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Krankengeld - Krank zu Ende des Aufhebungsvertrages
Verfasst: 16.08.2011, 11:43
von WolffS
Hallo zusammen!
Bin sehr dankbar für konkrete Antworten zu folgendem Themenkomplex, da ich ziemlich unerfahren auf dem Gebiet bin und ich bald meiner KK auf ihren Fragenkatalog antworten muss!
Schon mal herzlichen Dank für die Mühe!
Hier kurz meine Eckdaten:
- seit Anfang des Jahres freiwillig versichert
- Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen meinerseits zum 31.07.
- Attest vom Arzt: Rat zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Habe Anträge beim Arbeitsamt für Arbeitslosenversicherung bisher nur abgeholt mit Ankündigung der Arbeitslosigkeit zum 01.08.
- danach (seit 18.07. wegen Depression/Erschöpfung) krankgeschrieben erst bis 19.08., jetzt bis 15.09., deshalb Anträge beim AA noch nicht abgegeben, sie wollten sie auch nicht postalisch haben (Telefonat 25.07.), da ja krank! -> Krankenkasse zuständig!
- Soll mich am ersten Tag nach Krankheit im AA melden.
- Krankenkasse zum gleichen Zeitpunkt schriftlich informiert, dass ab 01.08. arbeitslos, bin ja nun nicht mehr krankenversichert über den AG
Letzte Woche kam dann ein umfangreiches Fragenpaket der KK bei mir an!
Sie stellen Fragen zu:
a) zur Kündigung (fristgerecht, Kündigungsgrund (Kopie des Kündigungsschreibens), Klage gegen AG etc.
b) zu Ärzten bei denen ich in Behandlung bin, welche Untersuchungen noch angedacht sind, ob ich Medikamente nehme welche und wie oft etc.
Was ich ja schon heftig finde!
Dürfen Sie mir so detailgenaue Fragen stellen?
Wie detailgenau muss ich antworten, um nicht meine Krankengeldzahlung zu gefährden?
Auf was kann ich mich berufen, wenn ich diese Fragen nicht beantworte(n) (möchte)?
Darf die KK mir Krankengeld verweigern, weil ich einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe (mir drohte keine betriebsbedingte Kündigung)?
Wie lange muss mich meine KK "kostenlos" nachversichern bei freiwilliger Versicherung, gibt es diese 1monatige Nachversicherung da überhaupt?
Herzliche Grüße!
WolffS
Verfasst: 18.08.2011, 16:09
von DennyCrane
Hallo Wolfs!
Der Fragebogen bezüglich deines Aufhebungsvertrages benötigt die Kasse, damit sie prüfen kann, warum in deinem Fall nicht 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch deinen Arbeitgeber gezahlt wird. Natürlich hast du schon angegeben, dass du einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hast, aber eine Kasse muss dies auch beweisen können, und eine Aussage ist nunmal ohne die entsprechenden Unterlagen nicht belegbar.
Die Fragen nach deiner Behandlung diensen der Krankenkasse zur ersten Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, denn ein Arbeitsplatzkonflikt muss nicht immer ein Grund für eine lange Arbeitsunfähigkeit haben. Durch beantworten dieser Fragen wird dir wohl auch ein unangenehmes Aufeinandertreffen mit dem MDK ersparen, denn wenn bekannt ist, dass du beispielsweise momentan Medikamente nimmst, die schon für sich arbeitsunfähigkeit (z.B. durch erhöhte Müdigkeit) herbeiführen, erspart das Dir ein zu frühes Handeln der Kasse.
Wenn du das Attest des Arztes und eine Kopie deiner Kündigung und des Arbeitsvertrages hinzufügst, dürftest du die Krankengeldunterlagen schnell bekommen.
Verfasst: 18.08.2011, 16:19
von Vrori
Hallo,
ja aber was will denn ein Krankenkassemitarbeiter bei der Medikamenteneinnahme auswerten? Das können die doch gar nicht, es sei denn sie wären Ärzte...
ich finde also die Frage nach Medikamenten und Therapien eindeutig zu viel...geht die KK für die Leistungsgewährung Krankengeld nichts an...
Gruß
V.
Verfasst: 18.08.2011, 17:05
von Krankenkassenfee
Hallo,
die Kasse legt diese Unterlagen (und auch parallel beim Arzt erfragte Befunde) aktenmäßig dem MDK vor.
LG, Fee
Verfasst: 18.08.2011, 17:13
von DennyCrane
Krankenkassenfee hat geschrieben:Hallo,
die Kasse legt diese Unterlagen (und auch parallel beim Arzt erfragte Befunde) aktenmäßig dem MDK vor.
LG, Fee
Genau das war gemeint, habe ich leider vergessen.
Verfasst: 18.08.2011, 22:50
von Vrori
hallo,
dann würde ich aber die ganzen Daten in einem verschlossenem Umschlag für den MDK bei der KK abgeben...
ich finde die Fragerei nach Medikamenteneinnahme doch schon ein wenig heftig...
das kann der MDK doch fragen, wenn der Patient dort ist....
