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Rueckkehr aus dem Ausland als Beamter
Verfasst: 24.06.2011, 12:54
von fwm
Hallo alle,
das passt nicht 100% zum Thema dieses Forums, aber die anderen scheinen noch weniger zu passen ...
Ich kehre nach fuenfeinhalb Jahren im Ausland (Kanada) nach Deutschland zurueck. Dort werde ich Beamter. Eigentlich waere die PKV das Normale, aber wir haben einige Sonderkonstellationen wegen denen die GKV sehr charmant ist. Die Frage ist: Koennen wir zurueck? Hier der Hintergrund:
Ich war bis 1996 familienversichert in der GKV, die letzten fuenf Jahre davon als Student. Dann war ich bis 1999 abwechselnd dort pflichtversichert und studentisches Mitglied (ich habe promoviert, abwechselnd mit Teilzeitstelle und mit Stipendium). 1999-2001 war ich in Holland. In 2001 war ich fuer einen Monat in der GKV pflichtversichert, dann als Beamter auf Zeit 2001-05 in der PKV. 2005-2011 dann wieder Ausland (Kanada). Kann ich mit der Vorgeschichte freiwillig in die GKV? Ist meine Familie dann mitversichert oder kostet die extra?
Verfasst: 24.06.2011, 19:22
von heinrich
wenn man aus dem Ausland zurückkehrt und vorher zuletzt gesetzlich versichert war, dann
ist aufgrund der Regelung seit 01.04.2007 grundsätzlich eine gesetzliche Krankenversicherung möglich (Bürgerversicherung nach § 5 ABs. 1 Nr.13 SGB V)
Du warst aber zuletzt nicht in der gesetzlichen , sondern in der privaten Krankenversicherung.
ALSO: keine gesetzliche Versicherung mögich.
Bei Dir kommt noch ein Grund dazu, dass eine solche Bürgerversicherung nicht möglich macht.
Nämlich der Beamtenstatus. Wer Beamter ist (auch wenn zuletzt in Deutschland gesetzlich versicher), der kann NICHT in die Bürgerversicherung nach § 5 ABs. 1 Nr. 13 SGB V).
Grund:Beamte sind versicherungsfrei und diese Versicherungsfreiheit überträgt sich auch auch die Bürgerversicherung.
die Frage nach einer Familienversicherung erübrigt sich daher. Sie wäre in der GKV möglich für Ehepartner und Kinder (bis zu gewissen Altersgrenzen)
und Einkommensgrenzen
Verfasst: 24.06.2011, 20:45
von fwm
Hallo,
meine Antwort scheint irgendwie im Netz haengegengeblieben zu sein. Ich hatte vor sechs Wochen den gleichen Stand wie Du, aber jetzt bis ich verwirrt.
Also: Das Saarland (mein neuer Dienstherr) scheint durchaus Beamte vorzusehen, die freiwillig in der GKV sind
http://www.saarland.de/74332.htm
http://www.saarland.de/39795.htm
was ich bis vor kurzem nicht wusste.
Die DAK hat mir das gleiche Argument gegeben wie Du, Heinrich. Die AOK argumentierte mit Paragraf 9 SGB V
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
und sagte, ich sei ja seit meiner ersten Verbeamtung im Jahr 2001 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden (erst als Beamter auf Zeit, dann im Ausland) und in den 5 Jahren davor 24 Jahre Mitglied in der GKV gewesen, also koennten sie mich aufnehmen.
Darum meine Verwirrung - ist das eine nachvollziehbare Argumentation?
Verfasst: 24.06.2011, 22:39
von heinrich
meine erste Antwort zielt auf eine Bürgerversicherung (dies wäre eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) ab , welche aber nicht möglich war.
Jetzt stellst Du die Frage nach einer FREIWILLIGEN Versicherung.
Rechtsgrundlage ist § 9 SGB V.(wie bereits erkannt).
Dafür sind 2 Voraussetzungen zu erfüllen.
1. eine Vorversicherungszeit
nämlich in den letzten 12 Monaten durchgehend oder 24 Monate in den letzten 5 Jahren.
Und ??? hast Du diese Zeiten mit einer Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse erfüllt
Nein, auf keinen Fall
2. eine Frist
Diese ist 3 Monate und steht im § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V und beträgt 3 Monate nach dem Ausscheiden aus der letzten gesetzlichen Krankenkasse
Und ??? bist Du noch in dieser Frist
Nein, es sind viele viele Monde her, dass diese Frist abgelaufen ist.
FAZIT: nicht mal eine Voraussetzung (und BEIDE müssten vorliegen)
ist für eine freiwillige Versicherung erfüllt.
Soooo. Jetzt nur nochmals zum Verständnis.
Welcher Fall kann sich als Beamter freiw. in der GKV versichern, obwohl sicherlich 99 % sich lieber privat versichern.
BSP: BAT Angestellter einer Stadtverwaltung, bisher in einer GKV pflichtversicherung seit Jahren. JEtzt wird er Beamter.
Innerhalb von 3 Monaten stellt er Antrag zur freiwilligen Versicherung.
Lösung: dieser kann sich freiw. Versicherung in der GKV.
