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Mutterschaftsgeld und Anspruchszeitraum Haushaltshilfe
Verfasst: 05.09.2011, 14:47
von Gast
Hallo in die Runde,
ich habe eine Frage bzgl. Mutterschaftsgeld und des Leistungszeitraumes Haushaltshilfe für eine Haushaltshilfe.
Ich bin seit dem XXXX AU (u.a. wegen Risiko -Schwangersch. und damit zusammenhängenden Beschwerden).Ich erhalte seit dem Haushaltshilfe und habe eine letzmalige Kostenzusage bis zum XXXXX Nun liegt der Entbindungstermin aber noch in "weitere" Ferne und die Schwangerschaft wird nicht einfacher.
Meine Frage: Wie lang ist die Anspruchsdauer? Wie berechnet sich diese? Kann ich auch darüber hinaus einen Antrag stellen und welche Vorraussetzungen muss erfüllen,damit bewilligt wird?
Zum Mutterschaftsgeld, wann genau stellt man den Antrag? Bei Erhalt der Bescheinigung über den voraus. ET? Kann man so einen Antrag downloaden,oder formlos stellen?
Ach und wie wird das Mutterschaftsgeld gezahlt,in einem Betrag? Errechnet sich die Höhe des Mutterschaftgeldes aus der Höhe des zu zahlenden kalendertäglichen Betrages der derzeit als Krankengeld gezahlt wird.
Danke für eure Antworten
Apfel
Re: Mutterschaftsgeld und Anspruchszeitraum Haushaltshilfe
Verfasst: 05.09.2011, 15:21
von GerneKrankenVersichert
apfelkuchen hat geschrieben:
Meine Frage: Wie lang ist die Anspruchsdauer? Wie berechnet sich diese? (bin IKK Classic Mitglied) Kann ich auch darüber hinaus einen Antrag stellen und welche Vorraussetzungen muss erfüllen,damit bewilligt wird?
Die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Geburt ist im § 199 RVO geregelt. Es gibt keinerlei zeitliche Begrenzung, eine Zuzahlung ist nicht zu leisten.
§ 199 RVO
Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
apfelkuchen hat geschrieben:
Zum Mutterschaftsgeld, wann genau stellt man den Antrag? Bei Erhalt der Bescheinigung über den voraus. ET?
Genau.
apfelkuchen hat geschrieben:
Kann man so einen Antrag downloaden,oder formlos stellen?
Ist auf der Rückseite der Bescheinigung drauf.
apfelkuchen hat geschrieben:
Ach und wie wird das Mutterschaftsgeld gezahlt,in einem Betrag? Errechnet sich die Höhe des Mutterschaftgeldes aus der Höhe des zu zahlenden kalendertäglichen Betrages der derzeit als Krankengeld gezahlt wird( ca. 20 Euro).Ich war vorher in Teilhabe am Arbeitsleben wegen Reha,daher habe ich keinen AG der die Ausgleichzahlung vornehmen kann.
Das Mutterschaftsgeld wird nomalerweise in zwei Beträgen gezahlt, einmal die 6 Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin und dann die Restzahlung nach der Geburt. Du müsstest das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten.
Alles Gute!
Verfasst: 05.09.2011, 18:21
von Czauderna
Hallo,
vielleicht nur zur Ergänzung - die Bescheinigung über den mutmaßlichen ET.
darf nicht früher als 49 Tage vor diesem ET. ausgestellt werden, aber das wissen die Ärzte schon auch.
Zur Haushaltshilfe :
"Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in
Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen
Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann
dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung
bestimmen.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 05.09.2011, 18:44
von ratte1
Czauderna hat geschrieben:Zur Haushaltshilfe :
"Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in
Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen
Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann
dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung
bestimmen.
Hallo Czauderna,
hier gilt nicht die jeweilige Satzung, sondern der Anspruch ist gesetzlich geregelt: § 199 RVO.
