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Darf Zahnarzt mehrere Heil- und Kostenpläne drucken?
Verfasst: 10.08.2011, 10:11
von Patient Hans Meier
Hallihallo und Guten Tag hoffentlich habe ich Hier Diskussionen wo es gegenseitige Hilfe gibt, ich bin gespannt!
Darf ein Zahnarzt gleichzeitig zwei Heil- und Kostenpläne in ein und derselben Sache anfertigen? Gemeint ist nicht, daß er dem Pat. Alternativen vorschlägt(und Der dann Einen auswählt und einreicht)
Gemeint ist, daß der Zahnarzt „auf Verdacht“ Wochen vor Behandlungsbeginn auf mögliche „Behandlungsunfälle“ etc. ausgerichtete zusätzliche Varianten anfertigt. (Ein Zahn wird anders klassifiziert usw.)
Irgendwo steht, daß er vor Beginn einen HKP machen muß. Aber Das ist ja nicht die Antwort...
Daneben stellt sich natürlich noch die Frage nach dem Sinn eines solchen Vorgehens: Aus einem "Behandlungsunfall" ergeben sich ja i.d.R. wiederum verschiedene Behandlungsalternative. Die mit dem Pat. dann erstmal abgesprochen werden müssen.
Verfasst: 10.08.2011, 18:11
von Swantje B.
Hallo Hans Meier,
die Zahnersatzrichtlinien sagen dazu unter Titel C Punkt 10:
"Der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen hat die Erhebung
des Gesamtbefundes des Gebisses und dessen Dokumentation im Heil- und Kostenplan
vorauszugehen."
Der Zahnarzt muss also den Befund so erheben
wie er ist. Selbstverständlich kann der Zahnarzt mit dem Patienten verschiedene was-wäre-wenn-Ratespiele machen. Auf den Heil- und Kostenplan hat sowas aber nichts zu suchen - hierhin gehört nur der tatsächliche Befund - und der ist eindeutig.
Gruß, Swantje
Verfasst: 12.08.2011, 16:53
von Patient Hans Meier
Swantje B. hat geschrieben:...Selbstverständlich kann der Zahnarzt mit dem Patienten verschiedene was-wäre-wenn-Ratespiele machen. Auf den Heil- und Kostenplan hat sowas aber nichts zu suchen...
Ich sehe Das genauso. Jetzt vertritt jedoch Jemand den Standpunkt:
Da der Zahnarzt den auf Verdacht gedruckten Heil- und Kostenplan erst nach dem Behandlungsunfall
einreicht -also nachdem Der sozusagen aktuell wurde- sei Das kein Problem.
Wie sehen Sie Das?
Darf die Kasse den HKP bezahlen wenn die erkennt, daß Der vor dem Behandlungsunfall angefertigt wurde?
Es bleibt auch die Frage offen, welchen Vorteil das Prozedere für den Zahnarzt macht(außer zusätzlichem Aufwand: wenn nämlich kein Unfall passiert oder ein Anderer)
Verfasst: 12.08.2011, 18:12
von Czauderna
Patient Hans Meier hat geschrieben:Swantje B. hat geschrieben:...Selbstverständlich kann der Zahnarzt mit dem Patienten verschiedene was-wäre-wenn-Ratespiele machen. Auf den Heil- und Kostenplan hat sowas aber nichts zu suchen...
Ich sehe Das genauso. Jetzt vertritt jedoch Jemand den Standpunkt:
Da der Zahnarzt den auf Verdacht gedruckten Heil- und Kostenplan erst nach dem Behandlungsunfall
einreicht -also nachdem Der sozusagen aktuell wurde- sei Das kein Problem.
Wie sehen Sie Das?
Darf die Kasse den HKP bezahlen wenn die erkennt, daß Der vor dem Behandlungsunfall angefertigt wurde?
Es bleibt auch die Frage offen, welchen Vorteil das Prozedere für den Zahnarzt macht(außer zusätzlichem Aufwand: wenn nämlich kein Unfall passiert oder ein Anderer)
Hallo,
grundsätzlich sind die Zahnersatzmaßnahmen vor Beginn der Behandlung genehmigungspflichtig durch die Kasse - nur ganz wenige Sachen (Bagatellen) können ohne HKP direkt abgerechnet werden.
Ich habe es in meiner Praxis nur zwei oder dreimal erlebt, dass der HKP uns nach Behandlungsende vorgelegt wurde, aber da hatte der Vers. auch selbst die gesamte Behandlung bezahlt und dann von uns die Kostenerstattung gewollt.
Die Praxis ist vielmehr die, dass der Zahnarzt mit der Behandlung erst dann beginnt, wenn ihm der Original-HKP von der Kasse bewilligt wieder vorliegt.
Gruss
Czauderna