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mit den nerven am ende

Verfasst: 08.08.2011, 14:47
von tosca36
hallo mal wieder,

ich habe während einer au die im februar letzten jahres begann meinen job ( befristeter vertrag bis 30.06 2010 ) verloren, da er nicht verlängert wurde. ich habe in einem lager gearbeitet, ich sag jetzt mal teilweise schwere arbeit, kartons bis 40 kg.
ich wurde im november operiert an meiner rechten hand , wegen der ich auch die au hatte bzw habe.
im februar schickte man mich zum mdk , in dem schreiben stand drin das ich zwar au für meinen letzten job wäre aber verweisbarkeit beim arbeitsamt vorliege.
mit anwalt habe ich dann widerspruch eingereicht und bekam gestern bescheid von der kasse , das der widerspruch abgelehnt wäre.
bezug nehmend auf das gutachten von februar, das ich zwar meinen letzten job nicht mehr ausüben könnte momentan , aber einen gleichartige tätigkeit.

dazu die frage an euch weise, was ist eine gleichartige arbeit bei einem lagerarbeiter ?
ich bin gestern aus dem krankenhaus gekommen , weil ich am montag das 2. mal an dieser hand operiert wurde. das heisst , ich habe nicht gearbeitet , aber meine beschwerden wurden nicht besser , sondern eher das gegenteil , wenn ich meine hand belastet hätte , wären die beschwerden sicherlich noch schlimmer geworden.

mir bleibt wohl nix anderes übrig als zum sozialgericht zu laufen, ich ging ehrlich gesagt davon aus , das der widerspruch für mich positiv aus geht , weil der anwalt mir das sagte und ich nach allem was ich in den gesetzen, in den urteilen , au -rl und foren las davon aus ging , das die sache ganz klar ist.
ich habe die schnauze echt gestrichen voll muss ich sagen.
als bezug hat die kasse ein urteil angegeben Bundessozialgericht ( SozR nr.25 zu § 182 RVO )und dabei steht das au erst dann gegeben ist , wenn der versicherte seiner zuletzt ausgeübten oder ahnlich gearteten Tätigkeit wegen krankheit überhaupt nicht mehr oder nur auf die gefahr hin nachgehen kann seinen zustand in absehbarer zeit zu verschlimmern.

da steht genau das , was ich oben schrieb... ich hatte , habe so starke schmerzen , das ich echt nicht die hand benutzen konnte, schon gar nicht im lager arbeiten konnte , also was heißt ähnliche tätigkeit ?

gibt es eine stelle bei der versicherung , bei der ich den fall nochmals vortragen kann , ich kann nicht glauben das die sich auf ein verfahren bei gericht einlassen wollen...

was meint ihr dazu

lg tosca

Verfasst: 08.08.2011, 15:02
von Krankenkassenfee
Hallo Tosca,

warst Du bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit denn noch in einem Arbeitsverhältnis, oder warst Du schon arbeitslos? Also AU durchgehend vor dem 30.6.10?

Ansonsten bleibt halt nur die Klage vor dem Sozialgericht - mit aussagefähigen ärztlichen Attesten.

LG, Fee

P.S. Die Argumentation, dass die BEschwerden bei Arbeit noch schlimmer geworden wären kannst Du schwer beweisen (ohne Arbeit, ohne Arbeitsversuch). Insofern wäre ich mit solchen laienhaften Aussagen/Spekulationen sehr zurückhaltend.

Verfasst: 08.08.2011, 15:24
von tosca36
hallo ,

danke erstmal für diese antwort.
ich war durchgehend von februar 2010 an AU.
mein befristeter arbeitsvertrag endete am 30.06.2010.
so das hier AU-RL § 2 ( 4 ) gelten müßte.
ob meine aussage laienhaft ist bezweifel ich, aber danke dafür.
nach meiner op im november entwickelte sich ein morbus sudeck, den man aber mit intensivem physiotherapeutischem training ganz gut in den griff bekam. ich war von 21.04 bis 05.05 in stationärer behandlung in einem schmerzzentrum. meine beschwerden wurden ja nur mit der relativ kleinen " häuslichen Belastung " nicht besser , sondern eher schlechter , deshalb ja auch die 2. op im juli.
also nochmal die frage , was ist eine ähnliche arbeit , auf die die kasse verwies.
gibt es eine stelle bei der ich mich zusätzlich beschweren kann oder wo ich meinen fall vorlegen kann bei der versicherung.


lg tosca

Verfasst: 08.08.2011, 15:33
von tosca36
au-rl 2 ( 4 )

1Versicherte, bei denen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsver-hältnis endet und die aktuell keinen anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt haben (An- oder Ungelernte), sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie die letzte oder eine ähnliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Er-krankung ausüben können.

