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Frage zum nachversicherungsschutz und krankengeld

Verfasst: 16.08.2011, 15:12
von starfish
Hallo zusammen,

ich habe 2 kleine fragen bezüglich dieser sache.

ich wurde am 26.6.11 gekündigt und habe mich am 1.8.11 arbeitslos (ohne leistungen) gemeldet. ab 2.8 hab ich mich nun freiwillig weiterversichert. die AOK behauptet nundass ich in dieser zeit keinen versicherungsschutz hatte und berechnet mir für die zeit vom 26.6.11 und 1.8.11 den monatsbetrag + etwas extra.

ein bekannter von mir der sich viel mit versicherungen prügeln musste meinte jetzt, dass die versicherungen diesen "freien" monat gerne versuchen zu sparen indem sie die kunden zu bequasseln dass das nicht geht.die rechtsschutzversicherung protestiert da ebenfalls und will gleich eine akte anlegen.

zusätzlich war ich in der zeit von 26.6.11 bis 1.8.11 eine woche lang krank und habe für diese eine woche krankengeld beantragt. auch hier weigert sich die versicherung.

mit etwas recherche verhärtet sich dieser verdacht.
§ 19
Erlöschen des Leistungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in

diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen

längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine

Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem


Leistungsanspruch nach Satz 1.
§ 44
Krankengeld

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, 6, 9 oder 10 sowie die nach § 10 Versicherten haben keinen Anspruch auf Krankengeld; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben.

(2) Die Satzung kann für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

überseh ich da etwas oder versuchen die mich übers ohr zu hauen?
danke für antworten.

Verfasst: 16.08.2011, 15:42
von sozifa90
bei einer freiwilligen Versicherung besteht der nachgehende Leistungsanspruch nicht. Der ist eher gedacht um eine kurze Lücke zwischen 2 Sozialversicheungspflichtigen Beschäftigungen oder ähnliches zu schließen. Eine Freiwillige verischerung muss immer direkt im Anschluss der letztn Versicherung bestehen und innerhalb von 3 Monaten angezeigt werden (das haben Sie ja erfüllt)

Seit dem 1.4.07 muss jeder Bürger in Deustchland lückenlos versichert sien!


wann warst du krank? war der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit noch in deiner Beschäftigung?

Wenn ja hast du einen Krankengeldanspruch, wenn nichrt dann nicht (du hast ja keinen Verdienstausfall wenn du keinen Job hast.


Frage: Sind Sie verheiratet? Dann besteht unter Umständen ein Anspruch für eine kostenfreie Familienversicherung

Verfasst: 16.08.2011, 15:44
von sozifa90
edit:

Die Versicherungslücke ist eh größer als einen Monat (27.06.-26.07.) wäre die Monatsfrist.

Da in diesem Zeitraum keine Pflichtversicherung zustande kommt besteht kein Anspruch auf den nachgehenden Leistungsanspruch

Verfasst: 18.08.2011, 17:18
von zost
die aok handelt richtig. die freiwillige versicherung muss immer im anschluss an die letzte versicherung durchgeführt werden. anspruch auf nachgeh. leistungsanspruch besteht nicht. (den hat man nur bei einer lücke von einem monat oder kleiner).

in der freiwilligen versicherung besteht kein anspruch auf krankengeld.

Verfasst: 19.08.2011, 13:04
von sozifa90
zost hat geschrieben:die aok handelt richtig. die freiwillige versicherung muss immer im anschluss an die letzte versicherung durchgeführt werden. anspruch auf nachgeh. leistungsanspruch besteht nicht. (den hat man nur bei einer lücke von einem monat oder kleiner).

in der freiwilligen versicherung besteht kein anspruch auf krankengeld.
genau das hatte ich ja geschrieben ;)

aber man kann krankengeld anspruch ahben als freiwillig versicherter selbstständiger ;)

Aber das ist im vorliegenden Fall nicht zutreffend

Verfasst: 19.08.2011, 22:22
von zost
sozifa90 hat geschrieben:aber man kann krankengeld anspruch ahben als freiwillig versicherter selbstständiger ;)

Aber das ist im vorliegenden Fall nicht zutreffend

das ist mir bewusst, nur im vorliegenden fall irrelevant.