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Kapitaleinkünfte und Familienversicherung

Verfasst: 25.07.2011, 10:16
von Tooni
Als Neuling hier im Forum zunächst einmal: Einen guten Tag an alle und
schon mal ein Dankeschön an diejenigen, die hier Ihre Zeit opfern,
(hoffentlich) auch meine Fragen zu beantworten !

Die erste ist noch relativ einfach (denke ich):

Ich (männlich, 56 Jahre) bin Angestellter, GKV versichert, verheiratet.
Meine Frau hat keine eigenen Einkünfte und ist daher bei mir familienversichert.

Nun ist mir kürzlich aufgefallen, dass das mit den nicht vorhandenen
eigenen Einkünften meiner Frau nicht so ganz richtig ist :shock:
Wir haben ja Kapital Einkünfte !

Meine Fragen dazu:
1. Wie genau sind denn nun die regelmässigen Einkünfte definiert,
die eine Familienversicherung u.U. unmöglich machen ?
a) Was genau heisst regelmässig ? Unsere Kapital-Einkünfte sind eher
zufällig (Aktien-Spekulation) und daher nicht im Vorraus zu planen.
b) Was genau ist mit "Einkünften" gemeint ? Kann ich da Werte aus
dem EkSt-Bescheid verwenden ? Falls ja, dann aber doch nur die aus
dem Vorjahr ?! Und wenn ja, welche ? Hier gibt es "Kapitalerträge",
Gewinne aus Veräußerungen, Verrechnungen mit Verlusten, Freibeträge
und eine Summe. Ist es diese Summe, die zählt ?

2. Ab welcher Summe wäre nun die Familienversicherung nicht mehr möglich ?

3. Mit welchen Beiträgen müsste meine Frau rechnen, wenn Sie weiter in
der GKV bleiben möchte ?

Die Frage ist (wahrscheinlich) zunächst nur von theoretischem Interesse,
da sich die "Einkünfte" - je nach Art der Berechnung, siehe 1b - momentan
noch bei knapp über 4000 Euro belaufen. Das soll sich aber bald ändern...

Schon einmal vielen Dank für evtl. Antworten !

Gruß, Tooni

Re: Kapitaleinkünfte und Familienversicherung

Verfasst: 25.07.2011, 12:18
von nabo1979
Tooni hat geschrieben: 1. Wie genau sind denn nun die regelmässigen Einkünfte definiert,
die eine Familienversicherung u.U. unmöglich machen ?
a) Was genau heisst regelmässig ? Unsere Kapital-Einkünfte sind eher
zufällig (Aktien-Spekulation) und daher nicht im Vorraus zu planen.

Die Familienversicherung wird auch immer rückwirkend geprüft, anhand des letzten Steuerbescheides. Somit zählt also das gesamte Jahr und wird dann einfach auf die Monate runtergerechnet

2. Ab welcher Summe wäre nun die Familienversicherung nicht mehr möglich ?

Familienversicherung geht bis 365 Euro im Monat

3. Mit welchen Beiträgen müsste meine Frau rechnen, wenn Sie weiter in
der GKV bleiben möchte ?

Wenn Ihre Einnahmen zwischen 365 Euro und 851,67 Euro liegen, dann wird sie als freiwilliges Mitglied einen Beitrag von 143,51 Euro zahlen (Pflegebeitrag mit Elterneigenschaft)

Die Frage ist (wahrscheinlich) zunächst nur von theoretischem Interesse,
da sich die "Einkünfte" - je nach Art der Berechnung, siehe 1b - momentan
noch bei knapp über 4000 Euro belaufen. Das soll sich aber bald ändern...
Da die Prüfung der Familienversicherung ja immer erst rückwirkend erfolgen kann, kann es natürlich passieren, dass dann der komplette Beitrag nachbezahlt werden muss, also lieber gleich was zur Seite legen, wenn schon jetzt feststeht, dass die Einnahmen steigen werden.

Verfasst: 25.07.2011, 15:14
von Tooni
Hallo nabo1979,

erst mal vielen Dank für Deine Antworten. Das hilft mir schon etwas weiter.

Wenn jetzt noch jemand weiß, welche Zahlen aus dem EkSt-Bescheid
die KK zugrunde legt - das wäre prima !

Und (aber das nur nebenbei und soll ja nicht das Thema hier sein)
halte ich einen Beitrag von 143,51 Euro für ein Einkommen von unter 400 Euro
schon für ziemlich übertrieben. Hier liegt es doch nahe, dass man nach
anderen Lösungen sucht. Aber - wie gesagt - darum soll es hier nicht gehen.