P.S. Die Argumentation, dass die BEschwerden bei Arbeit noch schlimmer geworden wären kannst Du schwer beweisen (ohne Arbeit, ohne Arbeitsversuch). Insofern wäre ich mit solchen laienhaften Aussagen/Spekulationen sehr zurückhaltend.

ich brauche nicht zu beweisen , das es schlimmer geworden wäre so versteh ich das zumindest, denn ich konnte diese arbeit nicht mehr ausüben, ich durfte aufgrund des sudeck auch gar nicht.

ein arbeitsversuch im mai und juni letzten jahres bewirkte eine verschlimmerung meiner beschwerden. erst im november wurde ich ja dann auch an dieser hand operiert

lg

Verfasst: 08.08.2011, 20:03
von Czauderna
Hallo,
wenn der Ablehnungsbescheid nicht klar besagt dass du mit diesem Bescheid Klage erheben kannst vorm Sozialgericht, dann kannst du deinen Widerspruch
weiterhin aufrecht erhalten und er geht an an den Widerspruchsausschuss der
Krankenkasse und du erhältst dann erst den klage fähigen Bescheid.
Du kannst aber auch direkt klagen, in der Regel wird aber das Gericht dir sagen dass das Verfahren bei der Kasse ja noch nicht abgeschlossen ist weil eben
der Widerspruchsausschuss noch nicht entschieden hat.
Der Kasse nochmals dein Anliegen vortragen - selbstverständlich geht das -
du hast doch schon einen Rechtsanwalt eingeschaltet, nur ob dir das in diesem
Stadium etwas nützt, so wie du es beschrieben hast, sehe ich da wenig Chancen.
Schön für dich wäre es ja, aber wie gesagt, ich sehe da wenig Raum für eine
Entscheidung zu deinen Gunsten.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 08.08.2011, 20:18
von tosca36
hallo czauderna,

danke für die antwort. also der widerspruchsausschuss hat ja das gleiche nochmal entschieden wie die kasse als mir das krankengeld gestrichen wurde.

warum siehst du wenig raum für eine entscheidung zu meinen gunsten, bezieht sich das auf ein verhalten der kasse , wenn ich mich nochmals an sie wende oder meinst du auch vor gericht.
liege ich denn falsch mit meiner meinung , das ich weiter hätte krankengeld beziehen müssen ?
das ist doch nur ein abwälzen der kosten auf eine andere institution hier das arbeitsamt...

meint ihr , ich hätte keine chance bei gericht ?

lg tosca

Verfasst: 08.08.2011, 21:14
von Krankenkassenfee
Hallo,

das mit dem laienhaft bezieht sich áuf die medizinischen Aspekte. Und da Du kein Arzt bist, ist es halt laienhaft. Und da kein Arbeitsversuch mit objektivierbaren Zustandsverschlimmerung stattgefunden hat - ist es halt Spekulation.

Auch das Gericht wird sich auf ärztliche Unterlagen stützen, insofern liegt es an Dir, auch entsprechende aussagekräftige Atteste beizubringen.

Versuchen würde ich es vor Gericht auf jeden Fall.

Was hast Du denn gelernt? Und wie hiess der Beurf im Lager genau, den Du ausgeübt hast?

