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Aufnahme in einer Krankenkasse

Verfasst: 18.07.2011, 12:12
von CorneliaS
Hallo,

es stellt sich folgendes Problem dar:

Pflichtversicherung Sept. 2006 bis Sept. 2009 bei der DAK.

Familienversicherung in der Postbeamtenkrankenkasse von Sept. 2009 bis Juli 2011 wegen 'Besuch der 'BOS.
Mit Wegfall des Kindergeldes (25. Lebensjahr) Ende Juni fiel auch die Mitversicherung bei meinem Vater zum n01.07 weg.
Es erfolgte keine Info über den Wegfall von der Postbeamtenkrankenkasse.

Ich habe kein Einkommen und benötige bis 01.10 eine Krankenversicherung.
Ab 01.10 kann ich mich als Student gesetzlich versichern.

Die Postbeamtenkrankenkasse hat in ihrer Satzung keine Möglichkeit für eine Übergangslösung bis Studienbeginn 01.10.

Wie kann ich mich nun versichern da ich bisher die Auskunft bekam dass ich wegen fehlender Vorversicherung weder in der gesetzlichen noch in der privaten Krankenversicherung aufgenommen werden kann. Dies wäre erst ab dem 01.10 möglich.
Ein festes Arbeitsverhältnis mit einem Verdienst über 400 € ist für 2 Monate nicht zu bekommen.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Verfasst: 18.07.2011, 13:00
von nabo1979
Du kannst dich freiwillig versichern. Ab Vollendung des 25. Lebensjahres.
Beitrag liegt bei 145,64 Euro (ohne Kinder).

Verfasst: 18.07.2011, 13:09
von GerneKrankenVersichert
Soweit ich weiß, ist das mit der Postbeamtenkrankenkasse immer noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Ich würde bei der DAK die Aufnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V anzeigen, findest du u. a. hier: http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... /index.htm.

Diesen Beschluss würde ich meinem Antrag beifügen:

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... focuspoint

Wenn es sich beim Besuch der BOS allerdings um einen Zweiten Bildungsweg, der sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befindet, handelt, wird es schwierig. Melde dich dann am besten wieder.

Verfasst: 18.07.2011, 13:10
von GerneKrankenVersichert
nabo1979 hat geschrieben:Du kannst dich freiwillig versichern. Ab Vollendung des 25. Lebensjahres.
Beitrag liegt bei 145,64 Euro (ohne Kinder).
????? Auf welcher Rechtsgrundlage denn?

Verfasst: 18.07.2011, 13:29
von nabo1979
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:????? Auf welcher Rechtsgrundlage denn?
5,1,13
(sicher, ist kein freiwillige, sondern Pflichtversicherung für Pers. ohne anderweitigen Vers.schutz --> Beitrag ist aber der gleiche)

Verfasst: 18.07.2011, 16:48
von CorneliaS
Wenn es sich beim Besuch der BOS allerdings um einen Zweiten Bildungsweg, der sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befindet, handelt, wird es schwierig. Melde dich dann am besten wieder.

An GerneKrankenVersichert: Leider handelt es sich beim Besuch der BOS um einen zweiten Bildungsweg der sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befindet.

Eine freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse ist angeblich nicht möglich laut einigen gesetzlichen.
Es wäre nur eine private Versicherung möglich wobei ich mich nicht nur für 3 Monate dort versichern könnte sondern dann gleich für das gesamte Studium und das kann ich mir leider nicht leisten.

Warum muss ich denn wieder zur DAK ?
Kann ich jetzt nicht eine Aufnahme in einer anderen Krankenkasse beantragen?
Die 145,64 € Beitrag beziehen sich darauf wenn ich arbeite, oder?

