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Verzinsung von Beitragsansprüchen ?
Verfasst: 23.06.2011, 15:49
von Jessy
Hallo,
ich werde demnächst ein Widerspruchs- und ggf. auch Klageverfahren gegen eine satte Beitragserhöhung führen. Ich überlege, ob es sinnvoll ist, die Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu beantragen.
Weiß jemand, ob
a) bei ausgesetzter Vollziehung und Misserfolg die nachzuzahlenden Beiträge
b) bei nicht ausgesetzter Vollziehung und Erfolg die zu erstattenden Beiträge
zu verzinsen sind?
Ich habe bisher keine eindeutigen Hinweise finden können.
Gruß
Jessy
Verfasst: 24.06.2011, 11:46
von nabo1979
Ein paar mehr Infos zu deinem Fall wären hilfreich!
Verfasst: 24.06.2011, 12:57
von Jessy
Ein Widerspruch gegen eine Beitragserhöhung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 SGG). Dies bedeutet, dass trotz Widerspruch der höhere Beitrag gezahlt werden muss.
Nach § 86a Abs. 3 SGG kann jedoch die sofortige Vollziehung unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt, d.h. die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt werden. Der erhöhte Beitrag wäre dann erst zu zahlen, wenn das Verfahren beendet und verloren wurde, im Siegesfall natürlich nicht.
Ich gehe mal davon aus, dass die Voraussetzungen (ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides) gegeben sind, da es schon entsprechende erst- und zweitinstanzliche Urteile gibt. Die Kasse will jedoch erst eine höchstrichterliche (BSG-) Entscheidung haben.
Während in anderen Rechtsgebieten (z.B. Steuerrecht) eindeutig geregelt ist, dass ausgesetzte Beträge zu verzinsen sind, finde ich im Sozialrecht keine eindeutige Situation. § 44 Abs. 1 SGB I regelt zwar eine Verzinsung; bin aber nicht sicher, ob diese auch für die Aussetzung der sofortigen Vollziehung gilt.
Gruß
Jessy
Verfasst: 24.06.2011, 19:12
von heinrich
Jessy,
sag nabo und mir doch einfach kurz,
was es für eine Fallgestaltung ist, das Du Beiträge zahlen sollst,
aber du meinst, dass dies nicht richtig ist.
In der zwischenzeit suche ich mal nach dem Gesetzestext, der die Verzinsung normiert.
Verfasst: 25.06.2011, 10:00
von Jessy
Hallo,
Hier noch Weiteres zum Sachverhalt:
Rentnerin, freiwillig GKV-versichert, geringe Rente, daher bisher Mindestbemessungsgrundlage, war in der Vergangenheit korrekt nach Gesetz und kasseneigenen Statuten, die bis 2008 galten.
Kasse will jetzt Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes anwenden, nach denen durch Ansatz auch des Ehegatteneinkommens die halbe Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden wäre. Dadurch würde sich der Beitrag mehr als verdoppeln.
Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler wurden bisher von SG München und LSG Hessen als unwirksam erachtet, da nur als Vorstandsbeschluss und nicht als Satzung in die Welt gesetzt. Kasse will dem nicht folgen, solange nicht BSG entsprechend entschieden hat.
Gruß
Jessy
Verfasst: 25.06.2011, 13:58
von CiceroOWL
Der Ehegatte ist denn verrmutlich kein Mitglied der GKV?
Verfasst: 25.06.2011, 14:05
von Jessy
CiceroOWL hat geschrieben:Der Ehegatte ist denn verrmutlich kein Mitglied der GKV?
Richtig, ist in der PKV.
Gruß
Jessy
Verfasst: 25.06.2011, 14:48
von CiceroOWL
Also bis 31.12.2008 war es ja so das die KK gemäßt satzung das ganze regeln konnten,
§ 238a Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
Taja und jetzt haben wir ein Problem. In dem Rundschreiben zu diesem Paragraphen steht drin :
1] Nach § 238a SGB V sind bei Rentnern in der freiwilligen Versicherung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit und die sonstigen Einnahmen zugrunde zu legen.