MfG
ratte1
Verfasst: 05.09.2011, 19:42
von Czauderna
Hallo ratte 1
sorry, hatte das in Verbindung mit der Mutterschaftshilfe nicht bedacht - ja, es gibt ja noch die Reichsversicherungsordnung (RVO). danke für die Korrektur.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 05.09.2011, 21:46
von Gast
Hallo an alle die geantwortet haben,
also ich habe einen Bescheid in dem steht ...aufgrund §38 SHG V i.V § 26 der Satzung der IKK Classic gültig seit dem 01.08.2011 wird bei akuter schwerer Erkrankung für die dauer von 4 Wochen und med. begründeten Ausnahmefällen bis zu 6 Wochen Haushaltshilfe erbracht.Aufgrund der med. begründung iher behandelnden Ärztin bewilligen wir Ihnen für die jetzige "Erkrankung" ab dem XX.-XX.2011.
Versicherte die das 18 Lebensjahr vollendet haben zahlen eine gesetzlich vorgesehene Zuzahlung...10vH. des Betrages pro Kalendertag...mind. jedoch 5 Euro höchstens 10 Euro...usw.
Mir wurden jetzt XXEuró vom Krankengeld für die Zuzahlung für die Monate XXXXX abgezogen.Eine Zahlungsaufforderung habe ich nicht erhalten.
Ist das denn nach Euren Schilderungen dann überhaupt richtig/rechtens und ist es denn richtig die HH in Verbindung mit den in der Schwangerschaft aufgetretenen Beschwerden/Krankheitsbild richtig eine Anspruchsdauer festzulegen,die dann eben mit dem XX endet?
Ich muss auch jeden Monat einen neuen Antrag stellen,der wird dann immer neu geprüft obwohl sich an der Sachlage nicht großartig was ändert,eher das noch Dinge dazu kommen.Wie kann ich denn meiner Kasse gegenüber argumentieren?
ratlose Grüße
Apfel
PS:
Verfasst: 05.09.2011, 21:50
von Gast
noch ein kurzer Nachtrag... gilt denn dieser § 199 RVO auch,wenn ich in der Schwangerschaft AU bin bzw. wegen in der Sch.schaft aufgetretenen Beschwerden?Und wenn ja,dann muss ich ja einen Widerspruch gegen den ergangenen Bescheid einlegen,oder? Wie kann ich das denn am besten formulieren?
LH Apfel
Verfasst: 06.09.2011, 08:16
von GerneKrankenVersichert
Hier lernt man doch nie aus. Sobald bei uns die Schlagworte Schwangerschaft und Bettlägerigkeit fallen, wird Haushaltshilfe nach der RVO gezahlt. Das Leben des Kindes geht einfach vor. Tatsächlich kann die Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit so vorgehen wie beschrieben:
vdek.com/versicherte/Leistungen/.../leistungen_mutterschaft.pdf
Für den Anspruch nach § 199 RVO muss die Schwangerschaft oder die Entbindung ursächlich dafür sein, dass die Versicherte den Haushalt nicht weiterführen kann. Tritt als Folge der Schwangerschaft oder der Entbindung eine Krankheit ein, so ist sie kausal für die Verhinderung zur Weiterführung des Haushalts der Versicherten verantwortlich. Der Leistungsanspruch ist dann nach § 38 SGB V unter Berücksichtigung der dort geltenden Voraussetzungen zu beurteilen. So liegt eine Krankheit bei einer Schwangerschaft so lange nicht vor, wie die Beschwerden über das beim Zustand der Schwangerschaft gewöhnliche Maß nicht hinausgehen (vgl. Abschnitt 7.5.2 zu § 200 RVO/§ 29 KVLG). Es handelt sich um Befindlichkeitsstörungen, die für die Schwangerschaft typisch sind und mit ihr kommen und gehen (BSG vom 15.09.1977 – 6 RKa 6/77 – USK 77179). Während der Schwangerschaft wird deshalb Haushaltshilfe nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen (z. B. wenn die Schwangere nach ärztlicher Anordnung Bettruhe einhalten muss).
Ich würde mal sagen, Haushaltshilfe nach § 199 RVO kannst du erst mit Beginn der Schutzfrist beantragen, falls deine Arbeitsunfähigkeit dann endet.
Verfasst: 06.09.2011, 17:48
von Gast
Hallo GkV,
dann ist es tatsächlich so,dass der Anspruch im Prinzip am ...endet,es sei denn,es würde sich an der Diagnosestellung etwas ändern UND wenn die AU endet (mit Eintritt in der Mutterschutz) eine HH nach RVO beantragt werden kann.
Grüße Apfel