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Krankengeld / Mitgliedschaft Künstlersozialkasse

Verfasst: 01.07.2011, 18:14
von Gast
Hallo liebe Mitglieder,

können Ihr mir Näheres zum Krankengeldbezug bei Mitgliedern der Künstlersozialkasse sagen?

Das gesetzliche Krankengeld wird bei Mitgliedern der KSK erst ab der 7. Woche Arbeitsunfähigkeit gezahlt und beträgt
70 % des in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der AU gemeldeten Einkommens an die KSK.

Wie wird bei Mitgliedern der KSK das Krankengeld berechnet, wenn in diesen letzten 12 Monaten vor Beginn der AU Zeiten der Nichtversicherung oder Zeiten der Beitragsbefreiung, z.B. während einer stationären Reha liegen?

Ganz besoders dankbar wäre ich über die Angabe eines Links zur Gesetzesgrundlage dieses Sachverhalts.

Danke.

Grüße - charles

Re: Krankengeld / Mitgliedschaft Künstlersozialkasse

Verfasst: 01.07.2011, 19:11
von Czauderna
charles1 hat geschrieben:Hallo liebe Mitglieder,

können Ihr mir Näheres zum Krankengeldbezug bei Mitgliedern der Künstlersozialkasse sagen?

Das gesetzliche Krankengeld wird bei Mitgliedern der KSK erst ab der 7. Woche Arbeitsunfähigkeit gezahlt und beträgt
70 % des in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der AU gemeldeten Einkommens an die KSK.

Wie wird bei Mitgliedern der KSK das Krankengeld berechnet, wenn in diesen letzten 12 Monaten vor Beginn der AU Zeiten der Nichtversicherung oder Zeiten der Beitragsbefreiung, z.B. während einer stationären Reha liegen?

Ganz besoders dankbar wäre ich über die Angabe eines Links zur Gesetzesgrundlage dieses Sachverhalts.

Danke.

Grüße - charles
Hallo,
mit dem Gesetz direkt kann ich dir nicht dienen, aber vielleicht hilft
dieses Urteil dir schon etwas weiter :

http://186953.homepagemodules.de/t48f5- ... -KR-R.html

Gruss
Czauderna

Verfasst: 04.07.2011, 07:57
von jumpingpoint
§ 47 Abs. 4 SGB V
... Für nach dem KSVG Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der 360. Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl 360 ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht bestand oder für die nach § 234 Abs. 1 Satz 3 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist.