[UPDATE] Kündigung wegen Lücke auf Zahlschein
Verfasst: 02.09.2011, 08:16
in gekürzter Fassung!
Leider mit niederschmetternden Neuigkeiten....
Hi,
ich bin seit Mitte Juni diesen Jahres wegen einer psychischen Erkrankung (u.a. Panikattacken) krankgeschrieben. Nach 5 -5 1/2 Wochen Krankschreibung etwa, ohne nennenswerte Post von der Krankenkasse, bekam ich einen Brief von selbiger mit der Bitte mich beim MDK vorzustellen.
Da es mir wieder recht gut ging, auch dank der Psycho-Pillen, einigte ich mich mit dem MDK Arzt, nur noch bis max. 19.8. krank zu sein.
Kurze Zeit nach diesem Termin wurde mir , da ich noch in der Probezeit war, allerdings durch meinen Arbeitgeber gekündigt. (zu diesem hatte ich gewechselt, auf Grund von Problemen mit meinem alten AG...)
Lohnfortzahlung war beendet und ich habe das erste Mal in meinem Leben einen Krankengeld-Auszahlschein erhalten, welchen ich meinem Arzt beim darauf folgenden Termin dann auch vorlegte. Auf Grund des MDK Urteiles hat er dies auch bis voraussichtlich 19.8. ausgefüllt und sagte mir da es mir auf Grund meiner Kündigung wieder schlechter ging, dass er mir einen Einspruch zum MDK Urteil ausstellen wird.
Allerdings habe ich dann erst am Tresen erfahren, dass mein Arzt für die folgenden 2 Wochen im Urlaub war und der nächste Termin, aus organisatorischen Gründen erst wieder am 23.8. möglich war. (was ich mir nachträglich habe schriftlich von meinem Arzt bestätigen lassen) Meine Bedenken bezüglich dem Fortlauf des Auszahlscheines, entgegnete man mir, dass ich doch noch nicht "gesund" geschrieben wäre und dass das nichts ausmachen würde. Hätte ich es besser nicht geglaubt!
Denn gestern bekam ich einen Anruf meiner KK Sachbearbeiterin, dass dem MDK Einspruch meines Arztes zwar stattgegeben wurde, aber das mein Versicherungsverhältnis durch die Lücke auf dem Zahlschein "eigentlich", seit dem 20.8. nicht mehr bestehen würde. Ich wäre zwar noch 28 Tage pflichtversichert und hätte auch Anspruch auf Krankengeld für diesen Zeitraum, aber erst wieder ab dem 23.8.2011 und bis zum 19.9. dann müsse ich zum JobCenter. Die übliche "Kündigung" aus meiner Krankenversicherung bleibe mir aber immerhin erspart.
MDK und Arzt haben bestätigt dass ich weiterhin bis wuf Weiteres krank bin!!!!!
Ich verstehe ehrlich gesagt die Welt oder besser diesen Sozialstaat nicht mehr!
Hier noch die Begründung meiner Krankenkasse:
"Anspruch auf Krankengeld setzt voraus, dass bei ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht.
Wird das Krankengeld abschnittsweise gewährt, ist das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeld für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen. Erst wenn nach ggf. vorausgegangener Krankengeldgewährung eine erneute ärztliche Bescheinigung (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V) vorgelegt wird, besteht für die Krankenkasse überhaupt Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs und damit
eines neuen Leistungsfalles zu prüfen.
Der Arzt attestierte zunächst bis zum 19.08.2011 Ihre Arbeitsunfähigkeit. Am 23.08.2011 wurde eine weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit festgestellt.
Die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruchs – also auch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V – müssen bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (ständige Rechtsprechung des BSG, s. a. Urteil vom 05.05.2009, B 1 KR 20/08 R Absatz 20). Damit ein Krankengeldanspruch ununterbrochen fortbesteht, ist es erforderlich, dass spätestens am letzten Tag, für den zunächst Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt wurde, eine Folgebescheinigung für das Weiterbestehen von Arbeitsunfähigkeit vom Arzt ausgestellt wird. Wird die Bescheinigung später – und somit rückwirkend ausgestellt – ist von einem neuen Versicherungsfall auszugehen. Es ist dann zu prüfen, ob am Tag nach der
ärztlichen Feststellung ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld besteht.
Unerheblich ist, dass die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeits-Feststellung durch den Vertragsarzt vorsehen, weil sich dadurch an der Gesetzeslage zur Anspruchsentstehung und Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nichts ändert (Urteil des BSG vom 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R ).
Aufgrund Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 08.08.2011 bleibt Ihre Mitgliedschaft nach § 192 Sozialgesetzbuch V für die Dauer des Krankengeldbezuges erhalten - folglich bis zum 19.08.2011.
Die ärztliche Bescheinigung Ihres Arztes vom 01.09.2011 bestätigt das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit - ändert aber nicht die Beurteilung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Wir haben Sie auch heute informiert, dass in Ihrem Fall des nachwirkenden Versicherungsschutzes nach §19 Sozialgesetzbuch 5 für die Zeit vom 20.08. bis 19.09.2011 besteht.
Somit zahlen wir bei weiterer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld vom 23.08.2011 (ärztliche Fest-
stellung) bis längstens zum 19.09.2011. "
Der Widerspruch liegt bereits meiner Kasse vor. Der Rat der darüber entscheidet, tagt allerdings erst wieder Ende September......
Was kann ich Eurer Meinung nach jetzt noch tun?
Ist es Überhaupt rechtens von der Krankenkasse so zu argumentieren?
Ich bin zwar langsam an Resignationen und immer wieder folgende Tiefschläge gewöhnt, aber das zieht mir wirklich Boden unter den Füssen weg, wenn es wirklich so kommen sollte, dass ich dann auch noch von der "Grundsicherung" leben müsste...
