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Ende der Rahmenfrist nach §5 (1) 11
Verfasst: 26.08.2011, 20:09
von sozifa90
HI an alle vom Fach,
ich ahbe gerade aml das Rundschreiben 08L durchforstet.
Der Grund:
Ich suche eine Vorschrift die belegt, dass das Ende der Rahmenfrist nach dem o.g. § bei der Prüfung des Verstorbenen (bei Witwenrente oder Waisenrente) der Tod ist, wenn der Rentenantragsteller selber die 9/10 Belegung nicht erfüllt hat.
Kann mir einer helfen?
Verfasst: 26.08.2011, 20:27
von CiceroOWL
08L Beispiel 3.3.5 i.Vm § % Aas. 1 Nr. 11 § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB V
Verfasst: 26.08.2011, 20:30
von sozifa90
und auch hier danke nochmal
Verfasst: 26.08.2011, 20:32
von CiceroOWL
immer wieder gern
Verfasst: 26.08.2011, 22:48
von Rossi
Na ja und womit begründet das GR dies?
Gerade bei den Hinterbliebenenrente kann es dann zu unterschiedlichen Ergebnisssen führen. Denn Hinterbliebenenrenten kann man teilweise rückwirkend ab Antragstellung bis zu 6 Monate (glaube ich zumindest) erhalten. Dann liegen mal so eben schnell 6 Monate bei der Bildung der Rahmenfrist dazwischen.
In erster Linie stellt der § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nach dem Wortlaut des Gesetzes auf den Tag der Rentenantragstellung ab. Dies dürfte dann selbstverständlich auch entsprechend über § 5 Abs. 2 SGB V für die Fikton der KVdR über den Verstorbenen gelten. Denn etwas anderes lese ich derzeit nicht aus § 5 Abs. 2 SGB V, dass hier nicht auf den Tag der Rentenantragstellung sondern auf den Tod des Hinterbliebenen abzustellen ist. Das GR belegt es leider auch nicht mit Rechtsprechung.
Verfasst: 27.08.2011, 09:40
von sozifa90
Rossi hat geschrieben:Na ja und womit begründet das GR dies?
Gerade bei den Hinterbliebenenrente kann es dann zu unterschiedlichen Ergebnisssen führen.
Das soll es ja auch...
Schließlich prüft man bei der Vorversicherungszeit ne völlig andere Person, und nach Ihrem Tod kann nunmal keine Zeit mit MItgliedschaft belegt sein....
Verfasst: 27.08.2011, 10:40
von Rossi
Jooh,
Schließlich prüft man bei der Vorversicherungszeit ne völlig andere Person, und nach Ihrem Tod kann nunmal keine Zeit mit MItgliedschaft belegt sein....
jenes klingt natürlich logisch! Auf der anderen Seite wäre es dann bei einer verspäteten Antragstellung auf eine Hinterbliebenrente einfach nur eine Zeit ohne Versicherung für die KVdR und könnte dazu führen, dass die KVdR Voraussetzungen nicht vorliegen.
Damit ist die Aussage in dem GR für die Betroffenen eine Begünstigung. Dort sollte man nicht weiter bohren.
Verfasst: 27.08.2011, 14:09
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Jooh,
Schließlich prüft man bei der Vorversicherungszeit ne völlig andere Person, und nach Ihrem Tod kann nunmal keine Zeit mit MItgliedschaft belegt sein....
jenes klingt natürlich logisch! Auf der anderen Seite wäre es dann bei einer verspäteten Antragstellung auf eine Hinterbliebenrente einfach nur eine Zeit ohne Versicherung für die KVdR und könnte dazu führen, dass die KVdR Voraussetzungen nicht vorliegen.
Damit ist die Aussage in dem GR für die Betroffenen eine Begünstigung. Dort sollte man nicht weiter bohren.
Hallo Rossi,
wenn es für den Versicherten günstig ist wird nie weiter gebohrt !!!
Gruss
Czauderna