Hallo, ich weiß, das Thema ist hier mehrfach besprochen worden, dennoch frage ich nochmal um Rat, da ich mir nicht mehr zu helfen weiß.
Ich war/ bin pflichtversichert als Arbeitnehmer. 2008 bin ich erkrankt und habe seit 4/ 2008 Krankengeld bezogen.
Von 2/ 2009 – 1/ 2011 habe ich an verschiedenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der DRV Bund teilgenommen und Übergangsgeld bezogen.
Die Krankheit und AU bestanden in dieser Zeit (durchgehend) fort (Berufsunfähigkeit). Wegen der Zahlung des Übergangsgeldes ruhte der Anspruch auf Krankengeld. Nun, im Januar 2011 wurden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen von der DRV Bund abgebrochen. Sofort am nächsten Tag war ich wieder AU.
Meiner Meinung nach lebt nun der Anspruch auf Krankengeld (aus dem Arbeitsverhältnis) wieder auf (wenn das Übergangsgeld wegfällt, endet das Ruhen).
Also müsste ich doch (unmittelbar ab dem 1. Tag der AU) wieder Krankengeld bekommen?
Oder ist das nicht so?
Aus welchen Beträgen wird das Krankengeld berechnet? Aus dem vor Eintritt der AU bezogenen Arbeitseinkommen? Oder aus dem in den letzten zwei Jahren bezogenen Übergangsgeld?
Ist es ein Problem, dass während der Zeit der beruflichen Reha die AU- Bescheinigungen nur der DRV Bund vorgelegt wurden? (Nicht durchgehend, da zwar dauernd AU in Bezug auf den Beruf bestand, aber es für die Reha ja nur auf die Rehafähigkeit ankommt, die war ja grds. gegeben).
Wird denn die Zeit des Übergangsgeldbezuges auf den Krankengeldanspruch angerechnet?
Ach ja, mein Arbeitsverhältnis besteht weiter, ruht aber. D. h. nach einer erfolgreichen Reha o.ä. würde man eine Wiedereingliederung im Unternehmen versuchen (nicht im alten Beruf).
Es besteht weiter AU (auch vom MDK bestätigt), wenn nicht sogar EU (das soll jetzt demnächst durch eine med. Reha- Maßnahme geklärt werden).
Bitte helft mir. Mein Fall scheint von den Standard- Fällen abzuweichen, keiner weiß was Genaues.
Mit Rechtsanwälten habe ich schon sehr negative Erfahrungen gemacht.
Ach so, ich möchte demnächst für ca. 10 Tage mit meiner Familie in Urlaub fahren (innerhalb Deutschlands, ca. 3 h vom Wohnort weg). Der Arzt ist einverstanden.
Muss ich das der KK mitteilen? (Zzt. bekomme ich (noch?) keine Leistungen, da die noch prüfen und wie gesagt, auch der MDK geht von AU bis auf Weiteres aus).
Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe.
Krankengeld und Mitgliedschaft nach Reha-Abbruch
Moderator: Czauderna
sieht für einen Anspruch auf KRG nicht gut aus
wenn eindeutig ist, dass du seit 2008 durchgehend AU bist (das streitest du ja auch nicht ab), dann ist irgendwann Mitte 2009 bereits die Aussteuerung nach §48 Absatz 1SGB V eingetreten
eine neuer Anspruch nach Abs. 2 würde dann mit Beginn der neuen Blockfrist irgendwann 2011 nur entstehen, wenn du seit der Aussteuerung mind. 6 Monate lang nicht arbeitsunfähig warst (auf die 2. Bedingung gehe ich daher nicht näher ein)
wichtig ist, dass ein Ruhenszeitraum des KRG (z.B. wegen Übergangsgeld) bei der Berechnung des Höchstanspruches gewertet wird als hättest du das KRG bezogen s. § 48 Abs. 3 SGB V
nach deiner Schilderung wird die Kasse vermutlich keinen Anspruch einräumen können
wenn du grds. Anspruch auf Arbeitslosengeld hast, besteht die Möglichkeit, zumindest bis zur 1. Entscheidung über einen Antrag auf EM-Rente ALG nach § 125 (sogenannter Nahtlosigkeitsfall) zu beantragen
alles Gute
Grmapa
wenn eindeutig ist, dass du seit 2008 durchgehend AU bist (das streitest du ja auch nicht ab), dann ist irgendwann Mitte 2009 bereits die Aussteuerung nach §48 Absatz 1SGB V eingetreten
eine neuer Anspruch nach Abs. 2 würde dann mit Beginn der neuen Blockfrist irgendwann 2011 nur entstehen, wenn du seit der Aussteuerung mind. 6 Monate lang nicht arbeitsunfähig warst (auf die 2. Bedingung gehe ich daher nicht näher ein)
wichtig ist, dass ein Ruhenszeitraum des KRG (z.B. wegen Übergangsgeld) bei der Berechnung des Höchstanspruches gewertet wird als hättest du das KRG bezogen s. § 48 Abs. 3 SGB V
nach deiner Schilderung wird die Kasse vermutlich keinen Anspruch einräumen können
wenn du grds. Anspruch auf Arbeitslosengeld hast, besteht die Möglichkeit, zumindest bis zur 1. Entscheidung über einen Antrag auf EM-Rente ALG nach § 125 (sogenannter Nahtlosigkeitsfall) zu beantragen
alles Gute
Grmapa