Viel wichtiger wäre mir die Frage, inwieweit alle Kapital-Einkünfte
berücksichtigt werden oder nur die steuerpflichtigen, also das, was nach
Verrechnung von Verlusten und Berücksichtigung von Freibeträgen
übrig bleibt.

Kann das hier jemand beantworten und/oder ggfs. einen Link zu einer
entsprechenden Regelung einstellen ?

Danke und Gruß, Tooni

Verfasst: 25.07.2011, 18:10
von GKV-Noob
@ nabo

Du hast vergessen, dass bei Kapitalerträgen ein Freibetrag bei gemeinsamer Veranlagung von 1.602,00 € pro Kalenderjahr abgezogen werden :wink:

Verfasst: 25.07.2011, 18:53
von Czauderna
Hallo,
interessant, und wo steht das mit dem Freibetrag ??
Gruss
Czauderna

Verfasst: 25.07.2011, 18:58
von CiceroOWL
Rundschreiben zum Gesamteinkommen.

Gruß
Jochen

Verfasst: 25.07.2011, 19:31
von Czauderna
CiceroOWL hat geschrieben:Rundschreiben zum Gesamteinkommen.

Gruß
Jochen
Hallo,
Beitrag gelöscht !!!!
Gruss
Czauderna

Verfasst: 25.07.2011, 19:38
von CiceroOWL

Verfasst: 25.07.2011, 19:48
von Czauderna
CiceroOWL hat geschrieben:http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... =#gld2.3.2
GR i.V. § 16 SGB IV und ESTG § 9

Hi Jochen,
er war einsam, aber schneller !!! - Ich hab gedacht ich könnte vor dir meinen
"Irrtum" beheben in dem ich meinen Beitrag lösche, aber du bist eben gut.
Ja, klar, es geht ja um die Familienversicherung und nicht um die
Beitragszahlung.
Gruss
Guenter

Verfasst: 25.07.2011, 19:57
von CiceroOWL
nee nicht gut, es gibt bessere, Fama ist halt so eine Sache. ( Kommt davon wennman damit zu tun hatte) :(
gruß

jochen

Verfasst: 25.07.2011, 21:41
von Tooni
Hmm... ich habe jetzt euer "internes Gespräch" nur z.T. verstanden,
leider funktioniert der Link bei mir auch nicht.

Daher fasse ich mal zusammen, was ich verstanden habe:

Von den Kapitalerträgen können die auch von der Steuer bekannten
Freibeträge i.H.v. 801/1602 Euro noch abgezogen werden. Was dann
bleibt, sind die Einkünfte, die für die Familienvers. maßgeblich sind.
Korrekt ?

Was ist denn mit den anderen von mir genannten Erträgen
(Veräußerungsgewinne/Verluste) ? Konkret (und gerundet):
Meine Frau hat Kap.-Erträge von 9.000 Euro, davon:
5.000 Zinsen und 4.000 Veräußerungsgewinne, die Veräußerungsgewinne
wurden bei der Steuer mit Vorjahresverlusten verrechnet.
Bleiben 5.000 Euro, abzgl. 800 Euro Freibetrag. Ergibt 4.200 Euro
(oder 350/Monat). Das würde noch passen, wenn die Rechnung stimmt.

Stimmt die denn so ? Kann das jemand bestätigen ? Oder ist sie falsch ?
Wenn ja - warum ? Und wo steht das ?

Danke und Gruß, Tooni

Verfasst: 25.07.2011, 23:37
von Rossi
Was hier noch mehr interessant wird, ist die Regelmäßigkeit der Einkünfte.


Ein Steuerbescheid gibt wohl kaum eine Auskunft über den Begriff der "Regelmäßigkeit" im Sinne der Familienversicherung.


Der Spitzbubenverband hat sich - nach meiner bescheidenen Kenntnis - mit diesem Begriff der Regelmäßigkeit auseinandergesetzt.

Hiernach ist von eine Regelmäßigkeit auszugehen, wenn die Einkünfte min. mehr als 2 Monate hintereinander die Grenze überschreiten.

Ich versuche es mal einfach zu übersetzen.

Ein Familienversicherte bekommt eine einmalige Abfindung von 8.000 Ocken; diese steht im Steuerbescheid. Wenn man diese 8.000 Ocken durch 12 teilt, dann ist selbstverständlich die Grenze für die Familienversicherung überschritten. Kommt man allerdings zu dem Eregebnis, dass diese Zahlung nur einmalig ist und somit der Begriff der Regelmäßigkeit nicht erfüllt ist, dann bleibt man in der Familienversicherung. So einen Fall hat das BSG bereits entschieden und festgestellt, dass hier die Reglemäßigkeit eben nicht vorliegt.