[2] Gemäß § 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V sind die Beiträge nach dem neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße zu berechnen, wenn die Einnahmen des freiwillig versicherten Rentners diesen Betrag unterschreiten. Dieses Mindesteinkommen ist nach § 240 Absatz 4 Satz 5 SGB V für die Beitragsbemessung nicht heranzuziehen, wenn der freiwillig versicherte Rentner die unter A I 3.3 beschriebene Vorversicherungszeit erfüllt und nur deshalb nicht in der KVdR versichert ist, weil für ihn absolute Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3 SGB V besteht (vgl. A II) oder es sich um einen Optionsrentner nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V handelt (vgl. A I 3.1.
. Die Beitragsbemessung richtet sich dann nach den tatsächlichen Einnahmen.
Stellt sich nur die Frage Optionsrenter oder nicht. Wird denn die Bemessungsgrudnlage unterschritten ist wie beschrieben , denn gilt in § 240 Abs. 4 Satz 5. SGB V.
Es stellt sich in diesem Fall nur die Frage ob die Bemessungsgrundsätze des Spibu herrangezgoen werden können und ob Sie denn im Einklang mit der herrschenden Rechtsauffassung gilt.
Verfasst: 25.06.2011, 14:58
von CiceroOWL
9) 1Für freiwillig versicherte Rentner werden die Beiträge kalendertäglich mindestens nach dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße erhoben, es sei denn, die Voraussetzungen des § 240 Abs. 4 Satz 8 SGB V werden erfüllt. 2Für die Rangfolge der der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Einnahmen gilt § 238a SGB V.
Und jetzt stelle ich mir die frage ist denn wohl der Beitragsbescheid der Kasse da richtig?
Verfasst: 25.06.2011, 15:20
von Jessy
CiceroOWL hat geschrieben:9) 1Für freiwillig versicherte Rentner werden die Beiträge kalendertäglich mindestens nach dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße erhoben, es sei denn, die Voraussetzungen des § 240 Abs. 4 Satz 8 SGB V werden erfüllt. 2Für die Rangfolge der der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Einnahmen gilt § 238a SGB V.
Und jetzt stelle ich mir die frage ist denn wohl der Beitragsbescheid der Kasse da richtig?
Hallo CiceroOWL,
das ist bei mir nicht die Frage. Ich erfülle die Vorversicherungszeit nicht, daher war bisher auch eindeutig die Mindestbemessung nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V maßgebend.
Hier geht es jetzt ausschließlich um die Bemessungsgrundlage des halben Familieneinkommens, was nur in den Beitragsverfahrungsgrundsätzen Selbstzahler, nicht im Gesetz, festgelegt ist. Nach meiner und der Auffassung der beiden oben genannten Gerichte sind die Grundsätze des SpiBu aber unwirksam, da sie keinen Rechtsnormcharakter (keine Satzung) haben. Dies entspricht weder § 31 SGB I noch Art. 20 GG.
Die Kasse und die SpiBu wollen diese Einwände aber nicht gelten lassen, statt dessen auf eine BSG-Entscheidung warten. Das dauert natürlich, weshalb für mich die Frage jetzt von Bedeutung ist, ob im Rahmen des Widerspruchs eine mögliche Aussetzung der Vollziehung zu einer Verzinsung führt.
Gruß
Jessy
Verfasst: 25.06.2011, 15:39
von CiceroOWL
Also grundsätzlich sind für jeden Tag der MG Beiträge zu zahlen, sollten diese nichr gezahlt werden, ob und aus welchen Gründen auch immer, kommt es zu Säumniszuschlägen, bis zu 5 % bei freiwillig versicherten. Soweit so gut.
Sollte sich die Bemessungsgrundlage als falsch erweisen, also Rechtswiederig, müssen die Beiträge erstatte werden, da ja hier die Rechtswiederigkeit noch nicht abschliesend durch das BSG festgestellt wurde, gilt erstmal der Grundsatz die Säumniszuschläge sind zu zahlen. Grundsätzlich § 26 Abs. 2 SGB IV.