LG, Fee

Verfasst: 09.08.2011, 11:54
von tosca36
hi nochmal ,

gelernt habe ich vor urzeiten mal energieanlageninstallateur
und energieanlagenelektroniker.

ich glaube aber nicht , das das ne rolle spielt.
habe als ganz normaler lagerarbeiter gearbeitet, also körperlich relativ schwere arbeit ( täglich mehrere tonnen an kartons geschleppt ).

lg tosca

Verfasst: 09.08.2011, 20:08
von Krankenkassenfee
Hallo,

auf jeden Fall sollte Dein Arzt die medizinische Begründung auf den Zeitpunkt abstellen, wo man Dich seitens der Kasse "gesund geschrieben" hat. Nachgelagerte Erkrankungen oder OPs gehen nur bedingt als "Beweis" durch, denn sie können ja nach einer Besserung des Zustandes (Zeitpunkt der MDK-Untersuchung) eingetreten sein und nach einer Arbeitsfähigkeit erneut Arbeitsunfähigkeit verursacht haben.
Die Zeit spielt da gegen Dich, es wird mit mehr Zeitabstand immer schwerer die Sachen sauber auseinander zu halten.

Ich bin da vorsichtig, was die Erfolgsaussichten angeht. Aber wie schon geschrieben, ich persönlich würde es auch mit einer Klage versuchen.
ich kann nicht glauben das die sich auf ein verfahren bei gericht einlassen wollen...
Träum weiter, die Kasse wird im Zweifelsfall auch durch die Instanzen gehen.

LG, Fee

Verfasst: 10.08.2011, 00:15
von tosca36
es tut mir leid , aber ich kann das echt nicht verstehen :(

selbst der mdk sagt in dem gutachten au für letzte tätigkeit.
alleine das zählt doch nach den AU-RL.
eine ähnliche tätigkeit wie ein lagerarbeiter , wie auch immer die aussehen soll , ist immer noch körperliche arbeit und die konnte ich nicht verrichten , das sagt selbst der mdk arzt.

der mdk arzt sah mich 5 !!! minuten. aufgrund dieser 5 minuten schreibt er mir 1,5 seiten , das ist das ganze gutachten.

ein gutachten , das von einem richter zur selben zeit in auftrag gegeben wurde umfasst 36 seiten und der arbeitsmediziner in diesem gutachten schreibt , das eine wiederbegutachtung in ca einem jahr erfolgen sollte, die untersuchung bei diesem arzt ging über 2 tage und insgsamt 8 stunden. er kam natürlich zu dem schluss , das ich au bin , nur für den fall das nachfragen kommen.

ich habe dieses gutachten der kasse nicht vorgelegt und auch nicht dem widerspruchsausschuss , da ich der meinung war und immer noch bin , das die aussagen des mdk arztes in bezug auf die AU-RL eindeutig sind.

es tut mir leid , aber ich kann diese entscheidung in keinster weise verstehen

gibt es nicht eine stelle , von mir aus der vorstand , der diese ganze sache noch stoppen kann , sonst warte ich ja eventuell 2 oder 3 jahre bei der überlastung unserer sozialgerichte

Verfasst: 10.08.2011, 13:33
von Krankenkassenfee
Hallo,
die einzige Stelle, die es stoppen konnte war der Widerspruchsausschuß. Und der hat anders entschieden.
Du stehst also zur Zeit mit Deiner Meinung quasi alleine da.
Nachdem wahrscheinlich vor dem Widerspruchsausschuß auch Abteilungsleiter oder die Rechtsabteilung sich das angesehen haben, warum sollte die Kasse einen Rückzieher machen? Die scheinen sich ihrer Sache sicher zu sein.
Und auch ich könnte hier Dir nicht so einfach Recht geben. Wie auch?

Zieh bitte auch mal die Möglichkeit in Betracht, dass Du auch vor Gericht unterliegen könntest.

Und zum Thema MDK, für das Gutachten zählen auch die schriftlichen Unterlagen. Und wie lange die angesehen wurden weißt Du nicht.

