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freiwillie Weiterversicherung b. Selbst. - Frage Krankengeld

Verfasst: 20.07.2011, 14:01
von erdbeere99-03
Hallo,

folgender Fall. Eine bekannte war jahrelang Privat versichert und selbstständig. Dann hat Sie einen Midijob für ca. 3 Monate (450 € brutto) gemacht und war nicht selbstsändig. In dieser Zeit wurde Sie in der gesetzl.KV versichert.
Nun hat Sie diesen Midijob leider verloren und wollte ab sofort einen neue Selbstständigkeit beginnen. In die PV möchte Sie aber nicht mehr, sondern sich lieber freiw. weiterversichern bei der gesetzl. KK.
Diese hat auch zugestimmt, nur unter Ausschluß von Krankentagegeld. Mit der Begründung, dass meine Bekannte dafür hätte mind. 1 Jahr ohne Unterbrechnung gestzl. versichert hätte sein müssen oder in den leitzten 5 Jahren mind. 2 Jahre.

Ich habe das noch nie gehört und kann dazu im Internet auch nichts finden. das wäre wirklich sehr schlecht, wenn das stimmt, da ja jeder mal schnell krank werden kann.
P.s. Ich spreche übrigens von Krankengeld ab der 7 Woche o.s.. Die ersten 6W. sind ja bei selbständigen kein KG-Anspruch.

Vielen Dank, wäre schön wenn uns jemand weiterhelfen könnte.

erdbeere

Verfasst: 20.07.2011, 14:21
von nabo1979
gelöscht, weil mein Fehler!!! :D

Verfasst: 20.07.2011, 15:18
von GerneKrankenVersichert
@ Nabo: Habe ich da was verpasst? Mein letzter Kenntnisstand ist, dass es sich beim Krankengeld ab der 7. Woche um das sogenannte Optionskrankengeld handelt. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, es muss nur eine Erklärung abgegeben werden. Altersgrenzen dürfte es da nicht geben. Wahltarife sind meines Wissens die Tarife, die einen früheren oder späteren Krankengeldanspruch beinhalten, z. B. nach 2, 3 oder 10 Wochen.

@ Erdbeere: Deine Bekannte kann sich nicht freiwillig weiterversichern, wie die Krankenkasse richtigerweise sagt, da die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt sind. Wenn der PKV-Vertrag mindestens fünf Jahre bestanden hat, müsste sie nach § 5 Abs. 9 SGB V eigentlich zur PKV zurück, hier besteht ein Anspruch auf den Abschluss eines Vertrages zu den alten Bedingungen ohne erneute Gesundheitsprüfung. Dazu ist die PKV ein Jahr verpflichtet.

Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Krankenkasse sich darauf einlässt, dass diese Option nicht eingelöst wird, setzt sich die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V fort. Dies ist die Pflichtversicherung für die nicht anderweitig Versicherten. Ich nehme an, dass die Kasse sich auf den § 44 SGB V beruft:
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind,

Verfasst: 20.07.2011, 15:49
von nabo1979
@ GerneKrankenVersichert

Klar, hast natürlich recht hab es doch glatt durcheinandergeschmissen, ich habe vom KG Wahltarif in den ersten 42. Tagen geschrieben.

Obwohl ich richtig gelesen habe dass es sich um die Frage handelt wie es beim KG ab 7. Woche verhält. Sorry an alle!!!

Ich lösche meinen Beitrag oben, sonst werd ich noch gefeuert wenn das jemand liest :shock:

Verfasst: 20.07.2011, 20:23
von heinrich
Hallo GKV,

wenn man nicht nur den § 44 Abs. 2 Nr. 1 liest
(kein Anspruch auf KG haben § 5 ABs. 1 Nr. 13 Versicherte),

sonder weiter liest

in Nr 2 (quasi als Ausnahme vom Grundsatz der Nr. 1 oder als
lex spezialis zu Nr. 1)

dann "kann" man zu Schlussfolgerung kommen, dass doch ein Optionskrankgeldanspruch möglich ist.

§ 44 Krankengeld
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherten

2.
hauptberuflich s e l b s t ä n d i g Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung)

und genau von dieser Erklärung nach Nr. 2 würde der hauptberuflich Selbstständige (Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13) dann Gebrauch machen.

Mal wieder eine redaktionelle Unsauberheit des Gesetztgebers.

