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Schulische Ausbildung und "Wiedereinstieg" GKV

Verfasst: 17.08.2011, 17:55
von porky
Hallo :wink:

Ich mache seit diesem Monat eine schulische Ausbildung, geht 3 Jahre und ich habe danach einen Beruf und auch die Fachhochschulreife.
Ich bin 26 Jahre und das ist meine Erstausbildung.

Mit Ende meines 23. Lebensjahres endete meine Familienversicherung und ich war nun 3 Jahre nicht versichert (ja, ich weiß.. schimpfen nutzt nun nichts mehr ;-)).
In Zwischenzeit hatte ich kein Einkommen und von meinen Eltern lediglich Kost und Logis genossen.

Jetzt die eigentliche Frage: Wie komme ich wieder in die Krankenversicherung, welcher monatliche Beitrag wird fällig? Wie sieht es mit Rückzahlungen aus? - ich habe gehört, wenn man die ganze Zeit über keinen Arzt in Anspruch genommen hat, können die entfallen, finde dazu aber nichts genaueres mehr. Ich könnte, da ich immernoch kein Einkommen habe, lediglich die laufenden Beiträge mit Bafög decken (und um das zu beantragen brauche ich erstmal wieder eine KV) , mehr ist finanziell einfach nicht drin, Zeit zum Jobben ist auch nicht mehr.

Wäre sehr dankbar, wenn sich jemand damit auskennt, ich muss mich jetzt wirklich wieder darum kümmern..
:oops:

Verfasst: 17.08.2011, 18:48
von Czauderna
Hallo,
das wird schwierig werden - ohne Nachzahlung wird das kaum gehen.
Als Schüler kannst bzw. musst du dich ohnehin freiwillig versichern.
Aufnehmen darf dich aufgrund deiner "Vorgeschichte" nur die GKV-Kasse deiner
Eltern und die werden als Mitgliedschaftsbeginn den Tag nach Vollendung deines
23. Lebensjahres nehmen und dann kstet dich das locker ca. 140,00 €
mtl. mindestens.
Aus der Nummer raus kommst du nur durch einen Job mit mindestens 401,00 €
oder evtl. durch ALG2-Bezug.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 17.08.2011, 19:18
von GerneKrankenVersichert
Da von BaföG die Rede ist, sehe ich evtl. eine Möglichkeit über die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V:
(1) Versicherungspflichtig sind

10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
Mit einer Schulbescheinigung, auf der am besten noch der fettgedruckte Absatz steht :wink: , bei einer Krankenkasse die Pflichtversicherung beantragen. Keine Angaben zur Vorversicherung machen, dann kann die Kasse die Versicherungspflicht nach 5,1,13 nicht feststellen.

Verfasst: 18.08.2011, 17:13
von zost
sollte ein neue kasse die vorkasse nicht erfragen- arbeitet sie schlampig.

ich denke nicht, dass er als praktikant/student versichert werden kann, da er kein auszubildender sondern schüler ist.

Verfasst: 18.08.2011, 20:57
von porky
ich bin auszubildender,kein schüler.

Verfasst: 18.08.2011, 21:09
von zost
ch so.

ich weiß nicht, ob das, was du machst, über den 2. bildungsweg läuft. versuchs einfach bei der kasse.

Verfasst: 18.08.2011, 21:28
von porky
Hab leider keine Ahnung, wie wo was.. zwischen dem ganzen Formularwust :(

Verfasst: 19.08.2011, 12:08
von porky
.. wenn ich genauer darüber nachdenke, habe ich keine Ahnung, worunter ich Falle. Ich erhalte ja gleichzeitig eine Berufsausbildung und einen höhreren Schulabschluss. Eigentlich ist ja auch jeder Auszubildener auch Schüler (Berufsschule muss ja jeder machen).

Laut der Barmer selbst hat jeder, der an einer "der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben ist" und "Auszubildende ohne Arbeitsentgelt" Anspruch auf den günstigeren Studententarif. Das dürfte dann ja auch jeden Fall zutreffen.