LG, Fee

Verfasst: 12.08.2011, 08:22
von Grampa
eine verlgeichbare Tätigkeit zum Lagerarbeiter wäre z. B. die Fachkraft für Lagerlogistik, eine Tätigkeit, die sowohl körperliche Arbeit, aber auch viel geistige Arbeit am PC/im Büro erfordert

das Problem bei dir ist einfach, dass aufgrund der beendeten Beschäftigung man bei der Beurteilung von einer (weiteren) AU nicht mehr auf die konkreten Anfordernisse deines letzten Arbeitsplatzes abstellen braucht, man redet hier also im Fachjargon von "Verweisung"

nicht jeder Lagerarbeiter muss Lasten von 40 kg heben/tragen, das hängt ja von vielen Umständen ab, z. B. Art der Waren, Automatisierungsstand des Lagers usw.

die Kasse beweist per sozialmedizinischem Gutachten, dass du im Rahmen einer ähnlich gelagerten Tätigkeit auf dem allg. Arbeitsmarlt leistungsfähig bist, also musst du eben beweisen, dass du auch ähnliche Arbeiten nicht ausführen kannst

sieht nach einer Klage aus, als Prognose tendiere ich aus meiner Erfahrung heraus eher in Richtung Kasse

Verfasst: 12.08.2011, 10:19
von tosca36
danke für eure antworten.
ich denke , das sie mich auf den boden der tatsachen geholt haben, ich bin gar nicht mehr positiv eingestellt was das ergebnis der klage angeht. klage ist zwar raus aber meine einstellung , was das ergebnis angeht hat sich geändert.

als die beurteilung im februar war vom mdk , war ein sudeck diagnostiziert worden. von meinen handchirurgen wurde mir das arbeiten strengstens verboten, da jede belastung der hand ,außer das sie für mich äußerst schmerzhaft war, den sudeck weiter fortschreiten läßt.
konnte mit der hand nicht mal die maus am rechner zu hause bedienen. hatte also den ganzen tag über starke schmerzen , schmerzmittel der stufe 2 halfen nicht, bei belastung waren diese schmerzen kaum auszuhalten.
ich hätte mir also gegen den rat der ärzte arbeit suchen müssen, so seh ich das mittlerweile, ich konnte nur verlieren.
hätte ich mir arbeit gesucht, hätte meine hand bei verschlimmerung des sudeck für immer unbrauchbar sein können.

wie gesagt ein gerichtlich bestellter gutachter , der mich wesentlich genauer untersucht hat, nein nur er hat mich untersucht , der andere vom mdk hat mich max 5 minuten gesehen , kam zu dem schluß , das eine weitere untersuchung in einem jahr gemacht werden sollte und das ich nicht mal die arbeit an einer pforte machen könnte, da die belastung selbst dafür zu verschlimmerung führen kann.

wie gesagt ich kann das nicht verstehen , aber durch eure aussagen habt ihr mich auf den boden der tatsachen geholt....
lg tosdca

Verfasst: 12.08.2011, 12:26
von Grampa
ich muss nochmal nachhaken: in welchem Zusammenhang wurde hier vom Gericht ein Gutachten in Auftrag gegeben? um die AU kann es ja nicht gegangen sein, so wie ich dich verstanden habe wurde ja bisher keine Klage gegen die Kasse eingereicht, oder doch?

was ich nicht verstehe, warum enthälts du in einem laufenden Widerspruchverfahren ein medizinsiches Gutachten der Kasse vor, mit dem du die AU beweisen könntest?

das ist doch schlichtweg dumm :roll:

zumal ich mir vorstellen könnte, dass dieses Gutachten dann später in einem Gerichtsverfahren nicht berücksichtigt wird, da die Kasse ja nie eine Chance hatte, den SAchverhalt mit diesen neuen Erkenntnissen zu überprüfen

war das ein Rat deines Anwaltes??

Verfasst: 12.08.2011, 14:20
von tosca36
also dieses gutachten wurde in einer unterhaltssache angefertigt.
das war im februar zum gleichen zeitpunkt wie auch das vom mdk.
ich bekam dieses gutachten aber erst nach ca. 3 monaten also im mai.
meine unterlagen für den widerspruch waren schon wech
ich ging damals aber auch davon aus , das dieses gutachten unnötig ist , da aufgrund der AU-RL für mich klar war , für meinen anwalt auch, das nur auf einen ähnlichen job verwiesen werden kann und das ein ähnlicher job definitiv auch körperliche arbeit ist , für die ich definitiv nicht zur verfügung stand.

lg tosca