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Alters- oder EM-Rente verhindern?
Verfasst: 06.09.2011, 21:00
von HannesHamburg
Hallo liebe User,
eine Bekannte von mir hat mich gebeten, ihr bei dem unten stehenden Sachverhalt zu helfen. Leider ist mein Krankengeldfachwissen etwas eingerostet und ich bin etwas überfragt, daher wende ich mich hierher.
Wenn der Sachverhalt nicht klar ist, werde ich natürlich noch weitere Informationen einholen.
Ich hoffe, ich habe hiermit nicht einen bereits bestehenden Thread aufgemacht.
Situation (aus einer Mail kopiert):
Alter des Versicherten 59 Jahre alt; seit februar 2011 krank geschrieben; Arbeitsverhältnis läuft noch so weiter... ist erstmal noch net gekündigt.
100 % Invaliditätsgrad
Rentenversicherung und Bauberufsgenossenschaft waren schon bei ihm, wollen ihm zur Reha schicken.
Wir wollen aber so lang wie möglich krankengeld (geht ja bis zu 78 wochen) bekommen, weil das höher ist als Altersrente oder erwerbsminderungsrente.
Was kannst du uns da raten? Sodass wir net so früh rente beantragen müssen!
Vielen Dank für eure Mithilfe.
Hannes
Verfasst: 07.09.2011, 08:50
von kronk
Wahrscheinlich kommt hier der §51 SGB V zum Tragen:
Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.
(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Vollendung des 65. Lebensjahrs, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.
(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
Quelle:
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0505100
Das Wörtchen "kann" heißt zwar nicht, dass die Kasse diese Frist setzen muß, jedoch gehört dies zum üblichen Prozedere des Fallmanagements. Ich kenne keinen Fall, wo darauf verzichtet wurde....
Verfasst: 07.09.2011, 16:15
von Czauderna
Hallo,
vor allem müsst ihr der Krankenkasse klarmachen, dass ihr so lang als möglich Krankengeld bekommen wollt - das haben die Kassen besonders gerne !! -
Spass beiseite.
Wie mein Vorschreiber es schon richtig formuliert hat - es gibt da ein Procedere,
welches in diesem Falle greifen sollte - wobei alle Beteiligten ein Ziel haben -
zuerst der Patient, er will gesund (arbeitsfähig) werden, dann die Krankenkasse, sie will Krankengeld sparen und dann die Rentenversicherung, sie will keine Rente zahlen.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 07.09.2011, 17:19
von Krankenkassenfee
Hallo,
was hat denn die Berufsgenossenschaft damit zu tun? Bekommst Du Verletztengeld?
LG, Fee
P.S. Krankengeld ist eine kurzfristige Leistung, um während einer Erkrankung als Lohnersatz bis zur Rückkehr in den Beruf/Vermittlung bei Arbeitslosigkeit zu dienen. Wenn feststeht, dass eine Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Wahrscheinlichkeit quasi nicht besteht, ist die Kasse sogar verpflichtet das Verwaltungsverfahren nach § 51 SGB V einzuleiten.
Hört niemand gerne, viele wollen das höhere Krankengeld "ausreizen", aber je nachdem, wie clever die Kasse ist, wendet sie auch zügig diesen Paragraphen an.
Verfasst: 07.09.2011, 22:59
von HannesHamburg
Vielen Dank für eure Antworten.
Ob VG oder KG kann ich nicht sagen, das müsste ich nochmal abklären.
Spielt das bei der Anwendung des § 51 SGB V eine Rolle? Oder gibt es entsprechende Vorschriften auch im SGB VII?
Verfasst: 08.09.2011, 17:46
von HannesHamburg
Hallo zusammen,
ich habe die anmerkungen von euch mal weitergegeben und soll schon mal ein dickes dankeschön sagen
anbei die antwort, die ich heute erhalten habe.
"also er bezieht von der KH Krankengeld, ich glaube erstmal ist seine KKrankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt. Aber es waren wie gsagt schon Muitarbeiter der Berufsgenossenschaft da. Die wollen ihn glaub ich auf Verletztengeld oder sowas setzen. Wie hoch ist denn das Verletztengeld?
Wie hoch fällt dann die bevorstehende Altersrente bzw. Erwerbsminderungsrente aus?
Gibt es dann noch irgendwelche staatlichen Zuschüsse? "
die höhe des vg beträgt, wenn ich mich recht erinnere 80% des bruttos bzw max. das nettoentgelt...beim rest bitte ich euch erneut um hilfe.
besten dank.
gruß hannes