Sorry, aber da ist bei Dir keine Möglichkeit
die DAK hat recht, näm
Verfasst: 25.06.2011, 00:05
von fwm
Es ging immer um freiwillig - aber ich habe vergessen es zu erwähnen, sorr.
Okay, danke. Ich hätte den Paragrafen einfach zuende lesen müssen. Wenn ich mich nach drei Monaten melden muss, dann kann ich nicht einfach beschließen, dass der Stichtag vor zehn Jahren war.
Eine interessante - rein hypothetische - frage wäre, warum mir der AOK Mensch das erzählt hat und was passiert wäre, wenn er mich aufgenommen hätte.
Verfasst: 25.06.2011, 16:35
von heinrich
da ich kein Hellseher bin, kann ich nicht sagen, "warum" er Dir dies "erzählt" hat.
Frag ihn doch selbst und frag, ob er den § 9 SGB V ausreichend gewürdigt (geprüft) hat.
Deine Fall ist nicht der Fall, der so jeden Tag vorkommt. Dieser Fall ist
eher höööööööchstselten. Dinge die so selten vorkommen, kann man nicht einfach so aus dem Ärmel schütteln.
Verfasst: 25.06.2011, 16:48
von CiceroOWL
Kanada hat doch auch so eine ArT NHS, also eauch eine Art gesetzliche Krankenversicherung oder?
Verfasst: 25.06.2011, 16:56
von heinrich
ne
Verfasst: 25.06.2011, 17:16
von fwm
@heinrich: Werde ihn Fragen. Noch zum Hintergrund: Meine Kinder sind behindert, und obwohl wir fuer beide Anwartschaften haben sind die Leistugen der GKV hier viel besser, insbesondere laengerfristig. Darum die sehr ungeweohnliche Loesung hier. Der AOK-Mensch hat sich zunaechst mit mehreren Kollegen besprochen und kam dann zu dem o.g. Schluss. Zwischen den beiden Telefonaten lag ein voller Arbeitstag.
@Cicero: Kanada hat ein von den Provinzen (lies: Bundeslaendern) organisiertes Gesundheitssystem das in der Tat Aehnlichkeiten mit dem NHS hat. Es ist keine Versicherung in die man Beitraege zahlt, sondern steuerfinanziert. Ob das jetzt eine GKV ist, kommt drauf an, wen man fragt. meine Private [Debeka fuer meine Toechter und mich, SDK fuer meine Frau] hat anerkannt, dass es mir dort nicht moeglich ist, mich stattdessen bei ihr zu versichern und darum der Anwartschaft zugestimmt. Die AOK (wo meine Frau vor dem Mutterschutz war - AOK Bayern, waehred hier sonst von der AOK Saarland die Rede ist) erkennt das nicht als GKV an.
Interessant die Frage: Wenn mir am Dienstag die AOK Saar Versichertenkarten in die Hand drueckt und die Innenrevision einen Monat spaeter merkt, dass das nicht richtig war, was passiert dann?
Verfasst: 25.06.2011, 17:35
von CiceroOWL
Ich weiss, wäre denn zu prüfen ob denn hier keine zuordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 zu machen wäre, da ja grundsätzlich gilt wenn der in Deutschland zur Zeit nicht versicherte zuletzt im Ausland einer der in Deutschland ähnlichen oder gleichen Krankenversichrung zu zuordenen wäre gilt hier die Zuordnung zur GKV. Meiner Meinung nach. Die Vorrausetzungen für die freiwillige sind zwar nicht gegeben, aber die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, gleiche Wirkung. Das Problem ist nämlich wir haben zwar mit Canada und der Provinz Quebec ein
SV Abkommen betrifft aber nur die Renten- und Arbeitslosenversicherung. also wird aus der freiwilligen nach § 9 SGB V, denn eine Pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. So sie es denn merken.
Verfasst: 25.06.2011, 19:02
von heinrich
Cicero
Du schreibst unheimlich komplizierte Bandwurmsätze. Sorry, aber dies muss hier mal gesagt werden.
zur freiw. Versicherung nach § 9 SGB V:
Geht nicht, da kein Ausscheiden aus einer gesetzlichen Versicherung des SGB V
und mangels Abkommen auch keine Gleichstellung.
zur Bürgerversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Geht nicht, da zuletzt in Deutschland privat versichert.
Falls der Krankenkassenmitarbeiter, ggfls. nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten, Dir wiederum, dass es geht mit einer Versicherung, dann frage ihn, nach welcher Vorschrift (§, Absatz und Satz des SGB V) dies funktionieren soll.
Am besten sprichst Du direkt mit dem Vorgesetzten.
Top die Wette gilt. Man wird für Dich diese Vorschrift nicht finden.
Verfasst: 25.06.2011, 19:21
von CiceroOWL
Ist ok
Verfasst: 27.06.2011, 15:05
von fwm
Habe dem Krankenkassenmitarbeiter meinen Versicherungsverlauf geschickt. Und er meinte noch 'wenn ich Sie aufnehme, dann sind Sie aufgenommen'. Das wollen wir erreichen, aber ganz geheuer ist mir das nicht ...