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Nicht Krankenversichert trotz Vollzeitjob
Verfasst: 05.07.2011, 09:16
von fepi001
Ein freundliches Hallo an alle
folgendes Problem:
Ich bin 50 Jahre alt und unverheiratet, war über 10 Jahre selbständig und die letzten 6 Jahre weder privat noch gesetzlich Krankenversichert, vor 6 Jahren ca 1 Jahr privat versichert, zuvor gesetzlich.
Habe Anfang Mai die Selbstständigkeit aufgegeben und Mitte Mai Alg2 beantragt und bewilligt bekommen.
Nach ca 3 Wochen Arbeitslosigkeit habe ich einen Versicherungspflichtigen Vollzeitjob angenommen.
Mit Antragstellung ALG 2 habe ich bei einer GKV einen Aufnahmeantrag gestellt, bisher nur mündlich eine Ablehnung bekommen.
Begründung: Bin nicht versicherungspflichtig nach § 5 SGB 5.
Mit Arbeitsaufnahme habe ich der Krankenkasse die Daten meines Arbeitgebers telefonisch mit geteilt.
In einem letzten telefonat wurde mir mitgeteilt, das ich erst versichert werden könne, wenn ich lückenlosen Versicherungsnachweis ab 01.04.2007 b.z.w. ab 01.01.2009 erbringe, was mir natürlich nicht möglich ist.
Dem Arbeitgeber habe ich die gesetzliche Krankenkasse mitgeteilt, es werden Beiträge an diese entrichtet.
Per Fax habe ich die GKV aufgefordert mir innerhalb einer Frist, die Mitgliedschaft zu bescheinigen.
Aber die GKV ignoriert mich und bescheinigt mir weder die Mitgliedschaft noch eine Ablehnung.
Was soll ich tun ?
Danke für alle Tips
ps.: bitte nicht soviel schümpfen, natürlich bin ich selber an meiner Situation Schuld, aber ich konnte die Beiträge der PKV nicht mehr zahlen, so daß ich gekündigt wurden bin
Verfasst: 05.07.2011, 13:16
von GerneKrankenVersichert
Bei dieser Konstellation tritt mit dem Bezug von ALG2 keine Versicherungspflicht ein, das stimmt.
Ab dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses tritt jedoch Versicherungspflicht ein. Die Zeiten ab 01.04.2007 haben die Krankenkasse nicht zu interessieren, da deine letzte Versicherung die PKV war. Stelle einfach einen neuen Aufnahmeantrag ab Beschäftigungsbeginn und gib als Vorkasse die PKV an sowie dass du selbständig warst (evtl. Gewerbeabmeldung oder anderen Nachweis beifügen). Das müsste funktionieren.
Verfasst: 05.07.2011, 23:55
von fepi001
bei Alg 2 - Bezug wäre ich in dieser Konstellation sehr wohl versicherungpflichtig, denn nach § 5 SGB 5
"(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.
(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. "
Ich war 6 Jahre nicht versichert, das ist nicht " Unmittelbar vor Bezug ALG2 " und dann , weder gesetzlich noch privat und zu den den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört. Dazu gehöre ich definitiv nicht, das sind Beamte u.s.w.
Naja, da bleibt wohl der Weg zum Sozialgericht nicht aus
Verfasst: 06.07.2011, 13:06
von GerneKrankenVersichert
Das mit dem Sozialgericht würde ich mir überlegen. Der Schuss könnte nach hinten losgehen. Denn von Rechts wegen hättest du dich ab 01.01.09 wieder bei der PKV versichern müssen. Und wärst damit unmittelbar vor dem Bezug von ALG2 privat versichert gewesen.
Verfasst: 06.07.2011, 23:05
von fepi001
ja, da hast du auch wieder Recht.
Aber was soll ich machen, ich muss mich doch irgenwie versichern und die Gkv ignoriert mich nun mal.
Eine Pkv , auch die alte nimmt mich nicht wieder auf, soll ich unversichert bleiben ?
Habe auch schon bein verschiedenen Gkv nachgefrtagt, überall das selbe und die pkv wiil auch nicht, weil diese meinen , ich bin Arbeitnehmer und somit die gkv zuständig.
Verfasst: 07.07.2011, 20:31
von GerneKrankenVersichert
Nach den mir vorliegenden Infos bist du ab Beschäftigungsbeginn pflichtversichert. Wurdest du von deinem Arbeitgeber schon bei einer bestimmten Kasse angemeldet? Mit dem Nachweis der Anmeldung würde ich bei genau dieser Kasse vorbeigehen und die Mitgliedschaft beantragen. Die Kasse muss zwar deine Vorversicherung prüfen, wenn du deiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommst, ist das allerdings kein Grund, dir die Mitgliedschaft zu verweigern.
Was ist eigentlich mit dem Jobcenter? Die müssen dir ab Beginn des ALG-Bezuges die Beiträge zur PKV zahlen. Dann könntest du als Vorkasse einfach "PKV" angeben und alles wäre in Ordnung.
