag der Arbeitslosigkeit ein. Ich bin nun kein Experte was ALG 1, angeht, aber ich meine mal gehört zu haben dass bei ALG aufgrund von Leistungsende (Krankengeld) keine Sperrzeit seitens des Arbeitsamtes verhängt wird - bitte beim Arbeitsamt nochmals nachfragen.
Gruss
Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 08.09.2011, 18:07

Soweit ich weiß, wird zwischen Ruhen (wenn z. B. eine Urlaubsabgeltung gezahlt wird) und einer Sperrzeit unterschieden. Beiträge werden nur bei einer Sperrzeit gezahlt.
Ruhen bedeutet hierbei, dass dem Arbeitslosengeld zeitweilig kein Arbeitslosengeld gezahlt wird; dies bedeutet nicht, dass die Anspruchsdauer um die Zeit des Ruhens kürzer wird. Dies ist nur der Fall, wenn gleichzeitig eine Sperrzeit eintritt. Hierzu unter Punkt 6. mehr.
http://www.sozialrechtler.de/index.php?id=68

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