Wieso war ich zwischendurch eigentlich versicherungspflichtig? Ich hatte kein Einkommen und nix.. Irgendwie kann ich die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung, bzw. was wann zutrifft, nicht so klar abgrenzen :evil:

Verfasst: 19.08.2011, 12:47
von Czauderna
porky hat geschrieben:.. wenn ich genauer darüber nachdenke, habe ich keine Ahnung, worunter ich Falle. Ich erhalte ja gleichzeitig eine Berufsausbildung und einen höhreren Schulabschluss. Eigentlich ist ja auch jeder Auszubildener auch Schüler (Berufsschule muss ja jeder machen).

Laut der Barmer selbst hat jeder, der an einer "der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben ist" und "Auszubildende ohne Arbeitsentgelt" Anspruch auf den günstigeren Studententarif. Das dürfte dann ja auch jeden Fall zutreffen.

Wieso war ich zwischendurch eigentlich versicherungspflichtig? Ich hatte kein Einkommen und nix.. Irgendwie kann ich die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung, bzw. was wann zutrifft, nicht so klar abgrenzen :evil:
Hallo,
zum Beitrag - die Auskunft deiner Kasse stimmt, ändert aber nix daran, dass es sich nicht um den Status eines "Krankenversicherungspflichtigen" handelt.
Zum Begriff der "Krankenversicherungspflicht" - die "Krankenversicherungspflicht" ist immer bezogen auf den Status wie. z.B.
"Auszubildender" oder "Arbeitnehmer" oder "Rentner" oder "Student" anzuwenden. - die Belegung von Zeiträumen ab dem 01.04.2007 kann oder sollte man eher als "Pflicht zur Krankenversicherung" bezeichnen, betrifft also grundsätzlich alle Personen mit Erstwohnsitz in Deutschland, die nicht aufgrund Ihres Status
"Krankenversicherungspflicht" oder bereits als freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse, egal ob GKV oder PKV. angehören.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 19.08.2011, 12:55
von porky
Ok, ich falle dann nun unter die "freiwillig versicherte Berufsfachschüler". Der Beitrag beträgt dann so knapp über 60 Euro, das ist machbar. Spuckt auch der Beitragsrechner so aus. Das habe ich soweit richtig kapiert, oder? (Danke dir übrigens für deine Hilfe! :oops: )

Nur muss ich natürlich auch meine Vorversicherung angeben... :? Und die 3 Jahre dazwischen nachzahlen, bevor ich wieder in die KV komme? - das kann ich aber nicht, also bleibe ich draußen und es häufen sich weitere Kosten an, bis ich im Lotto gewinne, oder wie? :(

Verfasst: 19.08.2011, 13:12
von Czauderna
Hallo,
wie ich schon Eingangs schrieb - das ist ein Problem - du hat nur die BEK als Kasse zur Auswahl wenn es um die GKV geht, nimmst du die, wollen die natürlich rückwirkend Kohle von dir - wenn du den Aufnahmeantrag unterschreibst und das Eintrittsdatum damit anerkennst, erkennst du auch grundsätzlich an, dass du seit diesem Zeitpunkt beitragspflichtig bist - damit ist das "Fallbeil" schon gefallen -
du hast dann die Möglichkeit mit der Kasse möglichst den niedrigsten Satz auszuhandeln, der bei ca 143,00 € mtl. liegt, dann entweder eine Ratenzahlung zu beantragen oder eine Stundung und dann später ggf. einen Erlass der Restschulden. Die Kasse wird dir bei Nichtzahlung die Leistungen streichen und nur noch für Notfälle die Kosten übernehmen - soweit, so schlecht (für dich).
Lösung Nr 2 - eine PKV-Versicherung - mach dich kundig, was für einen
so jungen Menschen wie dich eine PKV-Versicherung als Schüler kosten würde,
wahrscheinlich fragen die dich auch nach deiner Vorversicherung, aber ich weiss aus Erfahrung, dass dort das nicht so eng gesehen wird, bzw., dass da nicht unbedingt Bescheinigung der GKV-Kassen über Versicherungszeiten verlangt werden - da zählt eher der Abschluss.
Lösung Nr. 3 - such dir einen Job mit mindestens 401,00 € - so etwas kann man auch neben der Schule machen (Abends oder am Wochenende), dann kannst du dir deine Krankenkasse aussuchen und die müssen dich dann nehmen weil du dann "Krankenversicherungspflichtig" bist und denen dürfte dann auch deine Vorgeschichte egal sein - siehe Begründung PKV
Gruss
Czauderna

Verfasst: 22.08.2011, 11:01
von porky
Hallo nochmal :)

Ich habe nun mal die zuständige Barmer Geschäftsstelle angeschrieben. Man sagte mir sofort nach der ersten groben E-Mail, dass Nachzahlungen nicht notwendig sind :o Begründung:
"wenn Sie bestätigen, dass Sie für den nicht versicherten Zeitraum keinen Versicherungsschutz wünschen".

