Frage zum nachversicherungsschutz und krankengeld
Verfasst: 16.08.2011, 15:12
Hallo zusammen,
ich habe 2 kleine fragen bezüglich dieser sache.
ich wurde am 26.6.11 gekündigt und habe mich am 1.8.11 arbeitslos (ohne leistungen) gemeldet. ab 2.8 hab ich mich nun freiwillig weiterversichert. die AOK behauptet nundass ich in dieser zeit keinen versicherungsschutz hatte und berechnet mir für die zeit vom 26.6.11 und 1.8.11 den monatsbetrag + etwas extra.
ein bekannter von mir der sich viel mit versicherungen prügeln musste meinte jetzt, dass die versicherungen diesen "freien" monat gerne versuchen zu sparen indem sie die kunden zu bequasseln dass das nicht geht.die rechtsschutzversicherung protestiert da ebenfalls und will gleich eine akte anlegen.
zusätzlich war ich in der zeit von 26.6.11 bis 1.8.11 eine woche lang krank und habe für diese eine woche krankengeld beantragt. auch hier weigert sich die versicherung.
mit etwas recherche verhärtet sich dieser verdacht.
überseh ich da etwas oder versuchen die mich übers ohr zu hauen?
danke für antworten.
ich habe 2 kleine fragen bezüglich dieser sache.
ich wurde am 26.6.11 gekündigt und habe mich am 1.8.11 arbeitslos (ohne leistungen) gemeldet. ab 2.8 hab ich mich nun freiwillig weiterversichert. die AOK behauptet nundass ich in dieser zeit keinen versicherungsschutz hatte und berechnet mir für die zeit vom 26.6.11 und 1.8.11 den monatsbetrag + etwas extra.
ein bekannter von mir der sich viel mit versicherungen prügeln musste meinte jetzt, dass die versicherungen diesen "freien" monat gerne versuchen zu sparen indem sie die kunden zu bequasseln dass das nicht geht.die rechtsschutzversicherung protestiert da ebenfalls und will gleich eine akte anlegen.
zusätzlich war ich in der zeit von 26.6.11 bis 1.8.11 eine woche lang krank und habe für diese eine woche krankengeld beantragt. auch hier weigert sich die versicherung.
mit etwas recherche verhärtet sich dieser verdacht.
§ 19
Erlöschen des Leistungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in
diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen
längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem
Leistungsanspruch nach Satz 1.
§ 44
Krankengeld
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, 6, 9 oder 10 sowie die nach § 10 Versicherten haben keinen Anspruch auf Krankengeld; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben.
(2) Die Satzung kann für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen.
(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.
überseh ich da etwas oder versuchen die mich übers ohr zu hauen?
danke für antworten.