Nebenberufliche Selbständig - Nachforderung
Verfasst: 15.08.2011, 12:15
Hallo,
ich hatte vor einige Zeit hier schon mal mein Problem geschildert, nach 3,5 Monaten Bearbeitungszeit hat die KK nun geantwortet.
Die aktuelle Situation sieht so aus:
Ich war seit 2007 "normaler" Selbständiger mit der Bemessungsgrenze von 1.890 Euro und einem Beitrag von ca. 280-320 Euro (ist im laufe der Zeit gestiegen).
In 2009 lief es nicht mehr so gut, so das ich einen Antrag auf die Einstufung als nebenberuflich Selbständiger gestellt habe. Dem Antrag ist entsprochen worden, ich wurde zu 851,67 und einem Beitrag von ca. 145 Euro eingestuft. Die Bemessungsgrenze für das Einkommen ist nicht überschritten worden.
In 2011 stellt die KK fest, das die Einstufung als "nebenberuflich Selbständiger" anscheinend falsch war (Fehler der Kasse) und macht eine Rückforderung geltend. Widerspruch eingelegt, Widerspruch ist stattgegeben worden, Einstufung als "nebenberuflicher" ist bestätigt worden.
Dafür gab es eine neue Forderung von 2000+ Euro:
Die Kasse berechnet die Beiträge für 18 Monate als nebenberuflicher auf Grundlage der vergangenen Steuerbescheide aus den Jahren 2007 und 2008, also aus den Jahren wo ich noch normal verdient habe.
Sinngemäße Argumentation der KK:
Die Beitragshöhe ist nicht nach dem aktuellen Einkommen zu entrichten, sondern auf Basis (vergangner) Steuerbescheide. Die Kasse bezieht sich dabei auf
SGB V §240 Abs. 4 S. 1 /// SGB V §240 Abs. 1 S. 2 /// BVSzGs §6 Abs. 7 in Verbindung mit §7 Abs. 7 S. 3
(Dieser Logik folgend würde eigentlich jeden Wechsel von einer höheren in in günstigere Beitragsklasse hinfällig machen, da auf Grund des Zeitverzugs der Steuererklärungen immer eine Nachfprderung ausgelöst würde)
Widerspruch hatte ich eingelegt, nach mehr als 3 Monaten (fast 4),
ist dieser Abgewiesen worden, d.h. ich muss Zahlen oder Klage einreichen.
Bevor ich damit zum Anwalt gehe, hätte ich noch folgende Fragen:
Wie werden Beiträge für nebenberufliche Selbständige berechnet?
Wenn ich als nebenberuflich Selbständiger zu ~145 Euro eingestuft war, findet die Berechnungsmethode lt. BVSzGs auf welche die KK sich beruft in meinem Fall Anwendung oder gilt das nur für hauptberuflich Selbständige?
Frage zum Verfahrensrecht
Hätte die lange Bearbeitungszeit des Wiederspruch von über 3 Monaten eine Bedeutung, aus der ich was machen kann ?
Wie immer, Danke fürs Lesen & viele Grüße,
Haplox
ich hatte vor einige Zeit hier schon mal mein Problem geschildert, nach 3,5 Monaten Bearbeitungszeit hat die KK nun geantwortet.
Die aktuelle Situation sieht so aus:
Ich war seit 2007 "normaler" Selbständiger mit der Bemessungsgrenze von 1.890 Euro und einem Beitrag von ca. 280-320 Euro (ist im laufe der Zeit gestiegen).
In 2009 lief es nicht mehr so gut, so das ich einen Antrag auf die Einstufung als nebenberuflich Selbständiger gestellt habe. Dem Antrag ist entsprochen worden, ich wurde zu 851,67 und einem Beitrag von ca. 145 Euro eingestuft. Die Bemessungsgrenze für das Einkommen ist nicht überschritten worden.
In 2011 stellt die KK fest, das die Einstufung als "nebenberuflich Selbständiger" anscheinend falsch war (Fehler der Kasse) und macht eine Rückforderung geltend. Widerspruch eingelegt, Widerspruch ist stattgegeben worden, Einstufung als "nebenberuflicher" ist bestätigt worden.
Dafür gab es eine neue Forderung von 2000+ Euro:
Die Kasse berechnet die Beiträge für 18 Monate als nebenberuflicher auf Grundlage der vergangenen Steuerbescheide aus den Jahren 2007 und 2008, also aus den Jahren wo ich noch normal verdient habe.
Sinngemäße Argumentation der KK:
Die Beitragshöhe ist nicht nach dem aktuellen Einkommen zu entrichten, sondern auf Basis (vergangner) Steuerbescheide. Die Kasse bezieht sich dabei auf
SGB V §240 Abs. 4 S. 1 /// SGB V §240 Abs. 1 S. 2 /// BVSzGs §6 Abs. 7 in Verbindung mit §7 Abs. 7 S. 3
(Dieser Logik folgend würde eigentlich jeden Wechsel von einer höheren in in günstigere Beitragsklasse hinfällig machen, da auf Grund des Zeitverzugs der Steuererklärungen immer eine Nachfprderung ausgelöst würde)
Widerspruch hatte ich eingelegt, nach mehr als 3 Monaten (fast 4),
ist dieser Abgewiesen worden, d.h. ich muss Zahlen oder Klage einreichen.
Bevor ich damit zum Anwalt gehe, hätte ich noch folgende Fragen:
Wie werden Beiträge für nebenberufliche Selbständige berechnet?
Wenn ich als nebenberuflich Selbständiger zu ~145 Euro eingestuft war, findet die Berechnungsmethode lt. BVSzGs auf welche die KK sich beruft in meinem Fall Anwendung oder gilt das nur für hauptberuflich Selbständige?
Frage zum Verfahrensrecht
Hätte die lange Bearbeitungszeit des Wiederspruch von über 3 Monaten eine Bedeutung, aus der ich was machen kann ?
Wie immer, Danke fürs Lesen & viele Grüße,
Haplox