...und bei aktenmäßiger Begutachtung bekommt er doch die Antwort vom behandelnden Arzt...
da geht ja sicherlich vorher auch eine Anfrage raus...
Gruß
Vrori
Verfasst: 19.08.2011, 07:07
von Krankenkassenfee
Hallo,
dann füll das mit den Medis einfach nicht aus. Damit sind ja auch nur die vom Arzt verschriebenen Medikamente gemeint und nicht das, was Du privat noch nimmst.
Manchmal schicke ich so Anfragen auch raus, auswerten macht aber der MDK - ich bin ja kein Arzt.
LG, Fee
Verfasst: 19.08.2011, 10:04
von nabo1979
Irgendetwas stimmt doch aber in deiner Schilderung nicht... mir stellt sich erst mal die Frage wieso du freiwillig versichert bist obwohl du Arbeitnehmer bist??? Dann müßtest du doch Pflichtig sein?
Oder bist du hauptberuflich selbstständig?
Die Fragebögen die du bekommen hast muss jeder ausfüllen der einen Antrag auf Krankengeld beantragt - also sie sind nicht speziell für dich entworfen. Also immer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten die für dich zutreffen.
Was sollte es für einen Grund für dich geben die Fragen nicht zu beantworten???
Verfasst: 19.08.2011, 10:22
von Czauderna
Hallo Nabo1979 -
warum gibt es keine freiwillig versicherten Arbeitnehmer ?
Was die Beantwortung der Fragen angeht - richtig ist, dass natürlich die Kassen-Mitarbeiter selbst keine Mediziner sind, dafür hat man den MDK.
Natürlich muss man diese Fragen nicht beantworten, aber wir haben ja an anderer Stelle lesen können was eine Kasse so alles weiß über den Leistungsbezug.
Da hat ein Kassenmitarbeiter u.a. geschrieben dass auch die Art und Häufigkeit der
verordneten Medikament/Arzneimittel im Leistungskonto festgehalten werden -
Ich nehme mal an dass dieses stimmt. Von daher bringt die Nichtbeantwortung
solcher Fragen nicht so sehr viel.
Auch hier darf ich mal einen Fall aus der Praxis schildern - da beantragte ein Versicherter eine Reha-Massnahme zu Lasten der Kasse, verbot aber seinem
Arzt unter Hinweis auf dessen Schweigepflicht, eine Diagnose in den Antrag zu schreiben, wunderte sich sich aber dann dass diesem Antrag nicht stattgegeben wurde, als er im Widerspruchsverfahren einen Rechtsanwalt einschaltete, gab dieser ihm den anwaltlichen Rat, der bestimmt nicht umsonst war, den Widerspruch zurückzunehmen, die erforderllichen Angaben zu machen bzw. machen zu lassen, und siehe da, innerhalb von 14 Tagen war die Reha-Massnahme bewilligt - bis dahin waren allerdings ca. 2 Monate vergangen.
Im übrigen muss man auch mal klar und deutlich sagen, bei der Vielzahl der
Fälle, die einer solchen Leistungsabteilung einer Krankenkasse bearbeitet werden, interessiert es einen Mitarbeiter wirklich nicht welche Tabletten und wie viel ein Versicherter zu sich nimmt oder warum er sich beispielsweise in einer psychotherapeutischen Behandlung befindet - da geht es uns genau so wie
einem Mitarbeiter einer Bank, die ja auch Einsicht in sehr persönliche Daten und
Verhältnisse haben.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 19.08.2011, 12:03
von Paule
nabo1979 hat geschrieben: mir stellt sich erst mal die Frage wieso du freiwillig versichert bist obwohl du Arbeitnehmer bist??? ?
Über der BBG?
Verfasst: 19.08.2011, 12:16
von nabo1979
Wäre natürlich ein Möglichkeit, steht aber so nicht im Post, kann also nur spekuliert werden...
Oder ein freiwilliger selbstständiger, der nebenbei noch einen Arbeitgeber hat (geringfügig) und somit evt. gar keinen Anspruch auf KG hat, wenn nicht zusätzlich abgeschlossen???
Diese weiter wichtig info wäre hilfreich
Verfasst: 19.08.2011, 13:55
von DennyCrane
Vrori hat geschrieben:hallo,
...und bei aktenmäßiger Begutachtung bekommt er doch die Antwort vom behandelnden Arzt...
da geht ja sicherlich vorher auch eine Anfrage raus...
Da gehen tatsächlich Anfragen raus. Die werden aber so ungenügend beantwortet, dass es man die Anfrage auch oft lassen kann.
Die Kasse muss im Interesse der Versichertengemeinschaft die Arbeitsunfähigkeit überprüfen. Sollte keine AU vorliegen, warum soll weiter Krankengeld gezahlt werden?
Leider halten sich nicht alle Ärzte bei der Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit an die gesetzlichen Regelungen.