Seite 1 von 1

Widerspruch - Bearbeitungszeit von 3 Monaten § 88 Abs. SGG

Verfasst: 26.07.2011, 18:06
von jamesbond
Hallo, ich bin neu hier und habe folgende Frage:

Ist es richtig das die Krankenkasse 3 Monate Zeit hat, meinen Widerspruch in einer Widerspruchs Ausschuss Sitzung zu bearbeiten?

Hier geht es um eine Aufrechterhaltung eines Widerspruchs nach Ablehnung eines ersten Widerspruchs seitens des MDK.

Also der eigentliche Widerspruch wurde schon Ende Mai geschrieben aber eben abgelehnt und die Aufrechterhaltung des Widerspruchs wurde Anfang Juli geschrieben. Jetzt wurde dieser dem Widerspruchs Ausschuss vorgelegt und wird wohl erst Ende September darüber entscheiden.

Welche Frist gilt jetzt hier?

Vielen Dank für kompetente Antworten



Hallo, weiß denn keiner einen Rat ich brauche dringend Hilfe hierzu...

Verfasst: 27.07.2011, 09:59
von nabo1979
Ich versteh die Fragestellung nicht ganz... :?:

Die Bearbeitung eines Widerspruchs beim Widerspruchsausschuß kann manchmal auch 1/2 Jahr oder noch länger dauern.
3 Monate ist also noch im Rahmen.

Aber was hat das mit Fristen zu tun?
Wichtig ist doch nur, dass du den Widerspruch fristgerechnet gestellt hast und nun heißt es abwarten!

xxxxxx

Verfasst: 27.07.2011, 14:07
von Nordseeinsel
Hallo
Was bedeutet noch länger :?: Kann doch nicht sein das so etwas bis zum Sanktnimerleinstag dauert. Irgendwo muss es doch da Grenzen geben. :roll:

Verfasst: 27.07.2011, 16:15
von Bully
Hallo Nordseeinsel,

Neeeiiin nicht bis zum Sanktnimerleinstag :)

schau mal hier,

http://www.jusline.de/index.php?cpid=f9 ... 44&paid=88

Sollte über den Widerspruch innerhalb von drei Monaten nicht entschieden sein, so kann man eine Untätigkeitsklage erheben
Hier gilt die 3 Monatsfrist ( § 88 Abs. 2 SGG )

Gruß Bully

xxxxx

Verfasst: 27.07.2011, 16:57
von Nordseeinsel
Hallo Bully
Wenn über einen widerspruch entschieden wird ist das nicht ein Verwaltungsakt und somit 6 Monatsfrist? Der Absatz 1 vom §88 hört sich an wie ein Gummi §. :roll:

Verfasst: 27.07.2011, 17:18
von Bully
Hallo Nordseeinsel,

Als Antragteller hast Du einen Anspruch auf eine Entscheidung innerhalb von 6 Monaten. ( § 88 Abs. 1 SGG )

Widerspruch - Frist 3 Monate ( § 88 Abs. 2 SGG )

Sollte ein wichtiger Grund vorliegen, der das Verfahren verzögert, so kann das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von Ihr bestimmten Frist aussetzen.

Gruß Bully

xxxxxx

Verfasst: 27.07.2011, 17:44
von Nordseeinsel
Alles klar jetzt habe ich es verstanden. Danke für die Info.

Verfasst: 31.07.2011, 16:37
von jamesbond
Hallo und Danke für die Antworten.

Bzgl. der Frist geht es mir um den Beginn der 3 Monatsfrist, soll heißen: ab wann werden die 3 Monate gezählt, ab dem Tag der Aufrechterhaltung des Widerspruchs oder aber ab dem Tag des ersten Widerspruchs??

mfg

Verfasst: 02.08.2011, 14:36
von Bully
jamesbond hat geschrieben:Hallo und Danke für die Antworten.

Bzgl. der Frist geht es mir um den Beginn der 3 Monatsfrist, soll heißen: ab wann werden die 3 Monate gezählt, ab dem Tag der Aufrechterhaltung des Widerspruchs oder aber ab dem Tag des ersten Widerspruchs??

mfg
Hallo,

ich sehe hier den Tag des Widerspruches, also Frist 3 Monate

genauso sehe ich den § 44 SGB X, als Neuantrag, also Frist 6 Monate

Gruß Bully