Verfasst: 07.07.2011, 23:31
von fepi001
Soweit mir bekannt, hat mein Arbeitgeber mich bei einer bestimmten kasse angemeldet, da wo ich zuzvor , mit Alg2-Bezug einen Antrag, nein sogar 2 mal einen Antrag gestellt, habe mir die Kopie des Antrages mit Posteingangsstempel versehen lassen, persönlich beim Sachbearbeiter abgegeben, aber da war ich noch arbeitslos.
war allerdings auch nur 3 Wochen arbeitslos. Bei der Kasse hab ich mit Arbeitsaufnahme bekannt gegeben, daß ich jetzt einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehe und die Daten meines Arbeitgebers telefonisch übermittelt.
Dann vor 3 Wochen, per Fax, die Kasse aufgefordert mir eine Mitgliedsbescheinigung innerhalb einer Frist von 10 Tagen mir auszustellen, aber nichts kam bisher. In diesem Fax habe ich ebenfalls bekannt gegeben das ich arbeite und den Arbeitgeber benannt.
Was für einen Nachweis der Anmeldung brauche ich denn ? Reicht die Gehaltsabrechnung ?
Die Arge kann mir keine Beiträge für PKV zahlen, da ich schon seit sechs Jahren gekündugt wurden bin,also nicht versichert war.
Verfasst: 30.07.2011, 00:11
von fepi001
Mit meiner Krankenkasse hänge ich nun immer noch in der Luft, es scheint ein Alptraum zu sein.
So habe ich nun eine Eingabe beim Bundesversicherungsamt getätigt, diese hat die gkv um Stellungname gebeten, welche sich dabei allerdings um bis zu drei Wochen oder länger Zeit lassen kann.
Drei tage später erhilt ich dann Post von der gkv, wobei mir mitgeteilt wurde, daß ich nicht versichert werden könne , solange ich keine Vorversicherung nachweisen kann.
So solle ich mich an die letzt PKV wenden und mich dort rüchwirkend versichern lassen.
Handelt die GKV hier richtig oder nicht ?
Muss die PKV mich rückwirkend versichern ?
( Sie wird es nicht tun, da ich dort wegen fehlender Beitragszahlungen gekündigt wurde )
Bisher habe ich von der GKV auch noch keinen widerspruchsfähigen Ablehnungsbescheid erhalten, so dass ich mich an das Sozialgericht wenden könnte.
Ich weiß jetzt bald wirklich nicht mehr weiter.
Verfasst: 30.07.2011, 07:39
von Krankenkassenfee
Hallo,
ich sehe es so, dass Du während des ALG2-Bezuges Dich hättest privat versichern müssen.
Allerdings nun bei der Beschäftigung (kannst Du uns mal nähere Infos zu Arbeitszeit, Job und Gehalt geben?) versicherungspflichtig in der GKV wirst.
Wenn Beschäftigung in sich schlüssig ist (keine Scheinbeschäftigung, keine Ehegattenbeschäftigung, evt. nichts so eben in der Gleitzone..), dann hilft nur der Weg zum Anwalt oder VDK.
LG, Fee
P.S. Ich kann mir nur vorstellen, dass die Kasse das mit der Beschäftigung - aus welchen Gründen auch immer -anzweifelt. Da könnten aber nähere Infos von Dir helfen.
Verfasst: 30.07.2011, 11:47
von fepi001
Im zuge der ALG2 - Antragstellung habe ich mich bei der GKV angemeldet, da ich der meinung war und bin , ich wäre nach § 5 SGB 5 versicherungspflichtig, dann nach 3 Wochen hat es mit der Stelle geklappt.
Ich arbeite nun schon fast 2 Monate und es ein ist ganz normaler Vollzeitjob, von Montag bis Freitag, täglich 8,5 Stunden für ca 1000,00 Euro in einem Unternehmen mit mehr als 120 Angestellten, korekte Lohnabrechnung, laut dieser ist bereits Krankenkassenbeitrag an die GKV entrichtet, denn ich habe mich vom Arbeitgeber dort anmelden lassen, da man bei der GKV mir sagte, dass ich versichert werden könne wenn ich einen versicherungspflichtigen Job hab
Verfasst: 30.07.2011, 11:49
von fepi001
Was ist VDK ??
Verfasst: 30.07.2011, 11:53
von sozifa90
Verfasst: 30.07.2011, 12:04
von Rossi
Boah, heftig was hier abgeht:
Drei tage später erhilt ich dann Post von der gkv, wobei mir mitgeteilt wurde, daß ich nicht versichert werden könne , solange ich keine Vorversicherung nachweisen kann.
So solle ich mich an die letzt PKV wenden und mich dort rüchwirkend versichern lassen.
Handelt die GKV hier richtig oder nicht ?
Wo steht das im SGB V, dass jemand durch eine Beschäftigung nicht versichert werden kann, wenn er keine Vorversicherung nachweist?
