Liebe Forenbenutzer
ich bin derzeit versichert bei der Barmer GEK, jetzt aber in einer problematischen Situation.
Ich bin frischer Studienabgänger und möchte ab September für ein halbes Jahr ein Forschungsprakikum an einem privaten südafrikanischen Institut absolvieren.
Natürlich werde ich mir eine private (Auslands-)Krankenversicherung mit abgesichertem Rücktransport abschließen.
Mein Problem ist nur, sollte tatsächlich der Worst Case auftreten und ich müsste nach Deutschland geflogen werden, hätte ich dort ja keine gesetzliche Versicherung. Zwar sind sie wohl verpflichtet mich wieder aufzunehmen (bzw. mich auf eine Anwartschaft zu setzen), die Zeit bis zur Aufnahme scheint aber eine Grauzone zu sein...
Laut meiner Sachbearbeiterin bei der BarmerGEK dürfte ich die Krankenversicherung in Deutschland nicht kündigen, um dann in Deutschland ohne Zwischenraum behandelt zu werden. (Die Bearbeiterin war sehr bemüht, aber auch etwas unsicher.) Die ganze Zeit den regulären Tarif weiterzuzahlen - bei ca. 140,-EUR und einem verschwindend geringen Einkommen in Südafrika - wäre das eine kaum zu tragende Belastung.
Ich vermutete, dann würden die Auslandskrankenversicherungen vielleicht diesen Fall abdecken, aber die Sachbearbeiter sagten mir, dass der Heimatschutz ihrer Versicherungen in Deutschland bei einer so schwerer Erkrankung, die das Ausfliegen notwendig macht, die Reise als beendet angesehen würde und damit der Versicherungsschutz erlischt.
Ich habe jetzt auch einmal bei anderen Krankenkassen nachgefragt, vielleicht können mir diese helfen. Ich dachte aber, vielleicht hat hier im Forum ein/e Fachmann/-frau Erfahrungen mit solch einer Situation?
Vielen Dank fr Ihre/eure Hilfe!!!
Daniel.
Versicherungsschutz bei Wiedereinreise in Deutschland
Moderator: Czauderna
Du brauchst keine Versicherung in Deutschland wenn du dich im Ausland aufhälst. Du solltest natürlich eine komplette Auslandsversicherung bei einer privaten Versicherung abschließen, nicht nur eine Reisekrankenversicherung, da diese meist nur einen Zeitraum bis 4 Wochen abdecken.
Sobald du wieder in Deutschland bist wirst du wieder hier versichert, entweder pflichtversichert, wenn du einen Arbeitgeber hast, oder nach § 5,1,13 V(Pflichtverischerung für Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall).
Eine freiwillige Versicherung abzuschließen, ist nicht notwendi und eine Anwartschaft schon gar nicht, da du immer zurück in die GKV kommst nach Auslandsaufenthalt, wäre es reine Geldverschwendung!
Sobald du wieder in Deutschland bist wirst du wieder hier versichert, entweder pflichtversichert, wenn du einen Arbeitgeber hast, oder nach § 5,1,13 V(Pflichtverischerung für Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall).
Eine freiwillige Versicherung abzuschließen, ist nicht notwendi und eine Anwartschaft schon gar nicht, da du immer zurück in die GKV kommst nach Auslandsaufenthalt, wäre es reine Geldverschwendung!
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Wichtig ist, dass die Auslandskrankenversicherung als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall zählt.
Sobald du dich wieder in Deutschland befindest und diese anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nicht mehr besteht, liegen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vor und du wirst nahtlos wieder bei deiner alten Kasse versichert.
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... /index.htmErgebnisniederschrift
Fachkonferenz Beiträge
12. Oktober 2009
Die Anerkennung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 und § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V setzt eine kumulative Erfüllung folgender Anforderungen voraus:
a) Der Versicherungsvertrag beinhaltet die Absicherung eines Auslandsaufenthalts, der über die Dauer von 42 Tagen hinaus geht.
b) Der Leistungskatalog des Versicherungsvertrags entspricht der Art nach - nicht dagegen dem Umfang nach - den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es genügt, dass die wichtigsten Leistungen der GKV bei der ambulanten und stationären Heilbehandlung vorgesehen sind.
Der Anerkennung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall für die Dauer des Auslandsaufenthaltes steht die Beschränkung der Leistungsansprüche auf im Ausland eintretende Versicherungsfälle nicht entgegen; insoweit ist hinsichtlich des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall ein differenzierter Bewertungsmaßstab anzusetzen. Sofern der Versicherungsvertrag Leistungen während eines vorübergehenden Besuchsaufenthalts in Deutschland vorsieht, ist die Absicherung des Betroffenen im Rahmen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auch für diese Zeit ausgeschlossen.