Leider mit niederschmetternden Neuigkeiten....
Hi,
ich bin seit Mitte Juni diesen Jahres wegen einer psychischen Erkrankung (u.a. Panikattacken) krankgeschrieben. Nach 5 -5 1/2 Wochen Krankschreibung etwa, ohne nennenswerte Post von der Krankenkasse, bekam ich einen Brief von selbiger mit der Bitte mich beim MDK vorzustellen.
Da es mir wieder recht gut ging, auch dank der Psycho-Pillen, einigte ich mich mit dem MDK Arzt, nur noch bis max. 19.8. krank zu sein.
Kurze Zeit nach diesem Termin wurde mir , da ich noch in der Probezeit war, allerdings durch meinen Arbeitgeber gekündigt. (zu diesem hatte ich gewechselt, auf Grund von Problemen mit meinem alten AG...)
Lohnfortzahlung war beendet und ich habe das erste Mal in meinem Leben einen Krankengeld-Auszahlschein erhalten, welchen ich meinem Arzt beim darauf folgenden Termin dann auch vorlegte. Auf Grund des MDK Urteiles hat er dies auch bis voraussichtlich 19.8. ausgefüllt und sagte mir da es mir auf Grund meiner Kündigung wieder schlechter ging, dass er mir einen Einspruch zum MDK Urteil ausstellen wird.
Allerdings habe ich dann erst am Tresen erfahren, dass mein Arzt für die folgenden 2 Wochen im Urlaub war und der nächste Termin, aus organisatorischen Gründen erst wieder am 23.8. möglich war. (was ich mir nachträglich habe schriftlich von meinem Arzt bestätigen lassen) Meine Bedenken bezüglich dem Fortlauf des Auszahlscheines, entgegnete man mir, dass ich doch noch nicht "gesund" geschrieben wäre und dass das nichts ausmachen würde. Hätte ich es besser nicht geglaubt!
Denn gestern bekam ich einen Anruf meiner KK Sachbearbeiterin, dass dem MDK Einspruch meines Arztes zwar stattgegeben wurde, aber das mein Versicherungsverhältnis durch die Lücke auf dem Zahlschein "eigentlich", seit dem 20.8. nicht mehr bestehen würde. Ich wäre zwar noch 28 Tage pflichtversichert und hätte auch Anspruch auf Krankengeld für diesen Zeitraum, aber erst wieder ab dem 23.8.2011 und bis zum 19.9. dann müsse ich zum JobCenter. Die übliche "Kündigung" aus meiner Krankenversicherung bleibe mir aber immerhin erspart.
MDK und Arzt haben bestätigt dass ich weiterhin bis wuf Weiteres krank bin!!!!!
Ich verstehe ehrlich gesagt die Welt oder besser diesen Sozialstaat nicht mehr!
Hier noch die Begründung meiner Krankenkasse:
"Anspruch auf Krankengeld setzt voraus, dass bei ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht.
Wird das Krankengeld abschnittsweise gewährt, ist das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeld für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen. Erst wenn nach ggf. vorausgegangener Krankengeldgewährung eine erneute ärztliche Bescheinigung (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V) vorgelegt wird, besteht für die Krankenkasse überhaupt Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs und damit
eines neuen Leistungsfalles zu prüfen.
Der Arzt attestierte zunächst bis zum 19.08.2011 Ihre Arbeitsunfähigkeit. Am 23.08.2011 wurde eine weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit festgestellt.
Die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruchs – also auch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V – müssen bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (ständige Rechtsprechung des BSG, s. a. Urteil vom 05.05.2009, B 1 KR 20/08 R Absatz 20). Damit ein Krankengeldanspruch ununterbrochen fortbesteht, ist es erforderlich, dass spätestens am letzten Tag, für den zunächst Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt wurde, eine Folgebescheinigung für das Weiterbestehen von Arbeitsunfähigkeit vom Arzt ausgestellt wird. Wird die Bescheinigung später – und somit rückwirkend ausgestellt – ist von einem neuen Versicherungsfall auszugehen. Es ist dann zu prüfen, ob am Tag nach der
ärztlichen Feststellung ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld besteht.
Unerheblich ist, dass die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeits-Feststellung durch den Vertragsarzt vorsehen, weil sich dadurch an der Gesetzeslage zur Anspruchsentstehung und Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nichts ändert (Urteil des BSG vom 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R ).
Aufgrund Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 08.08.2011 bleibt Ihre Mitgliedschaft nach § 192 Sozialgesetzbuch V für die Dauer des Krankengeldbezuges erhalten - folglich bis zum 19.08.2011.
Die ärztliche Bescheinigung Ihres Arztes vom 01.09.2011 bestätigt das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit - ändert aber nicht die Beurteilung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Wir haben Sie auch heute informiert, dass in Ihrem Fall des nachwirkenden Versicherungsschutzes nach §19 Sozialgesetzbuch 5 für die Zeit vom 20.08. bis 19.09.2011 besteht.
Somit zahlen wir bei weiterer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld vom 23.08.2011 (ärztliche Fest-
stellung) bis längstens zum 19.09.2011. "
Der Widerspruch liegt bereits meiner Kasse vor. Der Rat der darüber entscheidet, tagt allerdings erst wieder Ende September......
Was kann ich Eurer Meinung nach jetzt noch tun?
Ist es Überhaupt rechtens von der Krankenkasse so zu argumentieren?
Ich bin zwar langsam an Resignationen und immer wieder folgende Tiefschläge gewöhnt, aber das zieht mir wirklich Boden unter den Füssen weg, wenn es wirklich so kommen sollte, dass ich dann auch noch von der "Grundsicherung" leben müsste...