Bei mir steht es im SGB V nicht.
Die Rechtsgrundlage ist ziemlich einfach:
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
Wo steht in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V etwas von einer Vorversicherungszeit? Es gibt allenfalls einen Ausschluss über § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige) oder über § 5 Abs. 5 SGB V (hauptberuflich selbständige).
Aber diese beiden Kriterien erfüllst Du nicht, somit wirst Du eindeutig versicherungspflichtig.
Woher nimmt die Kasse die Rechtsgrundlage, Dich nunmehr zur PKV zu schicken. Dann soll die Kasse mal den § benennen?
Ich würde Dir auf keinen Fall empfehlen zur PKV zu dacklen. Der Versicherungsvertrag in der PKV und damit der Leistungsanspruch beginnt niemals rückwirkend. Denn bei der PKV sind wie im Vertragsrecht. Hast Du schon mal ne Kaskoversicherung gehabt, die rückwirkend beginnt? Genau so ist es in der privaten Krankenversicherung. Der Vertrag würde hier erst zum 01.08.2011 zustande kommen. Aber dort bist Du schon Arbeitnehmer, also völliger Unsinn, was die Kasse dort fordert.
Da die PKV niemals rückwirkend beginnt, kannst Du auch niemals eine Vorversicherungszeit nachweisen. Du müsstes zwar in der PKV einen Strafzuschlag zahlen (ca. 6.000,00 €), aber der Zeitraum des Strafzuschlages ist keine Versicherungszeit, somit keine Vorversicherung.
All dies ist der involvierten Kassen vermutlich im Ansatz nicht klar.
Ich würde der Kasse eine Frist von 14 Tagen setzen, danach wäre zu überlegen, ob eine einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht sinnvoll ist.
Sorry, meine Auffassung, Du wirst hier durch traumatische Wunschvorstellungen von der Kasse abgelehnt.
Ich habe in meiner Praxis schon viele Fälle von Ablehnungen gehabt, aber Du bist der Kandidat des Jahres 2011.
Verfasst: 30.07.2011, 12:22
von Rossi
Ach ja, die Entscheidung, dass im Rahmen des ALG II-Bezuges keine Versicherungspflicht eintritt, ist ggf. nicht zu beanstanden.
Denn Du erfüllst die sog. 2. Alternative des § 5 Abs. 5a SGB V:
oder
weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in
Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte.
Unweigerlich bist Du "unmittelbar" vor dem ALG II-Bezug nicht versichert gewesen. Da Du aber hauptberuflich selbständig (Absatz 5 will heissen § 5 Abs. 5 SGB V) gewesen bist, erfolgt keine Versicherungspflicht in der GKV.
Wenn Du allerdings nachweislich die hauptberufliche Selbständigkeit schon viel früher als die Gewerbeabmeldung aufgegeben hast, dann würde auch im Rahmen des ALG II-Bezuges Versicherungspflicht in der GKV eintreten.
Ich nenne diese Fälle mittlerweile die sog. Schlupflochfälle. Die Kassen sehen es natürlich anders, weil sie einfach unterstellen, dass eine priv. Kv. auch wie die GKV rückwirkend beginnt. Jenes ist jedoch definitiv nicht so.
Hierzu gibt es in Deutschland mittlerweile min. 13 sozialgerichtliche Entscheidungen. Es steht 12 : 1 gegen die Kassen.
Guckst Du hier:
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2837
Verfasst: 30.07.2011, 12:23
von fepi001
Ich habe der Kasse bereits am 16.06.11 eine frist ( per Fax ) gesetzt, stattdessen bekomme ich nachdem ich an das Bundesversicherungsamt schriebjetzt vor ein paar Tagen einen Brief von der Kasse , dass ich nicht versichert werden könne solange keine Vorversicherung besteht, dann zwei tage soäter wieder ein schreiben, wo mir mitgeteilt wir
"sehr geehrter Herr......
Ihr Arbeitgeber hat sie bei uns angemeldet, wir feuen uns sehr dass sie sich entschlossen haben, TK-Mitglied tz werden
Für Ihre Versicherung bei uns brauchen wir lediglich noch einige Informationen. Wir haben bereits alles für Sie vorbereitet. Bitte ergänzenSie die Angabenauf dem beiliegenden Bogen......
.........sobald uns Ihre Unterlagen vorliegen, bestätigen wir ihnen selbstverständlich den beginn ihrer Mitgliedschaft...."
Aber der Bogen ist nichts weiter als ein Mitgliedschaftsantrag, welchen ich schon 2 mal dort eingereicht habe, mit Posteingangsstempel und so weiter.
Auf telefonische Nachfrage , wie oft ich diesen Bogen noch ausfüllen soll, meinte die Sachbearteiterin, es fehlen die Angaben zur Vorversicherung.
WEnn keine besteht, geht auch keine Versicherung bei der GKV ( TK )