Sobald du dich wieder in Deutschland befindest und diese anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nicht mehr besteht, liegen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vor und du wirst nahtlos wieder bei deiner alten Kasse versichert.
vielen dank!!!
die ergebnisniederschrift ist zwar für den laien nicht ganz leicht zu verstehen, aber sie scheint sich ja genau meinem problem zuzuwenden.
ich hoffe, mir sind nochmal einige kurze nachfragen erlaubt, ob ich auch alles richtig verstanden habe...
1. seit dem gesetz von 2007 herrscht in deutschland versicherungspflicht. d.h. ich gehöre als student (bzw. 'alg 2'-empfänger im august) dem personenkreis an, der per gesetz mitglied in einer gesetzlichen krankenversicherung sein MUSS.
2. da ich bis jetzt bei der barmer gewesen bin, ist es auch die barmer, die mich automatisch, nach meinem austritt aus der gesetzlichen krankenkasse durch meinen auslandsaufenthalt, wieder aufnehmen muss. (und nicht die z.B. die AOK...)
3. es ist wichtig, dass ich aus gesetzlichen krankenkasse aufgrund der aufnahme einer anderweitige absicherung im krankheitsfalle austrete. (sonst wäre der austritt nur bei einem wechsel in die private kv möglich, dann hätte ich aber keinen anspruch auf wiedereintritt...)
4. die ergebnisniederschrift regelt, dass die auslandskrankenversicherung nicht als private kv zählt, und somit nach ende des auslandsaufenthalt die aufnahmepflicht durch die gesetzlichen krankenversicherungen zählt.
5. und abschließend das entscheidende: im falle, ich sollte zurück geflogen werden (auf kosten der auslandskrankenversicherung) und in ein krankenhaus eingeliefert werden, besteht automatisch versicherungsschutz durch die barmer - ganz unabhängig, ob ich bereits wieder einen antrag auf wiederaufnahme gestellt habe oder den ersten mitgliedsbeitrag bezahlt habe?!? ich könnte die formalitäten dann also im nachhinein klären bzw. durch angehörige klären lassen?!? und das krankenhaus würde keine vorkasse verlangen, weil ich keine 'gültige' chipkarte habe o.ä.?!?
entschuldigung, falls meine vorstellungen etwas wild sind, aber ich möchte gern nummer sicher gehen...
falls ich alles richtig verstanden habe, werde ich wohl mal eine entsprechende zusammenfassung des hier besprochenen zur stellungnahme zur barmer schicken.
vielen dank in jedem fall noch einmal (auch im voraus).
die ergebnisniederschrift ist zwar für den laien nicht ganz leicht zu verstehen, aber sie scheint sich ja genau meinem problem zuzuwenden.
ich hoffe, mir sind nochmal einige kurze nachfragen erlaubt, ob ich auch alles richtig verstanden habe...
1. seit dem gesetz von 2007 herrscht in deutschland versicherungspflicht. d.h. ich gehöre als student (bzw. 'alg 2'-empfänger im august) dem personenkreis an, der per gesetz mitglied in einer gesetzlichen krankenversicherung sein MUSS.
2. da ich bis jetzt bei der barmer gewesen bin, ist es auch die barmer, die mich automatisch, nach meinem austritt aus der gesetzlichen krankenkasse durch meinen auslandsaufenthalt, wieder aufnehmen muss. (und nicht die z.B. die AOK...)
3. es ist wichtig, dass ich aus gesetzlichen krankenkasse aufgrund der aufnahme einer anderweitige absicherung im krankheitsfalle austrete. (sonst wäre der austritt nur bei einem wechsel in die private kv möglich, dann hätte ich aber keinen anspruch auf wiedereintritt...)
4. die ergebnisniederschrift regelt, dass die auslandskrankenversicherung nicht als private kv zählt, und somit nach ende des auslandsaufenthalt die aufnahmepflicht durch die gesetzlichen krankenversicherungen zählt.
5. und abschließend das entscheidende: im falle, ich sollte zurück geflogen werden (auf kosten der auslandskrankenversicherung) und in ein krankenhaus eingeliefert werden, besteht automatisch versicherungsschutz durch die barmer - ganz unabhängig, ob ich bereits wieder einen antrag auf wiederaufnahme gestellt habe oder den ersten mitgliedsbeitrag bezahlt habe?!? ich könnte die formalitäten dann also im nachhinein klären bzw. durch angehörige klären lassen?!? und das krankenhaus würde keine vorkasse verlangen, weil ich keine 'gültige' chipkarte habe o.ä.?!?
entschuldigung, falls meine vorstellungen etwas wild sind, aber ich möchte gern nummer sicher gehen...
falls ich alles richtig verstanden habe, werde ich wohl mal eine entsprechende zusammenfassung des hier besprochenen zur stellungnahme zur barmer schicken.
vielen dank in jedem fall noch einmal (auch im voraus).
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12