Sooh und nu geht es weiter mit den Einkünften der Holden der Posterin. Sind diese Einkünfte wirklich regelmäßig im Sinne von § 10 SGB V?

Der Rossi hat dort seine Bedenken!

Andere Ideen der Sofa´s diesen im Gesetz vorgeschriebenen Begriff der Regelmäßigkeit zu umgehen?

Es kommt also entscheidend darauf an, wann diese Einnahmen ausgeschüttet werden, oder?

Verfasst: 26.07.2011, 07:26
von CiceroOWL
Das ist nicht die Frage des Fragestellers, die Einmalzahlungen wurden schon durch das BsG abgekaspert, hätte sich damit erledigt. Meines Erachtens kann die Familienversicherung aufgrund des vom Fragestellers dargelegten Sachverhates bestehen bleiben. Allerdings müßte denn noch mal explezit geklärt werden ob im Sinne des Gesamteinkommens die Vorjahresverluste hätten mit aufgerechnet werden würden. Aber § 16 SGB IV ist da ja relativ klar, ja. also grundsätzlich dürfte es da keine Schwierigkeiten geben.

http://www.vdek.com/versicherte/familie ... nkommen%22

Verfasst: 26.07.2011, 09:04
von Tooni
CiceroOWL hat geschrieben:Meines Erachtens kann die Familienversicherung aufgrund des vom Fragestellers dargelegten Sachverhates bestehen bleiben. Allerdings müßte denn noch mal explezit geklärt werden ob im Sinne des Gesamteinkommens die Vorjahresverluste hätten mit aufgerechnet werden würden. Aber § 16 SGB IV ist da ja relativ klar, ja. also grundsätzlich dürfte es da keine Schwierigkeiten geben.
Tja - wenn es denn so wäre - wäre es schön !

Aber beim Lesen des oben eingefügten Link ist mit dieser Satz unangenehm aufgefallen:
Es ist unzulässig, für die Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens
an andere steuerrechtliche Begriffe, wie beispielsweise ... an das
zu versteuernde Einkommen
im Sinne des § 2 Abs. 5 EStG, anzuknüpfen.
Das ist aber leider genau das, was ich eigentlich gedacht hatte !

Auch wenn das Beispiel nicht ganz treffend ist, so wird aber z.B.
erwähnt, dass früher im Falle der Halbwert-Besteuerung bei Dividenden
eben nicht die Hälfte der Dividenden (wie bei der Steuer) berücksichtigt
wurde, sondern der ganze Betrag als Einkommen zählt.

Die Frage konzentriert sich also immer mehr darauf:
Zählen Veräußerungsgewinne, die aus steuerlicher Sicht mit Vorjahres-
verlusten verrechnet werden können (und damit aus Steuer-Sicht wegfallen)
mit zum Gesamteinkommen dazu ? Oder nicht ?

Für mich noch nicht ausreichend klar beantwortet.

Gruß, Tooni

Verfasst: 26.07.2011, 21:29
von CiceroOWL
Von den Einkünften aus Kapitalvermögen können die Werbungskosten nach §§ 9 und 9a EStG abgesetzt werden. Der überschießende Betrag gehört zum Gesamteinkommen . Zu den Einkünften i.S.d. Einkommensteuerrechts, deren Summe das Gesamteinkommen ausmacht, gehören nach dem Urteil des BSG v. 9.3.1982, 3 RK 9/80, Die Beiträge 1983 S. 38, nicht die Entnahmen, die das Kapital verringern.
Für die Ermittlung des Gesamteinkommens in der Familienversicherung erteilen die Versicherten auf dem Fragebogen zur Feststellung bzw. zur Überprüfung der Familienversicherung (Anlagen 1 u. 3 des Fami-Meldeverfahrens) die Angaben über ihre Einnahmen. Hierzu gehören auch Angaben über Einkünfte aus Kapitalvermögen, ungeachtet der einkommensteuerrechtlichen Behandlung. Die formularmäßige Selbstauskunft wird - angesichts des neuen Verfahrens der Besteuerung von Kapitalerträgen - akzeptiert.
Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen werden ab dem 1. Januar 2009 der bisherige Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a EStG a. F. und der bisherige Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG a. F. zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG zusammengefasst. Alleinstehende können einen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 EUR, Verheiratete in Höhe von 1.602,00 EUR einkommensmindernd in Abzug bringen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
Besprechungsergebniss des Spitzenverbandbund v. 24.10.2008 zum Thema Gesamteinekommen und Kapitalvermögen.