Seite 1 von 1

Nachzahlung Krankenkasse

Verfasst: 19.07.2011, 11:09
von Fenixtx
Guten Morgen,
vieleicht kann mir jmd im Forum helfen.
Folgende Situtation.

Ich habe mit 24 mein Studium angefangen.
Davor also mit 23 musste ich nach meiner Ausbildung meinen Zivildienst machen.
Da zwischen Zivildienst und Studium ca 4 Monate waren, hatte ich eine kurzfristige Beschäftigung.
Im Mai letzten Jahres war ich erst einen Monat arbeitslos und anschließend, hatte ich die zeitlich kurzfristige Tätigkeit aufgenommen ( insgesammt 48 Tage gearbeitet und ca 3500 euro verdient )

Ich hatte meine Krankenkasse nach meinem Zivildienst angerufen und es war kein Problem, das ich wieder in die Familienversicherung meiner Eltern kann, auch die Tätigkeit war kein Problem.Die tätigkeit wurde auch vom Arbeitgeber der Krankenkasse mitgeteilt!

Jetzt nach einem Jahr kommt die Krankenkasse und fordert für die 3 Monate ( 48 Arbeitstage, rest der Tage war ich arbeitslos gemeldet, aber kein Geld bezogen ) Beiträge in Höhe von 140 Euro pro Monat.

Ich hatte im letzten Jahr nur die Einkünfte aus der kurzfristigen Beschäftigung.


Jeder 400 euro jobber kann doch mehr im Jahr verdienen und muss keine Beiträge bezahlen.
Die Begründung ist, dass ich mich nicht mehr in Schul - oder Berufsausbildung befand. Das ist ja auch richtig, weil ich meinen Zivildienst leisten musste.

Kann mir da jmd helfen !

Verfasst: 19.07.2011, 19:23
von GerneKrankenVersichert
Wenn du mich fragst, müsste dein Arbeitgeber dich für diese Zeit anmelden, da deine Tätigkeit berufsmäßig war (vor Beginn der Beschäftigung arbeitslos gemeldet) und damit nicht versicherungsfrei.

Verfasst: 22.07.2011, 20:24
von GKV-Noob
Man hat einen Anspruch auf Familienversicherung als Kind über die Mitgliedschaft eines Elternteils.
Dieser besteht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn man erwerbslos ist. Dieser Anspruch verlängert sich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn man, wie bei dir, ein Studium aufnimmt.

Da du jedoch, wie beschrieben, zwischen dem Ende deiner Ausbildung (hier bestand sicherlich Versicherungspflicht, sodass der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge abgeführt hat) und dem Beginn deines Studium dein 23. Lebensjahr vollendet hast, besteht für diesen "Zwsischenraum" kein Anspruch auf Familienverischerung. Daher musst du dich eigentlich freiwillig versichern. Dies kann nur auf Antrag geschehen.

Wenn man diesen stellt, ist die Versicherung i. H. v. ca. 140€/Monat möglich. Wenn du allerdings keinen Antrag gestellt hast, was ich deinem Text nicht entnommen habe, müsste man dich eigentlich zum Höchstbeitrag versichern. dieser liegt bei ca 620€/Monat.

Wie GerneKrankenVersichert gesagt hat hätte der Arbeitgeber dich anmelden können bei der KK, auf Grund deiner Beschäftigung. Dies wäre geschehen, wenn dieser Versicherungspflicht festgestellt hätte.
Zu dieser Einschätzung kam er allem Anschein nach nicht.

Daher hast du entweder die Möglichkeit deinen ehemaligen Arbeitgeber zu befragen wieso er dich nicht angemeldet hat. Denn auch bei einer zeitlich kurzfristigen Beschäftigung tritt Versicherungspflicht ein, wenn Berufsmäßigkeit vorliegt.
Andernfalls musst du wohl zahlen. Die KK sehe ich nach deiner Beschreibung im Recht.

Verfasst: 22.07.2011, 21:00
von Fenixtx
Vielen Danke für die antworten.

Die Forderung der Krankenkasse kann ich nach vollziehen.
Nur habe ich alles bei der Krankenkasse angemeldet, es ging in ordnung das ich bis zum Studium in der Familienvversicherung kann.Ich wurde wieder nach dem Zivildienst in die Familienversicherung aufgenommen.
Auch die Tätigkeit wurde der Krankenkasse natürlich gemeldet.

Deswegen versteh ich nicht, dass man sich nach einem Jahr erst meldet. Meiner Meinung liegt ein Beratungsfehler vor, leider kann ich das natürlich nicht beweisen!
Auf die Frage wie ich einfach aus Familienversicherung fallen kann, ohne das ich bescheid wusste, gab es bis jetzt keine Antwort.

Verfasst: 23.07.2011, 21:41
von Rossi
Jooh, jenes ist das alte und bekannte Problem:
Auf die Frage wie ich einfach aus Familienversicherung fallen kann, ohne das ich bescheid wusste, gab es bis jetzt keine Antwort.
Der Beginn der Familienversicherung ist durch die Krankenkasse festzustellen. Dies ergibt sich schon zwangsläufig aus § 289 SGB V. Wenn auf der einen Seite ein Beginn der Familienversicherung durch die Kasse festgestellt werden muss, dann muss - meines Erachtens - selbstverständlich die Beendigung der Familienversicherung auch durch die Kasse festgestellt werden.

Es regelt sich nicht alles von selber, auch wenn die Kassen manchmal so denken.

Gucke mal hier; dort hat sich ein Landessozialgericht kurz und knapp mit der Problematik auseinandergesetzt. Die Kasse ist baden gegangen.

vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=4137