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Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

leonardo
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Beitrag von leonardo » 03.08.2011, 15:29

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Rossi
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Beitrag von Rossi » 03.08.2011, 19:18

Wenn der Wohnsitz oder sog. gewöhnliche Aufenthalt in ein Nicht-EU-Land verlagert wird, dann endet auch kraft Gesetz die Pflichtvesicherung als Rentner.

GKV-Noob
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Beitrag von GKV-Noob » 03.08.2011, 20:56

@ rossi
wie verhält es sich dann mit den auslandskrankenversicherten.
hatte letztens auch eine mitgliedschaft gesehen, eine rentnerin mit dem wohnsitz in frankreich. ich frage mich aber wie das möglich ist :D

Rossi
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Beitrag von Rossi » 03.08.2011, 22:34

Nun denn, innerhalb der EU ist es definitiv anders.

Als Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des SGB V gilt nicht nur Deutschland, sondern das gesamte EU-Gebiet. Jenes dürfte etwas anderes sein.

leonardo
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Beitrag von leonardo » 04.08.2011, 18:54

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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 05.08.2011, 12:22

leonardo hat geschrieben:
Rossi hat geschrieben:Wenn der Wohnsitz oder sog. gewöhnliche Aufenthalt in ein Nicht-EU-Land verlagert wird, dann endet auch kraft Gesetz die Pflichtvesicherung als Rentner.
Danke erstmal für die Antwort.
Also wird man dann automatisch rausgeschmissen, soblad man seinen Wohnsitz in Deutschland abmeldet ?

Ich meine, kann man nicht einfach in der GKV in Deutschland bleiben, der Beitrag wird ja automatisch von der Rente einbehalten.
Geht das ?
Es ist nämlich so, ich brauche für ein Gerät jeden Tag Batterien, die würde ich mir dann schicken lassen.
Das zahlt bei mir die GKV in Deutschland.

Danke für Antworten
leonardo
Hallo,
wenn die Leistungen in Deutschland bezogen werden, auch wenn es sich um Hilfsmittel handelt, dann ist das total normal.
Wenn dann dieses Hilfsmittel mit ins Ausland genommen wird, dann interessiert das die Kasse auch nicht. Wohnsitz Deutschland, Beiträge und somit Versicherung in Deutschland, aber Aufenthalt im Ausland - für die Kasse kein Problem solange keine Leistungen aus dem Ausland durch den Versicherten geltend gemacht werden.
Gruss
Czauderna

Zinnober
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Beitrag von Zinnober » 05.08.2011, 15:55

Rossi hat geschrieben:Wenn der Wohnsitz oder sog. gewöhnliche Aufenthalt in ein Nicht-EU-Land verlagert wird, dann endet auch kraft Gesetz die Pflichtvesicherung als Rentner.
Ach ja? Ist das so? Und was ist wenn der Wohnsitz in die Türkei verlegt wird?

Rossi
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Beitrag von Rossi » 05.08.2011, 16:59

Nun denn, es gibt sicherlich noch einige sog. Abkommensstaaten, wie bspw. die Türkei.

In der Türkei würde die deutsche KVdR weiterhin bestehen bleiben! Besteht allerdings gleichzeitig in der Türkei ein Rentenanspruch und hierüber gleichzeitig auch eine KV, dann gilt nur die türkische Krankenversicherung.

Aber die Vorschriften der verschiedenen sog. Abkommensstaates sind teilweise unterschiedlich, wenn ich mich nicht irre.

leonardo
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Beitrag von leonardo » 05.08.2011, 20:44

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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 05.08.2011, 21:44

Hallo,
willst du hier Anleitungen zum Versicherungsbetrug oder willst du richtige, legale
Auskünfte ?? Ich nehme an, letzteres ist der Fall - Wohnsitzverlegung aus Deutschland raus in ein Land mit Sozialversicherungsabkommen, dann greifen diese Abkommen, was bedeutet - Eingliederung in das dortige Sozialversicherungssystem und Abrechnung der dort in Anspruch genommenen
Leistungen mit der deutschen Krankenkasse.
Wohnsitzverlegung in ein Land ohne Abkommen - Ende der Mitgliedschaft in der deutschen GKV-Kasse. Natürlich kann eine freiwillige Mitgliedschaft aufrecht erhalten werden, nur gäbe es keine Leistungen.
Gruss
Czauderna

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 06.08.2011, 09:47

Das ergibt sich alleine schon daraus der der zuständige RV Träger an die zuständige Krankenkasse meldet das keine PV Beiträge mehr abgeführt werden, denn im europ. Ausland gibt es die nicht. Ich würde mir mal vom die Zeite der dvka.de ansehen sowie die Seite der Deutschen Rentenversicherung Bund, da gibt es denn auch Erlaüterungen zu dem Thema.

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 06.08.2011, 16:11

Hallo,

nur ist es nicht so, dass man keinen Meldenachweis vorlegen muss?
Ich denke, dass es reicht, wenn Du eine postalische Adresse in Deutschland hast. Da bieten sich Verwandte mit gleichem Namen an, am besten welche mit Eigentum, dass keine NAchfragen vom Vermieter oder Nachbarn kommen.
Beiträge werden ja direkt abgezogen und Post kann man Dir seitens der Verwandten nachsenden.

Das mit den Batterien wird ein Problem, weil Du ja ab und zu eine (deutsche) Verordnung brauchst. Und kein Arzt wird das Rezept auf Zuruf ausstellen, die wollen Dich sehen. Und so günstig kann kein Flug sein, um notfalls die Batterien hier abzuholen.

Du solltest halt abwägen, was Du wirklich brauchst und was sich rechnet. In Thailand z.B. kannst Du für 250 € eine private Krankenversicherung in einem guten Krankenhaus abschließen. Wenn Du die gesparten Beiträge aus der Rente gegenrechnest, ist das dann gar nicht so viel.
Einen doppelten Boden gibt es leider nicht, und alle Eventualitäten kann man hier auch nicht beleuchten.

Wenn Du ganz sicher bist, dass Du nie mehr zurückkommst (auch nicht als Pflegefall), dann solltest Du auch die Versicherung hier beenden. Wenn Du aber Dir Möglichkeiten offen halten willst, dann geht die von mir beschriebene Variante, wobei Du bei den normalen (ambulanten) Behandlungen dann im Ausland alles selber zahlen wirst/musst.

LG, Fee

leonardo
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Beitrag von leonardo » 07.08.2011, 08:16

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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 07.08.2011, 11:21

Hallo,
na, dann ist doch alles okay !!?? - Nur, was machst du, wenn dich im Ausland,
um es mal etwas platt auszudrücken, der "Schlag" trifft - das wird wahrscheinlich etwas mehr als 1800,00 € kosten - wie bist du da abgesichert ??
Gruss
Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 07.08.2011, 17:00

leonardo hat geschrieben:Das mit der Anleitung zum Versicherungsbetrug verstehe ich jetzt aber nicht ????
SGB I Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
§ 30 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

SGB IV Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
§ 3
Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind,
2. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.
leonardo hat geschrieben: Von meiner Rente soll doch weiterhin der Beitrag für die GKV einbehalten werden.
Also nicht als freiwilliges Mitglied, sondern als versicherter bei der Rentenversicherung der Rentner.
Somit bezahle ich doch auch für Leistungen der GKV.
Nur mein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt wäre nicht mehr in Deutschland, sondern ausserhalb der EU in einem Land ohne Abkommen mit Deutschland.
Da du nach deinen Angaben weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt in D oder einem Abkommensstaat hast, wird das ohne Vorspiegelung falscher Tatsachen nicht funktionieren.

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