Soweit so gut, ob es so leicht wird, wenn ich erstmal offiziell einen Antrag stelle, nun ja.
Jedenfalls nannte er mir als monatlichen Beitrag über 145 Euro. Auf meine Nachfrage, wieso ich denn kein "freiwillig versicherter Berufsfachschüler" sein könnte, meinte er:
"da Sie mehrere Jahre nicht versichert waren, ist eine Einstufung als Berufsfachschüler nicht möglich, da dies eine Pflichtversicherung ist."

Stimmt Letzteres denn so? Wieso ändert die vorherige Nichtversicherung etwas an meinem jetzigen Status!? Wann kann ich denn in diese Berufsfachschülerversicherung?
Wenn ich mich jetzt pflichtversichert muss, müsste ich doch trotzdem den Studententarif bekommen, siehe Barmer Infoseiten:

"Die Beiträge gelten auch für versicherungspflichtige Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt, Auszubildende des Zweiten Bildungsweges und freiwillig versicherte Berufsfachschüler sowie Auslandsstudenten."

Verfasst: 22.08.2011, 11:45
von nabo1979
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:... bei einer Krankenkasse die Pflichtversicherung beantragen. Keine Angaben zur Vorversicherung machen, dann kann die Kasse die Versicherungspflicht nach 5,1,13 nicht feststellen.
Welche Kasse soll den eine versicherung ohne Vorversicherungszeitprüfung durchführen??? Geht ja gar nicht!
Also kommst du nicht drum herum rückwirkend die Beiträge zu zahlen.
Ist bei 3 Jahren schon ganz schön heftig (ca 140 € mal 36 Monate) werden über 5000 € Nachzahlung.

Ist leider schlecht wenn man sich so lange nicht um so wichtige Dinge kümmert, aber das weißt du ja nun...

Viel Erfolg für deine Ausbildung!

Verfasst: 22.08.2011, 14:20
von GerneKrankenVersichert
nabo1979 hat geschrieben:
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:... bei einer Krankenkasse die Pflichtversicherung beantragen. Keine Angaben zur Vorversicherung machen, dann kann die Kasse die Versicherungspflicht nach 5,1,13 nicht feststellen.
Welche Kasse soll den eine versicherung ohne Vorversicherungszeitprüfung durchführen??? Geht ja gar nicht!
??? Ich bezog mich darauf, dass eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V möglich ist. Laut Weisung des BMG ist eine solche Versicherung durchzuführen, unabhängig davon, ob Angaben zur Vorversicherung gemacht werden. Welche Rechtsgrundlage gibt es denn für die Verweigerung einer Pflichtversicherung aufgrund nicht gemacher Angaben?

@ Porky:
Wenn wirklich abschließend geklärt ist, dass keine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V möglich ist, bleibt tatsächlich nur die rückwirkende Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Die Aussage:
"wenn Sie bestätigen, dass Sie für den nicht versicherten Zeitraum keinen Versicherungsschutz wünschen".
finde ich ziemlich abenteuerlich. Hast du das schriftlich?

Verfasst: 22.08.2011, 16:44
von Lady Butterfly

??? Ich bezog mich darauf, dass eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V möglich ist. Laut Weisung des BMG ist eine solche Versicherung durchzuführen, unabhängig davon, ob Angaben zur Vorversicherung gemacht werden. Welche Rechtsgrundlage gibt es denn für die Verweigerung einer Pflichtversicherung aufgrund nicht gemacher Angaben?
es geht ja gar nicht darum, eine Versicherung zu verweigern. Die Frage ist nur, bei welcher Kasse sie durchgeführt wird bzw. ob ein Wahlrecht besteht. Die wiederum ist im § 175 SGB V und dem dazu passenden Rundschreiben geregelt. Wenn du eine Mitgliedschaft durchführst ohne die Vorversicherung zu prüfen kann es passieren, dass der Fall dir bei der nächsten Einzugsstellenprüfung um die Ohren fliegt....

Gruß
Lady Butterfly