Dabei kann denn die Krankenkasse denn die Säuniszuschläge aufrechnen § 28 Abs. 2 SGB IV mit den noch zu entrichtenden Beiträgen. Das heißt also ggf kann denn der Sümniszuschlag aufgrechnet werden. Meiner Ansicht nach hat der Widerspruch auch keine aufschiebende Wirkung für die Beitragserhebung, heißt also Widerspruch erheben, abwarten, wenn dem Widerspruch nicht stattgegeben wird klagen und zahlen. Wenn die Klage das ganz rückabwickeln. Meiner Meinung nach. Für die Beiträge und Sämniszuschläge die denn zu unrecht gezahlt wurden sind denn die üblichen Bankzinsnen zu zahlen, laut BGB § 247, 27 SGB IV
Verfasst: 25.06.2011, 16:05
von Jessy
Hallo CiceroOWL,
bitte nicht Säumniszuschläge mit Zinsen verwechseln. Eine Säumnis liegt nur dann vor, wenn jemand zum Fälligkeitstag seine Beiträge ohne rechtlichen Grund nicht gezahlt hat. Der Säumniszuschlag hat Zins- und vor allem Ordnungscharakter, daher ist er auch besonders hoch, 1% für jeden angefangenen Monat, bei freiwilligen sogar noch deutlich höher, während die reinen Zinsen nach der allgemeinen Vorschrift des § 44 Abs. 1 SGB I nur 4% pro Jahr und nur für volle Monate betragen.
Wird in einem Widerspruchsverfahren auf Antrag die Vollziehung des angefochtenen Bescheides durch die Kasse ausgesetzt, so hat dies zur Folge, dass der Beitrag bis zur endgültigen Entscheidung nicht gezahlt werden muss. Dies ist keine Säumnis!
Aber es könnten Zinsen entstehen. Mir ist nur nicht klar, ob § 44 Abs. 1 SGB V bei einer Aussetzung der Vollziehung anzuwenden ist. Da ich mit einer Verfahrensdauer von 2 - 4 Jahren rechne, würde ein Mehrbeitrag von 170 € monatlich auf 4.000 bis 8.000 € auflaufen. Selbst bei 4% wären die Zinsen beachtlich.
Gruß
Jessy
Verfasst: 25.06.2011, 16:20
von CiceroOWL
Ajao, jetzt verstehe ich, laut Kassler Kommentar nein.
Verfasst: 25.06.2011, 16:46
von heinrich
Bei Zahlung und späterer Erkenntnis, dass diese ungerechtfertigt sind, ergibt sich der Zinsanspruch aus § 27 SGB IV.
Zur Grundfrage, ob die Beitragsberechnung richtig ist.
Ich stelle mir die Frage, warum Deine KK nicht bereits schon bis 31.12.2008 nach dem halben Ehegatteneinkommen berechnet hat. Dies stand doch eigentlich in jeder Krankenkassensatzung.
Aber auch wenn es dort nicht dringestanden hat (ohne, dass ich dies jetzt bis ins Letzte prüfen kann) war es doch aufgrund der gesetzlichen Regelung (ohne Satzung) so, dass aufgrund Rechsprechung die Ansetzung des sogenannten halben Ehegatteneinkommens als richtig entschieden wurde.
Aufschiebende Wirkung: keine Chance, aber Du kannst ja mal beim Sozialgericht anrufen.
Verfasst: 25.06.2011, 17:00
von Czauderna
Hallo,
ich denke auch dass es hier zu keiner "Verzinsung" kommen wird. Sollte tatsächlich das ganze Berechnungsprocedere des Spibu. von den Richtern gekappt werden, was ich persönlich nicht glaube, dann gilt doch nach meinem Kenntnisstand das vorhergehende Recht.
Ich gehe mal davon aus, dass, wenn es überhaupt zu einer vom BSG veränderten >Rechtslage kommt, diese nur für die Zukunft gelten wird.
Gruss
Czauderna