Verfasst: 18.07.2011, 17:23
von GerneKrankenVersichert
CorneliaS hat geschrieben: An GerneKrankenVersichert: Leider handelt es sich beim Besuch der BOS um einen zweiten Bildungsweg der sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befindet.
Okay. Dann ist im September 2009 Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V eingetreten. Um in die Postbeamtenkrankenkasse wechseln zu können, hättest du dich nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen müssen. Und damit wäre auch eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen, steht im § 6 Abs. 3 SGB V. Heißt im Klartext, wenn alles richtig gelaufen ist, hast du auch als Studentin keine Chance, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.

Wenn die DAK das jedoch damals übersehen hat und du dich nicht hast befreien lassen, würde ich es über den § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versuchen.
CorneliaS hat geschrieben: Warum muss ich denn wieder zur DAK ?
§ 174
Besondere Wahlrechte

(5) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren,

CorneliaS hat geschrieben: Kann ich jetzt nicht eine Aufnahme in einer anderen Krankenkasse beantragen?
Nein.
CorneliaS hat geschrieben: Die 145,64 € Beitrag beziehen sich darauf wenn ich arbeite, oder?
Nein. Das ist der günstigste Beitrag für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Wenn das mit der Versicherung klappt, kannst du ab 01.10.2011 in den Studententarif wechseln.

Verfasst: 18.07.2011, 18:51
von CorneliaS
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Aber in § 174 steht doch auch "andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt."

Wann könnte ich, wenn ich mich jetzt über die DAK versichern kann, denn zum Beispiel in die AOK wechseln?

Verfasst: 18.07.2011, 19:42
von GerneKrankenVersichert
Das Wahlrecht haben diejenigen, die vorher nicht gesetzlich in Deutschland versichert waren.

Du kannst frühestens nach 18 Monaten wechseln, es sei denn, die DAK muss den Zusatzbeitrag erhöhen (was wir alle nicht hoffen).

Verfasst: 19.07.2011, 10:13
von CorneliaS
Das kann doch nicht sein, dass ich nicht selber entscheiden kann in welche Krankenkasse ich geh.

Warum kann mich die AOK dann aber ab 01.10.2011 versichern?

Der Studententarif ist doch bei allen gleich oder?

Verfasst: 19.07.2011, 19:16
von GerneKrankenVersichert
Bei einer Versicherung nach 5,1,13 kannst du nicht selbst entscheiden. Und dann hast du eine Bindungsfrist von 18 Monaten.

Wenn du dich für die Übergangszeit privat versicherst, kannst du dir als Studentin ab 01.10. eine Kasse aussuchen, der studentische Beitrag ist bei allen Kassen gleich, hinzukommen Zusatzbeiträge oder ggf. Erstattungen.

Aufnahme in einer Krankenkasse

Verfasst: 03.08.2011, 13:22
von CorneliaS
Hallo,

also ist es so wenn ich mich jetzt über die DAK versichere muss ich 18 Monate meines Studiums bei dieser Krankenkasse bleiben und könnte nach 18 Monaten Bindungsfrist in eine andere gesetzliche Krankenkasse wechseln. Stimmt das so?

Vielen Dank schon mal.

Verfasst: 03.08.2011, 15:23
von Fussballer
ja, mit der Ausnahme (wie bereits oben erwähnt): die DAK müsste den Zusatzbeitrag anheben... in diesem Fall hättest du ein Sonderkündigungsrecht; das bedeutet das du mit der normalen gesetzlichen Kündigungsfrist (2 Monate zum Monatsende) kündigen kannst.

Beispiel:
Die DAK hebt ab September den Zusatzbeitrag an.

Wenn du dann noch im September kündigst, bist du frühestens ab dem 1. Dezember ( 2 Monate zum Monatsende = 2 volle Monate und der angebrochene Monat) bei der neuen Krankenkasse.

Soweit ich weiss, müsstest du dann die Differenz vom jetzigen Zusatzbeitrag zum 'neuen' Zusatzbeitrag für die Zeit bis Dezember nicht bezahlen (sondern nur wie bisher die 8 Euro) - zumindest wäre das die *** Anwendung wie bei der erstmaligen Erhebung vom Zusatzbeitrag.