Verfasst: 20.07.2011, 20:56
von Kassen_MA
Hallo heinrich,
ich stimme dir zu, aber wieso eine redaktionelle Unsauberheit des Gesetztgebers?
Steh da auf der Leitung
Gruß
ein Unwissender

Verfasst: 21.07.2011, 07:02
von heinrich
hallo KassenMA

Unsauberheit deshalb, weil zur Einführung wohl alle KK gerätselt haben,

ob der hauptberuflich selbstständige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherte,

denn nun KEINE Möglichkeit hat sich mit dem Optionskrankengeld zu versichern
oder
eben doch die Möglichkeit hat.


Genau dies wird ja hier in der Fragestellung wiedergespiegelt.

Die KK hatte hier die Möglichkeit NICHT eingeräumt.

Oder ist es für Dich klar, ob mit oder ohne Options-KG.

Was sagst Du denn ?

Verfasst: 21.07.2011, 07:39
von Kassen_MA
Hallo heinrich,
ich dachte der Absatz 2 stellt dies eindeutig klar. Die Versicherungsleistung für Selbständige ist immer gleich (also auch das Optionsrecht). Bliebe hier nur mögliche Karenzzeiten zu beachten.
Gruß

Verfasst: 21.07.2011, 19:35
von GerneKrankenVersichert
Hallo Heinrich,

m. E. kann man das bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung (die es meines Wissens noch nicht gibt) so oder so sehen. Ich finde, dass die Ausnahme (wie bei den abhängig Beschäftigten) zur Nr. 1 gehören müsste. Denn sonst müsste ich einem hauptberuflich Selbständigen auch dann Krankengeld zahlen, wenn er eine Leistung nach Nr. 4 erhält.

Aber ganz davon abgesehen, würde ich mich sowieso nicht so ohne weiteres auf eine Versicherung nach 5,1,13 einlassen. Jahrelang selbständig und PKV, 3 Monate Job mit einem Gehalt knapp über Minijob und dann wieder selbständig - da würde ich aber alles ganz genau prüfen.

Verfasst: 21.07.2011, 20:56
von heinrich
hallo KassenMA

schau mal, was GKV geschrieben hat.

Und genau deshalb ist es eine Unsauberheit.

Jetzt klar, was ich meinte ?

GKV, wobei man ja auch wieder sagen könnte, dass
die Nr. 4 die Ausnahmen von Nr. 2 ist.

und damit gibt es wieder einen Anspruch.

Meine persönlich Meinung ist ganz klar:
zu 50 % ist ein Krankengeldanspruch möglich :-)

Verfasst: 21.07.2011, 22:08
von Kassen_MA
Hallo heinrich,
5.1.13 in Abs 1 ist hier die allgemeinere Vorschrift, die für alle gilt, Absatz 2 gilt nur für Selbständige ist also die speziellere Vorschrift!? (könnte man auch umgekehrt sehen) Aber ich sehe ein, das hätte man durchaus auch noch besser formulieren können, indem die Selbständigen die über 5.1.13 versichert werden auch dazu gehören.
Ja so ist es halt: Gesetz machen - Probleme erkennen - dann Gerichtsurteil - oder (dann) Gesetz verbessern.

Danke für die Hilfe
Schönen Abend

Verfasst: 22.07.2011, 20:08
von GKV-Noob
Hallo zusammen,

die Versicherung nach 5-1-13 beinhaltet keinen Anspruch auf Krankengeld. Egal ob man selbstständig ist oder nicht.

Da gibt es auch nichts dran zu rütteln. Da ich selber bei einer KK arbeite kann ich zu 100% sagen, dass dies nicht so ist.
Ist von der EDV Erfassung auch gar nicht möglich, einen 5-1-13 versicherten mit KRG-Anspruch zu erfassen.

Verfasst: 22.07.2011, 21:20
von GerneKrankenVersichert
GKV-Noob hat geschrieben: Ist von der EDV Erfassung auch gar nicht möglich, einen 5-1-13 versicherten mit KRG-Anspruch zu erfassen.
Aber wie erfasst du dann einen abhängig Beschäftigten nach 5,1,13 :roll: ?

Verfasst: 22.07.2011, 23:33
von kleineMaus2011
Der versicherungspflichtig Beschäftigte ist nach 5 1/1 versichert und nicht nach 13.

Verfasst: 23.07.2011, 11:40
von GerneKrankenVersichert
Es geht um die nach 5,1,13 versicherten abhängig Beschäftigten. Das sind diejenigen, für die die Versicherung nach 5,1,1 wegen des § 6 Abs. 3a nicht in Frage kommt.